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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Italien<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Im sechsten Buch des Codice civile werden Kreditsicherungsmittel dargestellt.<br />

Neben den üblichen d<strong>in</strong>glichen und persönlichen Sicherheiten gibt es auch besondere<br />

Sicherheite wie die Klageformen und die E<strong>in</strong>rede des Zurückbehaltungsrechts.<br />

a) Surrogations- (Art. 2900 c.c.) und Revokationsklage (Artt. 2901-2904 c.c.) :<br />

Mit diesen beiden Klagen hat der Gläubiger die Möglichkeit direkt gegen die Schuldner<br />

se<strong>in</strong>es Schuldners vorzugehen.<br />

b) Rechte auf vorzugsweise Befriedigung (diritti di prelazione):<br />

1. Vorzugsrechte (privilegio), diese s<strong>in</strong>d dem deutschen Recht nicht bekannt. Sie entstehen<br />

ausschließlich kraft Gesetzes und begründen zugunsten bestimmter Gläubiger das Recht, sich<br />

aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Vorzugsrechte können sich <strong>in</strong> der Regel<br />

auf alle Vermögensgegenstände des Schuldners erstrecken. Diese Rechte ergeben sich aus<br />

der Eigenart der Forderung des Gläubigers (Artt. 2751-2783 c. c.).<br />

2. D<strong>in</strong>gliche Sicherungsrechte (garanzie reali), dieses s<strong>in</strong>d die Hypothek und das<br />

Pfandrecht. Beide Sicherungsmittel s<strong>in</strong>d vom Bestand der Forderung abhängig<br />

(Akzessiorität) und können nur für bestimmte Sachen oder Rechte bestellt werden.<br />

Die Hypothek kann nach Art. 2810 c. c. vor allem für unbewegliche Gegenstände, gewisse<br />

Rechte an unbeweglichen Gegenständen und registrierte bewegliche Gegenstände (z.B. Kfz)<br />

verwendet werden.<br />

Pfandsachen kommen meistens bei beweglichen Gegenständen <strong>in</strong> Betracht, die nicht der<br />

Registrierung unterliegen, sowie Forderungen (Art. 2784c.c.).<br />

c) Vermögensabtretung (Art. 1977-1986 c. c.) und Nutzungspfand (Art.1960),mit diesen<br />

Rechten werden dem Gläubiger Vorrechte auf das Vermögen des Schuldners e<strong>in</strong>geräumt. Mit<br />

der Vermögensabtretung beauftragt der Schuldner e<strong>in</strong>en Teil oder alle se<strong>in</strong>e Gläubiger mit der<br />

Verwertung se<strong>in</strong>er Vermögenswerte. Beim Nutzungspfand wird dem Gläubiger e<strong>in</strong>e<br />

Liegenschaft übertragen, aus der er Früchte ziehen darf. Dieses Recht muss <strong>in</strong>s<br />

Immobilienregister e<strong>in</strong>getragen werden.<br />

d). Zurückbehaltungsrecht dieses ist geeignet, auf den Schuldner Druck auszuüben und<br />

diesen so zur Erfüllung anzuhalten. Es gibt allerd<strong>in</strong>gs nicht wie <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>es Zurückbehaltungsrecht. ( vgl. Art. 1152 c. c. Zurückbehaltungsrecht des<br />

gutgläubigen Besitzers).<br />

e) Bürgschaften (Art. 1936-1957), Kreditauftrag (Art. 1958 f. c. c.) und<br />

Wechselbürgschaft, bei diesen Sicherheiten steht dem Gläubiger e<strong>in</strong> weiterer Schuldner zur<br />

Verfügung.<br />

f) Im Kaufrecht ist dann noch der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel gesondert<br />

geregelt (Art. 1523-1526 c. c.).Die Rechtsnatur des Eigentumsvorbehalts gehört zu den<br />

klassischen Streitfragen des italienischen Zivilrechts. Die herrschende Auffassung def<strong>in</strong>iert<br />

ihn jedoch so wie es im deutschen Recht auch der Fall ist. Das Eigentum geht erst mit<br />

vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über.<br />

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