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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Artikel 81<br />

Slowenien<br />

c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81 und 82 für die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Wirtschaftszweige näher zu bestimmen;<br />

d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der <strong>in</strong><br />

diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegene<strong>in</strong>ander abzugrenzen;<br />

e) das Verhältnis zwischen den <strong>in</strong>nerstaatlichen Rechtsvorschriften e<strong>in</strong>erseits und den<br />

<strong>in</strong> diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen<br />

Bestimmungen andererseits festzulegen.<br />

(1) Mit dem geme<strong>in</strong>samen Markt unvere<strong>in</strong>bar und verboten s<strong>in</strong>d alle Vere<strong>in</strong>barungen<br />

zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvere<strong>in</strong>igungen und aufe<strong>in</strong>ander<br />

abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen geeignet s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e Verh<strong>in</strong>derung, E<strong>in</strong>schränkung oder Verfälschung<br />

des Wettbewerbs <strong>in</strong>nerhalb des geme<strong>in</strong>samen Marktes bezwecken oder bewirken,<br />

<strong>in</strong>sbesondere:<br />

a) die unmittelbare und mittelbare Festsetzung der An – oder Verkaufspreise oder<br />

sonstige Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

b) die E<strong>in</strong>schränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen<br />

Entwicklung oder der Investitionen;<br />

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;<br />

d) die Anwendung unterschiedlicher Bed<strong>in</strong>gungen bei gleichwertigen Leistungen<br />

gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;<br />

e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bed<strong>in</strong>gungen, dass die<br />

Vertragspartner zusätzlich Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach<br />

Handelsbrauch <strong>in</strong> Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.<br />

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vere<strong>in</strong>barungen oder Beschlüsse s<strong>in</strong>d nichtig<br />

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