Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Lettland<br />
5. Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />
Eigenturmsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />
Zu den Kreditsicherungsmitteln haben wir leider nur die Bürgschaft und die Forderungsabtretung<br />
im Zivilgesetzbuch gefunden.<br />
Über die Bürgschaft werden <strong>in</strong> den Artikeln 1692 bis 1715 sehr ausführlich die Rechte und<br />
Pflichten des Bürgen gegenüber dem Schuldner und Gläubiger aufgeführt. Das Bürgschaftsrecht<br />
stimmt fast komplett mit den deutschen Regelungen übere<strong>in</strong>.<br />
Die Forderungsabtretung wird <strong>in</strong> den Artikel 1801 bis 1803 näher beschrieben. Somit gibt es wie<br />
im deutschen Recht e<strong>in</strong>e Zessionar und e<strong>in</strong>en Zedent. Bei der Abtretung bedarf der Zedent <strong>in</strong><br />
ke<strong>in</strong>em Fall die Zustimmung des Schuldners.<br />
(Zu dieser Frage hatten wir e<strong>in</strong>en sehr guten Tipp vom Herrn Theis Klauberg LL.M. (Western<br />
Cape, Rechtsanwalt) und zwar das Buch „Handbuch zum deutschen und europäischen<br />
Bankrecht“ Derleder/ Knops/ Bamberger und wir hätten bestimmt viele Informationen<br />
bekommen, jedoch haben wir es durch die Bibliothek nicht auftreiben können und bei e<strong>in</strong>em<br />
Kaufpreis i. H. v. 149,50 EUR war es uns etwas zu teuer.)<br />
6. Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />
(Zu dieser Frage haben wir leider nichts gefunden)<br />
7. Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />
Nach dem lettischen Recht ist derjenige Eigentümer e<strong>in</strong>er Immobilie, der im Grundbuch als<br />
Eigentümer e<strong>in</strong>getragen ist. Das bedeutet, dass jede Übertragung von Grundeigentum <strong>in</strong> das<br />
Grundbuch e<strong>in</strong>getragen werden muss; der Erwerber von Grundeigentum kann se<strong>in</strong>e<br />
Rechtsstellung als Eigentümer gegenüber Dritten erst mit der E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch<br />
beweisen. Für die E<strong>in</strong>träge des Grundbuches gilt der öffentliche Glaube. Insgesamt gleicht der<br />
Eigentumserwerb <strong>in</strong> Lettland damit dem deutschen Recht. Allerd<strong>in</strong>gs gibt es e<strong>in</strong>ige,<br />
wesentliche Unterschiede:<br />
Nach dem Gesetz trägt der Erwerber bereits ab der Unterzeichnung des Kaufvertrags das<br />
Risiko aus dem Immobilienerwerb, er muss also für alle Schäden Dritter e<strong>in</strong>stehen und trägt<br />
die volle Haftung (Art. 2023 des lettischen Zivilgesetzbuches). Diese Regelung über den<br />
Gefahrübergang kann (und sollte) vertraglich umgangen werden. Weiterh<strong>in</strong> bedarf der<br />
Kaufvertrag rechtlich ke<strong>in</strong>er notariellen Beglaubigung oder Beurkundung, auch wenn dies die<br />
übliche Praxis ist. Erst die formale Beantragung der E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch muss<br />
zw<strong>in</strong>gend notariell beglaubigt se<strong>in</strong>. Im Gegensatz zur deutschen Beurkundungspflicht hat der<br />
Notar aber zu ke<strong>in</strong>em Zeitpunkt e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltliche Beratungs- oder Aufklärungspflicht und<br />
haftet nur für die korrekte Antragstellung.<br />
Besondere Regeln greifen für das Wohnungseigentum:<br />
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