Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Allgeme<strong>in</strong>es:<br />
Beitrittsjahr <strong>in</strong> die EU: 1995<br />
Staatsform: Republik<br />
Hauptstadt: Hels<strong>in</strong>ki<br />
Fläche: 338.000 km²<br />
Bevölkerung: 5,1 Millionen<br />
Währung: Euro<br />
F<strong>in</strong>nland<br />
1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />
Wie so vieles haben auch gesetzliche Formerfordernisse zwei Seiten. Die Schriftform oder<br />
das Erfordernis der Mitwirkung öffentlicher Stellen bewirkt e<strong>in</strong>e Verbesserung der<br />
Nachweisbarkeit und damit allgeme<strong>in</strong> der Rechtssicherheit. Insbesondere die notarielle Form<br />
ermöglicht daneben die Aufklärung der Parteien über Rechtsfolgen und nicht zuletzt den<br />
Schutz vor übereilten Entscheidungen <strong>in</strong> bedeutenden Angelegenheiten. Auf der anderen Seite<br />
führen aber Formvorschriften beim Abschluss von Verträgen <strong>in</strong> der Regel zu Verzögerungen<br />
und zusätzlichen Kosten, für die <strong>in</strong> vielen Fällen sachlich ke<strong>in</strong>e Rechtfertigung zu f<strong>in</strong>den ist.<br />
Verträge können verb<strong>in</strong>dlich auch <strong>in</strong> mündlicher Form abgeschlossen werden, solange ke<strong>in</strong>e<br />
besondere gesetzliche Regelung die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er anderen Form fordert. Formvorschriften<br />
können auch <strong>in</strong> beiden Rechtssystemen von den Parteien vertraglich vere<strong>in</strong>bart werden.<br />
Während allerd<strong>in</strong>gs im Falle des Fehlens e<strong>in</strong>er gesetzlich vorgeschriebenen Form das<br />
Rechtsgeschäft <strong>in</strong> der Regel nicht wirksam zustande kommt, hat das Fehlen e<strong>in</strong>er gewillkürten<br />
Form <strong>in</strong> der Regel lediglich Bedeutung für die Beweislast.<br />
Damit s<strong>in</strong>d jedoch die Geme<strong>in</strong>samkeiten des deutschen und des f<strong>in</strong>nischen Rechts bezüglich<br />
der Formvorschriften weitgehend erschöpft. Das f<strong>in</strong>nische Recht verlangt <strong>in</strong> den für Handel<br />
und Industrie relevanten Bereichen nur <strong>in</strong> wenigen Ausnahmefällen die E<strong>in</strong>haltung<br />
gesetzlicher Formvorschriften und dort, wo deren E<strong>in</strong>haltung gefordert wird, genügt meist die<br />
Schriftform.<br />
Bei der Erteilung von Vollmachten müssen <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland zwei Zeugen mit unterschreiben. Für<br />
offene Anwaltsvollmachten genügt allerd<strong>in</strong>gs auch <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland die e<strong>in</strong>fache Schriftform.<br />
Auch die Gründung e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft nach f<strong>in</strong>nischem Recht ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher<br />
Schriftform möglich. Die Gründer müssen die Gründungsurkunde aufsetzen und<br />
unterschreiben, an diese die Satzung anfügen und die Gesellschaft zur E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s<br />
Handelsregister anmelden. Für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an privaten<br />
Aktiengesellschaften ist sogar e<strong>in</strong>e mündliche Absprache erforderlich.<br />
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