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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Griechenland<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d<br />

aber die Erwerbstatbestände der zurückliegenden 20 Jahre zu untersuchen, um<br />

sicherzustellen, dass der Veräußerer auch Eigentümer ist. Erst dann ersitzt auch der<br />

bösgläubige Erwerber (Art. 1045 ZGB (GR)). Voraussetzung für die Ersitzung ist <strong>in</strong><br />

jedem Fall der ununterbrochene und andauernde Besitz des Erwerbers. Der Besitz<br />

auf der Grundlage e<strong>in</strong>es Mietvertrages reicht nicht aus.<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Das griechische Konkursrecht unterscheidet zwischen den Geme<strong>in</strong>-, Masse- und<br />

Nachkonkursgläubigern. Geme<strong>in</strong>gläubiger s<strong>in</strong>d diejenigen Gläubiger, deren<br />

Forderungen bis zum Tag der Konkurseröffnung entstanden s<strong>in</strong>d. Sie können nur im<br />

Rahmen des Konkursverfahrens und aus dem Konkursvermögen befriedigt werden.<br />

Massegläubiger s<strong>in</strong>d die Gläubiger, deren Forderungen im Zusammenhang mit der<br />

Tätigkeit des Konkursverwalters entstanden s<strong>in</strong>d. Sie werden vom Konkursverfahren<br />

nicht berührt und können ihre Forderungen nur befriedigen, <strong>in</strong>dem sie den<br />

Konkursverwalter verklagen, um aus dem Konkursvermögen der Geme<strong>in</strong>gläubiger<br />

befriedigt zu werden.<br />

Es wird weiterh<strong>in</strong> unterschieden <strong>in</strong> (d<strong>in</strong>glich) gesicherte und ungesicherte<br />

Geme<strong>in</strong>gläubiger. Das griechische Konkursrecht lässt die d<strong>in</strong>glichen Rechte, wie<br />

Eigentum, Pfandrecht und Hypothek, unberührt. Daraus folgt, dass die<br />

entsprechenden Ansprüche vor sowie nach der Konkurseröffnung geltend gemacht<br />

werden können und diese werden dann auch vorrangig befriedigt.<br />

Für alle Gläubiger gilt der fest verankerte Grundsatz der E<strong>in</strong>stellung der<br />

„E<strong>in</strong>zelverfolgung“ gegen den Gesamtschuldner. Dieser besagt, dass den Gläubigern<br />

jegliche Art der gerichtlichen E<strong>in</strong>zelverfolgung gegen den Geme<strong>in</strong>schuldner<br />

untersagt ist. Die vor der Konkurseröffnung e<strong>in</strong>geleiteten Maßnahmen werden nach<br />

Verkündung des konkurseröffnenden Urteils e<strong>in</strong>gestellt, wobei hierbei e<strong>in</strong>e vor<br />

Konkurseröffnung erfolgte Pfändung ihre Wirkung nicht verliert. Gemäß griechischem<br />

HGB begründet e<strong>in</strong> konkurseröffnendes Urteil e<strong>in</strong> Recht der Gläubigergeme<strong>in</strong>schaft<br />

auf Bestellung e<strong>in</strong>er Hypothek an den Grundstücken des Geme<strong>in</strong>schuldners,<br />

welches alle Forderungen der Geme<strong>in</strong>gläubiger abdeckt.<br />

Damit die Gläubiger des Geme<strong>in</strong>schuldners an der Verteilung se<strong>in</strong>es Vermögens<br />

teilnehmen dürfen, müssen sie ihre Forderungen gegen ihn prüfen und feststellen<br />

lassen. Die Gläubiger, die die Frist zur Anmeldung von 20 Tagen, versäumen, s<strong>in</strong>d<br />

vom Konkursverfahren ausgeschlossen.<br />

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