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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Italien<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Im italienischen Recht beschränkt sich, nach französischem Vorbild, der Konkurs auf<br />

Unternehmer. Aber auch für die Gläubiger privater Schuldner gilt, anders als im deutschen<br />

Recht, das Pr<strong>in</strong>zip der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger (Artt.2741 1 c. c.).<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle Gläubiger gleichberechtigt am Konkursverfahren beteiligt (Art. 52 1<br />

1.fall). Man unterscheidet jedoch e<strong>in</strong>fache und bevorrechtigte Gläubiger. Die letztgenannten<br />

zeichnen sich durch den Besitz e<strong>in</strong>es Pfandrechts, e<strong>in</strong>er Hypothek o. ä. aus. Jeder Gläubiger<br />

hat die Möglichkeit, der Pfändung durch e<strong>in</strong>en anderen Gläubiger beizutreten<br />

(Artt.498ff.c.p.c.). Aus dem Erlös der Pfändung wird er, nach Befriedigung des<br />

bevorrechtigen Gläubigers (geregelt <strong>in</strong> Art. 2741 2 c. c.), anteilig befriedigt. Vor der<br />

Befriedigung der allgeme<strong>in</strong>en Gläubiger werden zunächst die entstandenen Verwaltungs- und<br />

Betriebsfortführungskosten befriedigt. An letzter Stelle werden Gläubiger mit Vorzugs- und<br />

Pfandrechten an bestimmten beweglichen und unbeweglichen Sachen befriedigt.<br />

Ebenfalls unterscheidet man Konkursgläubiger allgeme<strong>in</strong> und Massegläubiger. Die<br />

Massegläubiger haben die Gläubigerstellung erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens<br />

aufgrund e<strong>in</strong>es Rechtsgeschäftes mit dem Verwalter erlangt. Ihre Ansprüche werden von den<br />

Konkursgläubigern befriedigt. Massegläubiger gibt es vor allem da, wo das Unternehmen des<br />

Schuldners vom Verwalter fortgeführt wird. Unter dem Begriff des Konkursgläubigers<br />

werden alle anderen Gläubiger zusammengefasst.<br />

Bei e<strong>in</strong>em Insolvenzverfahren wird aus den Gläubigern vom Beauftragen Richter e<strong>in</strong><br />

Gläubigerausschuss bestellt (Art 40 1. fall.). Dieser hat im Wesentlichen nur beratende<br />

Aufgaben zu e<strong>in</strong>igen Gebieten, wie zum Beispiel der E<strong>in</strong>schaltung von Gehilfen des<br />

Verwalters, bei Ermächtigungsbeschlüssen, bei Verwertung von Sicherheiten u.a..<br />

Sachlich bedeutsam ist die Stellungnahme des Gläubigerausschusses nur bei der Entscheidung<br />

über die Fortführung des Unternehmens des Schuldners auch im Konkursverfahren. Hierbei<br />

ist die Entscheidung des Ausschusses für das Konkursgericht b<strong>in</strong>dend.<br />

Anders als <strong>in</strong> Deutschland wo viele Verfahren aufgrund von Mangel an Masse gar nicht erst<br />

eröffnet werden, wird <strong>in</strong> Italien allen Anträgen stattgegeben, solange die nötigen Formalitäten<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d, auch dann, wenn durch die Konkursmasse die entstehenden Kosten nicht gedeckt<br />

werden.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

„L´<strong>in</strong>iziativa economica privata é libera“ (Die privatwirtschaftliche Betätigung ist frei“)<br />

besagt Art. 41 der Verfassung. Doch dieser allgeme<strong>in</strong>e Grundsatz wird durch das<br />

e<strong>in</strong>fachgesetzliche Kartell- und Wettbewerbsrecht beschränkt, um es <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er <strong>in</strong>stitutionellen<br />

Wirkung zu stärken.<br />

Die Bekämpfung wettbewerbsbeschränkenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens dient<br />

nach italienischer Auffassung dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs und der<br />

freien Entfaltung der privatwirtschaftlichen Betätigung des E<strong>in</strong>zelnen.<br />

Das Kartellgesetz von 1990, mit dem der Gesetzgeber das Rechtsgebiet erstmals umfassend<br />

geregelt hat, bezieht sich ausdrücklich auf Art. 41 der Verfassung als Rechtsgrundlage. Es<br />

konkretisiert die daraus abgeleitete verfassungsrechtliche Garantie der Wettbewerbsfreiheit.<br />

Das Gesetz unterteilt sich <strong>in</strong> sechs Titeln:<br />

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