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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Portugal<br />

Was das Recht auf Information im E<strong>in</strong>zelnen angeht, hat der Lieferant von Gütern oder<br />

Dienstleistungen sowohl bei den Verhandlungen als auch bei dem Vertrag klar und objektiv<br />

über Merkmale, Zusammensetzung, Preis, Vertragsdauer, Garantien, Lieferfristen, technische<br />

Hilfe, Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers zu <strong>in</strong>formieren. Die<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen müssen <strong>in</strong> den Verträgen klar, genau und <strong>in</strong> gut<br />

leserlichen Schriftzeichen verfasst werden. Die Verbrauchervere<strong>in</strong>igungen haben das Recht,<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er vernünftigen Frist gehört und konsultiert zu werden, bevor Maßnahmen<br />

entschieden werden, die die Verbraucherrechte berühren.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung und wie s<strong>in</strong>d diese ausgestaltet?<br />

Das Gesetzesdekret Nr. 67/2003 vom 8. April 2003 setzt die Richtl<strong>in</strong>ie 1999/44/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des<br />

Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter <strong>in</strong> die nationale Gesetzgebung<br />

um.<br />

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern.<br />

Der Verbraucher hat Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands<br />

durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder angemessene M<strong>in</strong>derung des Kaufpreises oder auf<br />

Vertragsauflösung. Der Verkäufer haftet hiernach, wenn die Vertragswidrigkeit b<strong>in</strong>nen zwei<br />

Jahre bzw. fünf Jahre nach der Lieferung offenbar wird, je nachdem ob es sich um bewegliche<br />

oder unbewegliche Güter handelt (bei beweglichen Gütern kann diese Frist im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

auf 1 Jahr reduziert werden). Ab Kenntnis des Mangels, hat der Verbraucher 2 Monate bzw. 1<br />

Jahr ihn zu melden.<br />

Das Gesetzesdekret Nr. 143/2001 vom 26. April 2001 setzt die Richtl<strong>in</strong>ie Nr. 97/7/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei<br />

Vertragsabschlüssen im Fernabsatz um. Es sieht vor:<br />

Vorherige Unterrichtung des Verbrauchers vor Abschluss e<strong>in</strong>es Vertrages im Fernabsatz –<br />

anzugeben s<strong>in</strong>d Identität und (bei Vorauszahlungen) Adresse des Lieferers, Eigenschaften und<br />

Preis der Ware oder Dienstleistung e<strong>in</strong>schließlich Steuern, ev. Lieferkosten, E<strong>in</strong>zelheiten zur<br />

Zahlung und Lieferung oder Erfüllung, zum Widerrufsrecht, zur Gültigkeitsdauer des<br />

Angebots und M<strong>in</strong>destlaufzeit des Vertrags;<br />

Widerrufsrecht: Frist von m<strong>in</strong>destens 14 Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne<br />

Strafzahlung;<br />

Erfüllung des Vertrages spätestens nach 30 Tagen ab der Bestellung;<br />

In diesem Gesetzesdekret s<strong>in</strong>d außerdem Änderungen zu den sogenannten Haustürgeschäften<br />

enthalten (die Richtl<strong>in</strong>ie 85/577/EWG des Rates vom 20.Dezember 1985 betreffend den<br />

Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen<br />

war bereits im Jahre 1987 <strong>in</strong>s portugiesische Recht umgesetzt worden).<br />

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