Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Ungarn<br />
Den Vertragsparteien bleibt es jedoch gemäß § 217 I ZGB Ungarn grundsätzlich überlassen,<br />
ob sie auch für e<strong>in</strong>en formfreien Vertrag die Schriftform vere<strong>in</strong>baren wollen. Festzustellen<br />
bleibt folglich, dass auch <strong>in</strong> Ungarn der Grundsatz der Privatautonomie gilt, welcher lediglich<br />
durch gesetzliche Ausnahmen beschränkt wird.<br />
2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />
Hierzu gibt es <strong>in</strong> Ungarn das Gesetz Nr. V/1990 über die E<strong>in</strong>zelunternehmung 7 . Ziel dieses<br />
Gesetzes ist es, die Entwicklung der ungarischen Wirtschaft – unter Berücksichtigung der<br />
Bestimmungen der Verfassung der Republik Ungarn über die Gleichberechtigung des<br />
öffentlichen Eigentums und des Privateigentums, die Garantien des Privateigentums und den<br />
Schutz der unternehmerischen Investitionen – durch die Regelung der E<strong>in</strong>zelunternehmungen<br />
sowie die Gewährleistung der Unternehmensfreiheit und der gleichen<br />
Wettbewerbsbed<strong>in</strong>gungen zu fördern 8 .<br />
Mit Inkrafttreten des GEU am 1. April 1990 ist die <strong>in</strong> Ungarn traditionelle Unterscheidung<br />
zwischen „Handwerkern“ und „E<strong>in</strong>zelhändlern“ aufgehoben und die Gewerbefreiheit<br />
e<strong>in</strong>geführt worden. Der neue Begriff des „E<strong>in</strong>zelunternehmers“ ist primär e<strong>in</strong>e gewerbe-,<br />
steuer- und bilanzrechtliche Kategorie, die aber neuerd<strong>in</strong>gs auch e<strong>in</strong>e zivilrechtliche<br />
Bedeutung erhalten hat 9 . Gemäß § 1 GEU regelt dieses Gesetz die Vorraussetzungen der<br />
Gründung, Betätigung und Beendigung von E<strong>in</strong>zelunternehmungen. Die E<strong>in</strong>zelunternehmung<br />
wird gesetzlich als e<strong>in</strong>e geschäftsmäßige, d. h. im eigenen Namen und auf eigenes Risiko,<br />
regelmäßig und <strong>in</strong> Erwerbsabsicht betriebene Wirtschaftstätigkeit e<strong>in</strong>es Devisen<strong>in</strong>länders<br />
def<strong>in</strong>iert (§ 2 I GEU). Der Begriff des „E<strong>in</strong>zelunternehmers“ steht dem Begriff des<br />
„Kaufmanns“ im deutschen Recht nahezu gleich. Grundregelungsgedanke des GEU ist die<br />
wirtschaftliche Tätigkeit von natürlichen Personen. Grundberechtigung für die Ausübung<br />
e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelunternehmertätigkeit ist der <strong>in</strong> § 4 GEU geregelte Unternehmerausweis, der e<strong>in</strong>er<br />
notariellen Beurkundung bedarf. Diese Vorraussetzung für das gewerbliche Tätigwerden ist<br />
mit der deutschen E<strong>in</strong>tragung im Handelsregister gemäß § 2 S. 1 HGB vergleichbar. Damit<br />
existiert e<strong>in</strong> ungarisches Sonderrecht für Kaufleute, welches Gewerbefreiheit garantiert.<br />
3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />
Der Verbraucherschutz <strong>in</strong> Ungarn wird vor allem durch das Gesetz Nr. CLV/1997 über den<br />
Verbraucherschutz 10 als auch durch e<strong>in</strong>zelne Bestimmungen aus dem Gesetz Nr. LVII/1996<br />
über das Verbot des unlauteren Wettbewerbs- und der Wettbewerbsbeschränkung 11 geregelt.<br />
7 Im Folgenden: GEU<br />
8 WOS, Ungarn, III 2, S. 1<br />
9 WOS, Ungarn, E<strong>in</strong>führung, S. 22<br />
10 Im Folgenden: GVS<br />
11 Im Folgenden: GWett<br />
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