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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

Beitrittsjahr <strong>in</strong> die EU: 1995<br />

Staatsform: Republik<br />

Hauptstadt: Hels<strong>in</strong>ki<br />

Fläche: 338.000 km²<br />

Bevölkerung: 5,1 Millionen<br />

Währung: Euro<br />

F<strong>in</strong>nland<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Wie so vieles haben auch gesetzliche Formerfordernisse zwei Seiten. Die Schriftform oder<br />

das Erfordernis der Mitwirkung öffentlicher Stellen bewirkt e<strong>in</strong>e Verbesserung der<br />

Nachweisbarkeit und damit allgeme<strong>in</strong> der Rechtssicherheit. Insbesondere die notarielle Form<br />

ermöglicht daneben die Aufklärung der Parteien über Rechtsfolgen und nicht zuletzt den<br />

Schutz vor übereilten Entscheidungen <strong>in</strong> bedeutenden Angelegenheiten. Auf der anderen Seite<br />

führen aber Formvorschriften beim Abschluss von Verträgen <strong>in</strong> der Regel zu Verzögerungen<br />

und zusätzlichen Kosten, für die <strong>in</strong> vielen Fällen sachlich ke<strong>in</strong>e Rechtfertigung zu f<strong>in</strong>den ist.<br />

Verträge können verb<strong>in</strong>dlich auch <strong>in</strong> mündlicher Form abgeschlossen werden, solange ke<strong>in</strong>e<br />

besondere gesetzliche Regelung die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er anderen Form fordert. Formvorschriften<br />

können auch <strong>in</strong> beiden Rechtssystemen von den Parteien vertraglich vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

Während allerd<strong>in</strong>gs im Falle des Fehlens e<strong>in</strong>er gesetzlich vorgeschriebenen Form das<br />

Rechtsgeschäft <strong>in</strong> der Regel nicht wirksam zustande kommt, hat das Fehlen e<strong>in</strong>er gewillkürten<br />

Form <strong>in</strong> der Regel lediglich Bedeutung für die Beweislast.<br />

Damit s<strong>in</strong>d jedoch die Geme<strong>in</strong>samkeiten des deutschen und des f<strong>in</strong>nischen Rechts bezüglich<br />

der Formvorschriften weitgehend erschöpft. Das f<strong>in</strong>nische Recht verlangt <strong>in</strong> den für Handel<br />

und Industrie relevanten Bereichen nur <strong>in</strong> wenigen Ausnahmefällen die E<strong>in</strong>haltung<br />

gesetzlicher Formvorschriften und dort, wo deren E<strong>in</strong>haltung gefordert wird, genügt meist die<br />

Schriftform.<br />

Bei der Erteilung von Vollmachten müssen <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland zwei Zeugen mit unterschreiben. Für<br />

offene Anwaltsvollmachten genügt allerd<strong>in</strong>gs auch <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland die e<strong>in</strong>fache Schriftform.<br />

Auch die Gründung e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft nach f<strong>in</strong>nischem Recht ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher<br />

Schriftform möglich. Die Gründer müssen die Gründungsurkunde aufsetzen und<br />

unterschreiben, an diese die Satzung anfügen und die Gesellschaft zur E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s<br />

Handelsregister anmelden. Für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an privaten<br />

Aktiengesellschaften ist sogar e<strong>in</strong>e mündliche Absprache erforderlich.<br />

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