Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Artikel 81<br />
Slowenien<br />
c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81 und 82 für die e<strong>in</strong>zelnen<br />
Wirtschaftszweige näher zu bestimmen;<br />
d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der <strong>in</strong><br />
diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegene<strong>in</strong>ander abzugrenzen;<br />
e) das Verhältnis zwischen den <strong>in</strong>nerstaatlichen Rechtsvorschriften e<strong>in</strong>erseits und den<br />
<strong>in</strong> diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen<br />
Bestimmungen andererseits festzulegen.<br />
(1) Mit dem geme<strong>in</strong>samen Markt unvere<strong>in</strong>bar und verboten s<strong>in</strong>d alle Vere<strong>in</strong>barungen<br />
zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvere<strong>in</strong>igungen und aufe<strong>in</strong>ander<br />
abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu<br />
bee<strong>in</strong>trächtigen geeignet s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e Verh<strong>in</strong>derung, E<strong>in</strong>schränkung oder Verfälschung<br />
des Wettbewerbs <strong>in</strong>nerhalb des geme<strong>in</strong>samen Marktes bezwecken oder bewirken,<br />
<strong>in</strong>sbesondere:<br />
a) die unmittelbare und mittelbare Festsetzung der An – oder Verkaufspreise oder<br />
sonstige Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />
b) die E<strong>in</strong>schränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen<br />
Entwicklung oder der Investitionen;<br />
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;<br />
d) die Anwendung unterschiedlicher Bed<strong>in</strong>gungen bei gleichwertigen Leistungen<br />
gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;<br />
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bed<strong>in</strong>gungen, dass die<br />
Vertragspartner zusätzlich Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach<br />
Handelsbrauch <strong>in</strong> Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.<br />
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vere<strong>in</strong>barungen oder Beschlüsse s<strong>in</strong>d nichtig<br />
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