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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Österreich<br />

In e<strong>in</strong>er sogenannten Berichtstagsatzung wird beschlossen, ob das Unternehmen e<strong>in</strong>stweilen<br />

weitergeführt werden soll.<br />

Am Schluss des Verfahrens wird das Vermögen verwertet und auf die Gläubiger aufgeteilt.<br />

Mit Aufhebung des Konkursverfahrens erlangt der Geme<strong>in</strong>schuldner wieder se<strong>in</strong>e<br />

Verfügungsbefugnis. Die nicht bezahlten Schulden <strong>in</strong>klusive der Z<strong>in</strong>sen bleiben allerd<strong>in</strong>gs<br />

aufrecht!<br />

Zwangsausgleich<br />

Der Zwangsausgleich soll es im Rahmen des Konkursverfahrens dem Geme<strong>in</strong>schuldner<br />

ermöglichen, schuldenfrei gestellt zu werden. Es kann der Zwangsausgleichsantrag<br />

gleichzeitig mit dem Konkursantrag gestellt werden. Antragsberechtigt ist nur der<br />

Geme<strong>in</strong>schuldner.<br />

Die Zustimmungserfordernisse s<strong>in</strong>d folgende: Die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen, die<br />

<strong>in</strong>sgesamt 75% der Forderungen <strong>in</strong>nehaben, müssen zustimmen. Aus-,<br />

Absonderungsberechtigte und Massegläubiger haben ke<strong>in</strong>e Stimmrechte; nahe Angehörige<br />

nur dann, wenn sie gegen den Ausgleich stimmen. Es zählen nur die Stimmen und die<br />

Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger!<br />

Der Geme<strong>in</strong>schuldner muss e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destquote von 20% der Schulden, zahlbar <strong>in</strong>nerhalb von<br />

spätestens zwei Jahren, anbieten.<br />

Für die Restschuld ist der Geme<strong>in</strong>schuldner dann entschuldet.<br />

Die Bürgen haften – im Gegensatz zum außergerichtlichen Ausgleich – weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> voller<br />

Höhe.<br />

Gerät der Geme<strong>in</strong>schuldner mit der Zahlung von Raten <strong>in</strong> Verzug, so muss ihn der Gläubiger<br />

unter Setzung e<strong>in</strong>er 14-tägigen Nachfrist mahnen. Dann lebt die Forderung wieder voll auf;<br />

teilbefriedigte Forderungen allerd<strong>in</strong>gs nur quotenmäßig. Sie s<strong>in</strong>d mit dem Bruchteil als<br />

befriedigt anzusehen, die dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu der zu leistenden<br />

Zwangsausgleichsquote entspricht.<br />

E<strong>in</strong> eröffneter Konkurs ist - im Gegensatz zur "Konkursabweisung mangels kostendeckendem<br />

Vermögen" - ke<strong>in</strong> Gewerbeentziehungsgrund.<br />

Privatkonkurs<br />

Seit 1995 besteht für natürliche Personen (auch Unternehmer) die Möglichkeit, im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>es Konkursverfahrens nicht nur durch e<strong>in</strong>en Zwangsausgleich (siehe Konkurs) <strong>in</strong> den<br />

Genuss e<strong>in</strong>es teilweisen Schuldennachlasses zu kommen, sondern auch durch die<br />

privilegierten Möglichkeiten des sog. Zahlungsplanes und des - <strong>in</strong> der Praxis am relevantesten<br />

- Abschöpfungsverfahrens.<br />

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