Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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A) bewegliches Vermögen<br />
a) Eigentumsvorbehalt<br />
Belgien<br />
Mit Inkrafttreten des Konkursgesetzes („ loi sur les faillites“)von 1997<br />
ist das Recht des Eigentumsvorbehaltes reformiert worden. War es<br />
bislang so, dass e<strong>in</strong> Eigentumsvorbehalt zwar vere<strong>in</strong>bart werden konnte,<br />
aber ke<strong>in</strong>e Wirkung mehr entfaltete, wenn das Recht des<br />
Vorbehaltsverkäufers mit dem anderer Gläubiger konkurrierte (was<br />
<strong>in</strong>sbesondere im Konkurs sowie bei e<strong>in</strong>er Pfändung der Kaufsache der<br />
Fall war), so statuiert Art. 101 des Konkursgesetzes nunmehr die<br />
Konkursfestigkeit des e<strong>in</strong>fachen Eigentumsvorbehaltes. Voraussetzung<br />
hierfür ist allerd<strong>in</strong>gs, dass die Vorbehaltsklausel spätestens zum<br />
Zeitpunkt der Übergabe der Sachen schriftlich vere<strong>in</strong>bart worden ist.<br />
Außerdem müssen sich die Sachen <strong>in</strong> ihrem ursprünglichen Zustand beim<br />
Schuldner bef<strong>in</strong>den. Sie dürfen weder durch Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em<br />
Grundstück zu e<strong>in</strong>er unbeweglichen Sache geworden noch mit anderen<br />
beweglichen Sachen vermengt worden se<strong>in</strong>.<br />
E<strong>in</strong> verlängerter Eigentumsvorbehalt (das heißt, e<strong>in</strong>e Vorausabtretung<br />
der Forderungen im Falle e<strong>in</strong>er Weiterveräußerung) ist unzulässig, soweit<br />
e<strong>in</strong>e sicherungsweise Abtretung von Forderungen nach belgischer<br />
Rechtsprechung unzulässig ist. Per Gesetz vom 15.7.1998 ist die<br />
Sicherungsabtretung im Rahmen verschiedener F<strong>in</strong>anzgeschäfte mit<br />
bestimmten Vertragsparteien anerkannt worden. Darüber h<strong>in</strong>aus lehnt die<br />
Rechtsprechung die Sicherungsabtretung jedoch ab.<br />
E<strong>in</strong> erweiterter Eigentumsvorbehalt <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>ne, dass sich der Käufer<br />
verpflichtet, die Waren nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern<br />
scheitert jedenfalls dann, solange e<strong>in</strong>e Sicherungsübereignung unzulässig<br />
ist (vgl. hierzu C). Denn erwirbt der 1. Vorbehaltskäufer Eigentum stellt<br />
dies die Begründung von Sicherungseigentum (zugunsten des 1.<br />
Vorbehaltskäufers) dar.<br />
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