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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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C) Privilegien<br />

Belgien<br />

Das belgische Recht gewährt verschiedene sog. „Privilegien“. Ihnen steht<br />

ke<strong>in</strong>e exakte Entsprechung nach deutschem Recht gegenüber.<br />

Geme<strong>in</strong>sam ist diesen Privilegien, dass sie <strong>in</strong> der<br />

E<strong>in</strong>zelzwangsvollstreckung das Recht auf vorzugsweise Befriedigung<br />

und - sofern sie im Konkurs Bestand haben – e<strong>in</strong> Vorrecht (sofern es<br />

sich um e<strong>in</strong> generelles Privileg) oder das Recht auf abgesonderte<br />

Befriedigung (bei speziellen Vorrechten) gewähren.<br />

Über die unter A) -C) beschriebenen Sicherungen existieren noch die im<br />

Außenwirtschaftsverkehr üblichen Instrumente des Akkreditivs und der<br />

Bankbürgschaft.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

E<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es Gesetz über allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen existiert <strong>in</strong><br />

Belgien nicht. Aus der Rechtsprechung haben sich allerd<strong>in</strong>gs Kriterien für die<br />

wirksame E<strong>in</strong>beziehung entwickelt.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus f<strong>in</strong>den sich gegenüber dem Verbraucher entsprechende<br />

Vorschriften <strong>in</strong> dem unter 3.) B) erwähntem Gesetz über Handelspraktiken,<br />

Information und Schutz des Verbrauchers. Schließlich ist noch das Gesetz vom<br />

2.8.2002 über irreführende und vergleichende Werbung, rechtsmissbräuchliche<br />

Vertragsklauseln und Distanzverträge betreffend die freien Berufe zu erwähnen.<br />

Unbestritten ist die wirksame E<strong>in</strong>beziehung allgeme<strong>in</strong>er Geschäftsbeziehungen<br />

<strong>in</strong> den Vertrag <strong>in</strong> folgenden Fällen:<br />

- die AGB’ s s<strong>in</strong>d dem Vertragspartner mit dem H<strong>in</strong>weis überreicht<br />

worden, dass sie Vertragsbestandteil werden sollen<br />

- sie bef<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> lesbarer Schrift auf der Vorderseite der Dokumente,<br />

die dem Vertragspartner ausgehändigt wurden<br />

- die AGB’ s s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> lesbarer Schrift auf der Rückseite solcher Dokumente<br />

abgedruckt, sofern auf der jeweiligen Vorderseite e<strong>in</strong> lesbarer und<br />

unmissverständlicher H<strong>in</strong>weis auf die auf der Rückseite bef<strong>in</strong>dlichen<br />

AGB’ s gegeben wird.<br />

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