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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Ungarn<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Das Eigentum an e<strong>in</strong>em Grundstück wird gemäß § 117 III ZGB Ungarn durch<br />

diesbezüglichen Vertrag oder e<strong>in</strong>en anderen Rechtstitel und die E<strong>in</strong>tragung der<br />

Eigentumsänderung im Grundbuch übertragen. Aus dieser Vorschrift lassen sich zwei<br />

<strong>in</strong>teressante Schlüsse ziehen. Zum e<strong>in</strong>en wird die Eigentumsübertragung e<strong>in</strong>es Grundstücks<br />

sowohl <strong>in</strong> Ungarn als auch <strong>in</strong> Deutschland erst mit der E<strong>in</strong>tragung im Grundbuch<br />

rechtswirksam, vgl. § 311 b I S. 2 BGB. Zum anderen lässt sich aus der Vorschrift schließen,<br />

dass das ungarische Rechtssystem ohne das Abstraktionspr<strong>in</strong>zip funktioniert, d. h. ohne<br />

Trennung der schuldrechtlichen und der sachenrechtlichen Ebene.<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Dem Gläubiger stehen <strong>in</strong> Ungarn im Insolvenzfalle zwei verschiedene Verfahrensarten zur<br />

Verfügung. Das ungarische Insolvenzrecht bestimmt die Person des Gläubigers im<br />

Vergleichs- und im Konkursverfahren teilweise unterschiedlich. Sowohl im<br />

Vergleichsverfahren als auch im Konkursverfahren ist derjenige Gläubiger, der e<strong>in</strong>e<br />

rechtskräftige und vollstreckbare bzw. e<strong>in</strong>e fällige und vom Schuldner nicht bestrittene<br />

Forderung besitzt. Ferner ist im Vergleichsverfahren auch derjenige Gläubiger, dessen Geld<br />

bzw. Vermögensforderung zum Beg<strong>in</strong>n des Vergleichsverfahrens zwar noch nicht fällig ist,<br />

aber vom Schuldner anerkannt wird. Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens wird nur<br />

derjenige als Gläubiger anerkannt, der durch den Konkursverwalter auf die Gläubigerliste<br />

aufgenommen wurde 13 . Hauptsächlicher Unterschied zwischen den beiden Verfahren, ist die<br />

Möglichkeit des Schuldners e<strong>in</strong> Moratorium zu erlangen, welches es ihm nur mit Zustimmung<br />

des Gläubigers erlaubt, die Fälligkeit der Leistung zu verschieben. Im Konkursverfahren<br />

h<strong>in</strong>gegen wird das <strong>in</strong> Rede stehende Vermögen des Schuldners aufgelöst.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung e<strong>in</strong>es Marktwettbewerbs, welcher der<br />

wirtschaftlichen Effizienz und dem Fortkommen der Gesellschaft dient, sowie das Interesse<br />

der Unternehmen, die die Erfordernisse der geschäftlichen Lauterkeit e<strong>in</strong>halten und der<br />

Verbraucher (siehe Antwort zu Frage 3) erfordern es, das der Staat durch gesetzliche<br />

Regelung die Sauberkeit und Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs sicherstellt. Dazu gibt<br />

es <strong>in</strong> Ungarn das GWett, welches gegen die Erfordernisse des lauteren Wettbewerbs<br />

verstoßendes bzw. e<strong>in</strong> den wirtschaftlichen Wettbewerb beschränkendes Marktverhalten<br />

verbietet, sowie e<strong>in</strong>e für den Wettbewerb nachteilige Verflechtung von Unternehmen<br />

verh<strong>in</strong>dert und dabei auch für die notwendigen organisatorischen und verfahrensrechtlichen<br />

Vorraussetzungen Sorge trägt. Das GWett wurde den Rechtsregeln der Europäischen Union<br />

angenähert.<br />

13 Jahn, Insolvenzen <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>, S.383.<br />

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