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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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A) bewegliches Vermögen<br />

a) Eigentumsvorbehalt<br />

Belgien<br />

Mit Inkrafttreten des Konkursgesetzes („ loi sur les faillites“)von 1997<br />

ist das Recht des Eigentumsvorbehaltes reformiert worden. War es<br />

bislang so, dass e<strong>in</strong> Eigentumsvorbehalt zwar vere<strong>in</strong>bart werden konnte,<br />

aber ke<strong>in</strong>e Wirkung mehr entfaltete, wenn das Recht des<br />

Vorbehaltsverkäufers mit dem anderer Gläubiger konkurrierte (was<br />

<strong>in</strong>sbesondere im Konkurs sowie bei e<strong>in</strong>er Pfändung der Kaufsache der<br />

Fall war), so statuiert Art. 101 des Konkursgesetzes nunmehr die<br />

Konkursfestigkeit des e<strong>in</strong>fachen Eigentumsvorbehaltes. Voraussetzung<br />

hierfür ist allerd<strong>in</strong>gs, dass die Vorbehaltsklausel spätestens zum<br />

Zeitpunkt der Übergabe der Sachen schriftlich vere<strong>in</strong>bart worden ist.<br />

Außerdem müssen sich die Sachen <strong>in</strong> ihrem ursprünglichen Zustand beim<br />

Schuldner bef<strong>in</strong>den. Sie dürfen weder durch Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em<br />

Grundstück zu e<strong>in</strong>er unbeweglichen Sache geworden noch mit anderen<br />

beweglichen Sachen vermengt worden se<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong> verlängerter Eigentumsvorbehalt (das heißt, e<strong>in</strong>e Vorausabtretung<br />

der Forderungen im Falle e<strong>in</strong>er Weiterveräußerung) ist unzulässig, soweit<br />

e<strong>in</strong>e sicherungsweise Abtretung von Forderungen nach belgischer<br />

Rechtsprechung unzulässig ist. Per Gesetz vom 15.7.1998 ist die<br />

Sicherungsabtretung im Rahmen verschiedener F<strong>in</strong>anzgeschäfte mit<br />

bestimmten Vertragsparteien anerkannt worden. Darüber h<strong>in</strong>aus lehnt die<br />

Rechtsprechung die Sicherungsabtretung jedoch ab.<br />

E<strong>in</strong> erweiterter Eigentumsvorbehalt <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>ne, dass sich der Käufer<br />

verpflichtet, die Waren nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern<br />

scheitert jedenfalls dann, solange e<strong>in</strong>e Sicherungsübereignung unzulässig<br />

ist (vgl. hierzu C). Denn erwirbt der 1. Vorbehaltskäufer Eigentum stellt<br />

dies die Begründung von Sicherungseigentum (zugunsten des 1.<br />

Vorbehaltskäufers) dar.<br />

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