11.05.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ungarn<br />

Den Vertragsparteien bleibt es jedoch gemäß § 217 I ZGB Ungarn grundsätzlich überlassen,<br />

ob sie auch für e<strong>in</strong>en formfreien Vertrag die Schriftform vere<strong>in</strong>baren wollen. Festzustellen<br />

bleibt folglich, dass auch <strong>in</strong> Ungarn der Grundsatz der Privatautonomie gilt, welcher lediglich<br />

durch gesetzliche Ausnahmen beschränkt wird.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Hierzu gibt es <strong>in</strong> Ungarn das Gesetz Nr. V/1990 über die E<strong>in</strong>zelunternehmung 7 . Ziel dieses<br />

Gesetzes ist es, die Entwicklung der ungarischen Wirtschaft – unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen der Verfassung der Republik Ungarn über die Gleichberechtigung des<br />

öffentlichen Eigentums und des Privateigentums, die Garantien des Privateigentums und den<br />

Schutz der unternehmerischen Investitionen – durch die Regelung der E<strong>in</strong>zelunternehmungen<br />

sowie die Gewährleistung der Unternehmensfreiheit und der gleichen<br />

Wettbewerbsbed<strong>in</strong>gungen zu fördern 8 .<br />

Mit Inkrafttreten des GEU am 1. April 1990 ist die <strong>in</strong> Ungarn traditionelle Unterscheidung<br />

zwischen „Handwerkern“ und „E<strong>in</strong>zelhändlern“ aufgehoben und die Gewerbefreiheit<br />

e<strong>in</strong>geführt worden. Der neue Begriff des „E<strong>in</strong>zelunternehmers“ ist primär e<strong>in</strong>e gewerbe-,<br />

steuer- und bilanzrechtliche Kategorie, die aber neuerd<strong>in</strong>gs auch e<strong>in</strong>e zivilrechtliche<br />

Bedeutung erhalten hat 9 . Gemäß § 1 GEU regelt dieses Gesetz die Vorraussetzungen der<br />

Gründung, Betätigung und Beendigung von E<strong>in</strong>zelunternehmungen. Die E<strong>in</strong>zelunternehmung<br />

wird gesetzlich als e<strong>in</strong>e geschäftsmäßige, d. h. im eigenen Namen und auf eigenes Risiko,<br />

regelmäßig und <strong>in</strong> Erwerbsabsicht betriebene Wirtschaftstätigkeit e<strong>in</strong>es Devisen<strong>in</strong>länders<br />

def<strong>in</strong>iert (§ 2 I GEU). Der Begriff des „E<strong>in</strong>zelunternehmers“ steht dem Begriff des<br />

„Kaufmanns“ im deutschen Recht nahezu gleich. Grundregelungsgedanke des GEU ist die<br />

wirtschaftliche Tätigkeit von natürlichen Personen. Grundberechtigung für die Ausübung<br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelunternehmertätigkeit ist der <strong>in</strong> § 4 GEU geregelte Unternehmerausweis, der e<strong>in</strong>er<br />

notariellen Beurkundung bedarf. Diese Vorraussetzung für das gewerbliche Tätigwerden ist<br />

mit der deutschen E<strong>in</strong>tragung im Handelsregister gemäß § 2 S. 1 HGB vergleichbar. Damit<br />

existiert e<strong>in</strong> ungarisches Sonderrecht für Kaufleute, welches Gewerbefreiheit garantiert.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz <strong>in</strong> Ungarn wird vor allem durch das Gesetz Nr. CLV/1997 über den<br />

Verbraucherschutz 10 als auch durch e<strong>in</strong>zelne Bestimmungen aus dem Gesetz Nr. LVII/1996<br />

über das Verbot des unlauteren Wettbewerbs- und der Wettbewerbsbeschränkung 11 geregelt.<br />

7 Im Folgenden: GEU<br />

8 WOS, Ungarn, III 2, S. 1<br />

9 WOS, Ungarn, E<strong>in</strong>führung, S. 22<br />

10 Im Folgenden: GVS<br />

11 Im Folgenden: GWett<br />

201

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!