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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Litauen<br />

Weiterh<strong>in</strong> ist <strong>in</strong> Litauen die Grundschuld nicht bekannt, es kann nur e<strong>in</strong>e Hypothek als<br />

Grundpfandrecht begründet werden.<br />

Bürgschaft und Garantie entsprechen dagegen den deutschen Regelungen.<br />

Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Litauen nicht bekannt, der e<strong>in</strong>fache<br />

Eigentumsvorbehalt kann aber vertraglich vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Grundsätzlich war die E<strong>in</strong>beziehung von AGB schon bereits vor der E<strong>in</strong>führung des neuen<br />

litauischen ZGB möglich. Mit der Aufstellung e<strong>in</strong>es neuen Zivilrechts wurde im sechsten<br />

Buch „Schuldrecht“ unter dem Abschnitt zum Vertragsrecht auch der Vertragsschluss<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Besonderheiten des Vertragsschlusses unter E<strong>in</strong>beziehung der Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen geregelt. So kontrollieren z.B. die Verbraucherschutz<strong>in</strong>stitutionen die<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen und können die darauf basierenden Verträge anfechten<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Der private Erwerb von Grundstücken ist erst <strong>in</strong> Schritten seit 1991 möglich, nachdem<br />

Litauen das Privateigentum <strong>in</strong> das litauische Rechtssystem e<strong>in</strong>geführt hatte. In 1996 wurde<br />

der Erwerb durch Ausländer unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen möglich.<br />

Der Kaufvertrag für Immobilien bedarf zunächst e<strong>in</strong>mal der Schriftform. Für den Erwerb von<br />

privatem Land muss man zudem e<strong>in</strong>e Bestätigung durch e<strong>in</strong>en Notar e<strong>in</strong>holen (siehe Frage 1).<br />

Die Eigentumsübertragung wird allerd<strong>in</strong>gs erst mit E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das entsprechende Register<br />

wirksam, die <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten erfolgen soll. Für Grundstücke s<strong>in</strong>d die<br />

Transaktionen im Immobilienregister e<strong>in</strong>getragen, welches als Teil des staatlichen Registers<br />

bei den örtlich zuständigen Katasterämtern <strong>in</strong> den 10 litauischen Bezirksämtern geführt wird.<br />

Das Immobilienregister enthält das Bestandsverzeichnis, Eigentumsverhältnisse und<br />

Transaktionen e<strong>in</strong>es Grundstücks, woh<strong>in</strong>gegen im Gegensatz zum deutschen Recht,<br />

Belastungen und Beschränkungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em separatem Register, dem Hypothekenregister,<br />

e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Gerade die o. g. drei- Monats-Frist bis zur E<strong>in</strong>tragung kann allerd<strong>in</strong>gs beim<br />

Eigentumsübertrag von Grundstücken erhebliche Probleme verursachen, da dadurch die<br />

Aktualität des Registers nicht unbed<strong>in</strong>gt gewährleistet ist.<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Das seit 1.7.2001 <strong>in</strong> Kraft getretene Unternehmenskonkursgesetz hat sich den<br />

marktwirtschaftlichen Anforderungen angepasst und sieht außergerichtliches und<br />

gerichtliches Insolvenzverfahren vor.<br />

Bei Eröffnung e<strong>in</strong>er gerichtlichen Insolvenz wird vom Gericht e<strong>in</strong> Adm<strong>in</strong>istrator<br />

(Insolvenzverwalter) bestellt. Dieser erhält Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die<br />

Insolvenzmasse. Bei der folgenden Liquidation des Unternehmens werden die<br />

Insolvenzgläubiger nach der gesetzlichen Rangliste befriedigt. Es gilt folgende absteigende<br />

Rangliste:<br />

- Hypothekengläubiger<br />

- Lohn- und Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern<br />

- Steuern und andere Abgaben, sowie vom Staat gewährte oder gesicherte Darlehen und<br />

Kredite<br />

- Andere Forderungen<br />

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