11.05.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Österreich<br />

Da nach Art 38 e<strong>in</strong>e Untersuchungsobliegenheit des Käufers besteht, hat die Zweijahresfrist<br />

im Ergebnis nur für verborgene Mängel Bedeutung.<br />

c) Pflichten des Käufers<br />

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen<br />

(Art 53) 120 ). Wenn die Parteien nichts anderes vere<strong>in</strong>baren, gilt das Zug um Zug-Pr<strong>in</strong>zip 121 )<br />

(Art 58), doch muß der Käufer nicht zahlen, bevor er Gelegenheit hatte, die Ware zu<br />

untersuchen (Art 58 Abs 3).<br />

Der Verkäufer kann bei e<strong>in</strong>er Vertragsverletzung des Käufers nach Art 62 bis 65<br />

vorgehen und Erfüllung verlangen oder den Vertrag aufheben. Diese Rechtsbefehle<br />

entsprechen jenen des Käufers. Darüber h<strong>in</strong>aus kann der Verkäufer den Käufer auch auf<br />

Abnahme klagen, während nach hA zum österreichischen Recht die Annahme e<strong>in</strong>e nicht<br />

erzw<strong>in</strong>gbare Obliegenheit ist (s oben S 56. Wie der Käufer kann der Verkäufer konkurrierend<br />

mit diesen Rechten Schadenersatz verlangen (Art 61 Abs 2).<br />

Bei e<strong>in</strong>em Spezifikationskauf kann der Verkäufer auch die Spezifikation selbst<br />

vornehmen. Art 65 enthält diesbezüglich e<strong>in</strong>e dem § 375 HGB vergleichbare Regelung (s<br />

oben S168f).<br />

d) Schadenersatz 122 )<br />

Das UN-Kaufrecht regelt nur die Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden<br />

wegen Vertragsverletzung, nicht aber für Personenschäden (Art 5). Der<br />

Schadenersatzanspruch nach dem UN-Kaufrecht ist verschuldensunabhängig<br />

(„Garantiehaftung“), was aber durch die Befreiungsgründe des Art 79 gemildert wird. Der<br />

vertragswidrig handelnde Teil haftet nicht, wenn er beweist, daß die Nichterfüllung auf e<strong>in</strong>em<br />

außerhalb se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>flussbereiches liegenden Grund beruht, den er bei Vertragsabschluß<br />

vernünftigerweise nicht <strong>in</strong> Betracht ziehen, nicht vermeiden oder überw<strong>in</strong>den konnte. Bedient<br />

sich jemand zur Vertragserfüllung e<strong>in</strong>es Dritten, müssen die Entlastungsvoraussetzungen<br />

sowohl bei diesem als auch bei der Vertragspartei selbst vorliegen 123 ).<br />

120 ) Zum Zurückweisungsrecht bei mangelhafter Ware s Hager <strong>in</strong> Schlechtriem,<br />

Kommentar, Art 60 Rz 3, Rudolf, UN-Kaufrecht: Zurückweisung mangelhafter Ware? ecolex<br />

1993, 149.<br />

121 ) Posch <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 157.<br />

122 ) Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 126ff; Heilmann, Mängelgewährleistung<br />

549ff; Keil, Die Haftungsbefreiung des Schuldners im UN-Kaufrecht (1993); Rummel <strong>in</strong><br />

149

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!