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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Österreich<br />

Anhang:<br />

Ungültig s<strong>in</strong>d ferner Klauseln, die es dem Unternehmer gestatte, se<strong>in</strong>e Leistung e<strong>in</strong>seitig zu<br />

ändern – außer dies ist dem Verbraucher zumutbar – (Z 3) 87 ) oder für se<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerhalb von<br />

zwei Monaten nach Vertragsabschluß zu erbr<strong>in</strong>gende Leistung e<strong>in</strong> höheres als das vertraglich<br />

bestimmte Entgelt zu fordern (Z4) 88 ).<br />

Für Leistungen, die <strong>in</strong>nerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluß zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d,<br />

muß also die Erhöhungsmöglichkeit, die auch hier nur im Rahmen des § 6 Abs 1 Z 5<br />

KSchG zulässig ist, <strong>in</strong>dividuell ausgehandelt worden se<strong>in</strong>, für später fällige Leistungen<br />

s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen nur die Voraussetzungen des §6 Abs 1 Z 5 zu beachten.<br />

Der besonderen Vere<strong>in</strong>barung bedarf es weiters, wenn die Plicht des Unternehmers zum<br />

Ersatz e<strong>in</strong>es Schadens an e<strong>in</strong>er Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat,<br />

ausgeschlossen oder beschränkt wird (Z5).<br />

Das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 6 Abs 1 Z 9 KSchG ist relativ unklar, doch ist folgendes<br />

geme<strong>in</strong>t: Die Schadenersatzpflicht für grobes Verschulden ist zw<strong>in</strong>gendes Recht, die kann<br />

unter ke<strong>in</strong>en Umständen ausgeschlossen werden (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Die Haftung für<br />

leichte Fahrlässigkeit kann der Unternehmer im allgeme<strong>in</strong>en sogar In AGB abbed<strong>in</strong>gen. Er<br />

braucht es nicht „auszuhandeln“. Dies gilt jedoch nicht für die Beschädigung von Sachen, die<br />

der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit<br />

kann <strong>in</strong> diesem Fall nur durch ausgehandelte Vertragsbestimmungen beseitigt oder beschränkt<br />

werden (§ 6 Abs 2 Z KSchG) 89 ).<br />

Z 6 betrifft Vertragsbestimmungen, mit denen Ansprüche des Verbrauchers auf e<strong>in</strong><br />

Angeld (§908) e<strong>in</strong>geschränkt oder ausgeschlossen werden. Will also der Unternehmer se<strong>in</strong>e<br />

Verpflichtung zur Rückgabe des doppelten Angeldes bei schuldhafter Nichterfüllung<br />

abbed<strong>in</strong>gen, so muß er dies e<strong>in</strong>zeln aushandeln.<br />

C. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG<br />

E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam,<br />

wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist ( § 6 Abs 3 KSchG).<br />

Mit dem durch BGBl I 1997/6 neu e<strong>in</strong>geführten § 6 Abs 3 KSchG wurde das<br />

„Transparenzgebot „ des Art 5 der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln<br />

ausdrücklich übernommen, um allfällige Zweifel an der RL-Konformität des österreichischen<br />

Rechts zu zerstreuen 90 ).<br />

„Unverständlich „ iSd § 6 Abs 3 KSchG bedeutet nicht nur, dass durch Auslegung<br />

nach den §§ 914f ke<strong>in</strong> S<strong>in</strong>n der Bestimmung festgestellt<br />

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