11.05.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

c) Schadensersatz bei Folgeschäden<br />

Niederlande<br />

Zieht der Mangel an der gekauften Ware e<strong>in</strong>en weitergehenden Schaden nach sich, hat der<br />

Verbraucher das Recht auf Entschädigung. Voraussetzung: der Verkäufer hat den Mangel zu<br />

vertreten. Dies ist dann der Fall, wenn dieser von dem Mangel wusste oder ihn hätte kennen<br />

müssen. Allgeme<strong>in</strong>e Regeln hierzu f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> den Art. 6: 74 ff. BW.<br />

Allgeme<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise für den Käufer<br />

Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel der Kaufsache b<strong>in</strong>nen angemessener Zeit anzeigen,<br />

nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.<br />

Zeigt der Käufer den Mangel nicht rechtzeitig an, verliert er se<strong>in</strong>e Ansprüche. Aber auch nach<br />

der Anzeige beg<strong>in</strong>nt e<strong>in</strong>e Frist von zwei Jahren zu laufen, <strong>in</strong>nerhalb welcher er se<strong>in</strong>e<br />

Ansprüche durchsetzen muss. Der Käufer behält aber das Recht, der Forderung des<br />

Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises das Rücktrittsrecht oder den Schadensersatzanspruch<br />

e<strong>in</strong>redeweise entgegenzuhalten (Art. 7: 23 II BW)<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Die Kreditsicherungsmittel des niederländischen Rechts s<strong>in</strong>d im 3. Buch Vermögensrecht des<br />

BW (Boek 3 van het Burgerlijk Wetboek Vermogensrecht <strong>in</strong> het Algemeen) verankert.<br />

Gemäß Art. 3:1 BW werden unter Sachen alle Sachen und Vermögensrechte verstanden.<br />

Gemäß Art. 3:3 BW wird bei Sachen zwischen Mobilien (zum Beispiel e<strong>in</strong> Auto) und<br />

Immobilien (zum Beispiel e<strong>in</strong> Wohnhaus) unterschieden.<br />

Vermögensrechte s<strong>in</strong>d nach Art. 3:6 BW Rechte, die bezwecken, jemandem e<strong>in</strong>en<br />

"materiellen Nutzen" zu verschaffen oder Rechte, die im Tausch für e<strong>in</strong>en "materiellen<br />

Nutzen" erworben wurden. Vermögensrechte müssen übertragbar se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> Beispiel e<strong>in</strong>es<br />

Vermögensrechts ist das Recht an e<strong>in</strong>em Handelsnamen.<br />

123

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!