Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Portugal<br />
- unangemessene Fristen für die Geltung und die Kündigung des Vertrags vorsehen;<br />
- es dem Verwender erlauben, den Vertrag ohne Warnung oder Grund zu kündigen, die auf<br />
dem Gesetz basieren; dem Verwender das Recht e<strong>in</strong>räumen, den Vertrag e<strong>in</strong>seitig zu ändern;<br />
den Preis erst bei Lieferung festsetzen, oder Preiserhöhungen <strong>in</strong>nerhalb kurzer Zeitspannen<br />
zulassen ohne die Möglichkeit des sofortigen Widerrufs;<br />
- die automatische Verlängerung des Vertrags durch das Stillschweigen der anderen<br />
Vertragspartei vorschreiben, bei e<strong>in</strong>er zu langen Kündigungsfrist.<br />
7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />
Vor dem Kaufvertrag wird üblicherweise e<strong>in</strong> Vorvertrag oder auch Versprechungsvertrag<br />
(„contrato-promessa de compra e venda“) abgeschlossen. Dieser Vorvertrag wird meistens<br />
nicht beglaubigt, hat aber e<strong>in</strong>e rechtlich b<strong>in</strong>dende Wirkung.<br />
Danach erfolgt die vorläufige E<strong>in</strong>tragung des Erwerbs <strong>in</strong>s Grundbuch des zuständigen<br />
Grundbuchamts unter Vorlage e<strong>in</strong>es Auszugs aus dem Bestandsverzeichnis sowie e<strong>in</strong>es<br />
F<strong>in</strong>anzamtauszugs (die „caderneta predial“)<br />
Grundstücke bis zu e<strong>in</strong>em Wert von 80.000 Euro s<strong>in</strong>d von der Grunderwerbsteuer befreit; ab<br />
80.001 bis 500.000 Euro beträgt die Grunderwerbsteuer zwischen 2% und 8% des Wertes. Ab<br />
500.000 Euro: 6%.<br />
Rechtlich wirksam wird die Eigentumsübertragung durch die notarielle Beglaubigung des<br />
Kaufvertrages („escritura de compra e venda“). Der Kaufvertrag wird auf Portugiesisch<br />
abgefasst, e<strong>in</strong>e offizielle Übersetzung ist bei Käufern, die der Sprache nicht mächtig s<strong>in</strong>d,<br />
vorgeschrieben.<br />
Nach Abschluss des Vertrages sollte unverzüglich der E<strong>in</strong>trag <strong>in</strong>s Grundbuch („registo<br />
predial“) erfolgen.<br />
Innerhalb von 60 Tagen ist gegebenenfalls die Befreiung von der Grundsteuer („Imposto<br />
Municipal sobre Imóveis“) zu beantragen (bis zu e<strong>in</strong>em Wert von 150.000 Euro: Befreiung<br />
für 6 Jahre; ab 150.001 bis 225.000 Euro: Befreiung für 3 Jahre).<br />
8) Welche Stellung haben Gläubiger im Insolvenzfall ?<br />
Laut neuer Insolvenzordnung (“Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas” -<br />
Gesetzesdekret Nr. 53/2004 vom 18. März 2004), die Ende September 2004 <strong>in</strong> Kraft tritt,<br />
haben die Gläubiger <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versammlung, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Frist von 45 bis 75 Tagen stattf<strong>in</strong>det,<br />
zu entscheiden, ob das Unternehmen saniert oder abgewickelt wird.<br />
Bei der Ernennung des Insolvenzverwalters muss das Gericht die Vorschläge der Gläubiger<br />
berücksichtigen. Die Gläubiger können außerdem an dessen Stelle e<strong>in</strong>e andere Person wählen,<br />
die sie für qualifizierter halten. Der Gläubiger, der die Insolvenz beantragt, erhält e<strong>in</strong>en<br />
besonderen Vorteil von ¼ se<strong>in</strong>es Kredits (max. 40.000 Euro), um se<strong>in</strong>e Verfahrenskosten<br />
abzudecken.<br />
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