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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Frankreich<br />

2.2. Verbraucherschutz<br />

In Frankreich ist der Verbraucherschutz, im Folgenden auch als Konsumentenschutz<br />

bezeichnet, sehr stark ausgeprägt. Der Konsument wird als zu schützendes Subjekt<br />

hervorgehoben. Unter Konsument versteht man nach der französischen Auffassung zum e<strong>in</strong>en<br />

hauptsächlich den Endverbraucher von Waren und Dienstleistungen, andererseits wird aber<br />

auch der Zwischenabnehmer/-händler als Konsument bzw. Verbraucher betrachtet.<br />

Grundlage des französischen Konsumentenschutzes s<strong>in</strong>d der „code de la consommation de<br />

1983“, der „nouveau code de commerce“ und die „strategie pour la politique des<br />

consommateurs de 2002 à 2006“. Die 1999 verabschiedete Verbraucherschutzrichtl<strong>in</strong>ie für<br />

<strong>Europa</strong>, die europaweit gewisse Standardrechte für Verbraucher vere<strong>in</strong>heitlichen soll, wurde<br />

<strong>in</strong> Frankreich bisher noch nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gesetz umgesetzt. Hauptverantwortlich für den<br />

Schutz des Konsumenten ist das M<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft, F<strong>in</strong>anzen und Industrie unter<br />

Leitung von Monsieur Renaud Dutreil.<br />

Der Verbraucherschutz verfolgt <strong>in</strong> Frankreich die folgenden beiden Hauptaufgaben:<br />

1. Physische Sicherheit von Waren und Dienstleistungen<br />

2. Wirtschaftlicher Schutz des Verbrauchers, d.h. der<br />

Verbraucher soll durch h<strong>in</strong>reichende Aufklärung zu<br />

e<strong>in</strong>em eigenverantwortlich handelndem Wirtschafts-<br />

subjekt werden und somit am Marktgeschehen als<br />

gleichwertiger Partner der Kaufleute teilnehmen können.<br />

Zum Abschluss dieses Gliederungspunktes möchten wir noch e<strong>in</strong> Beispiel für die anfangs<br />

erwähnte starke Ausprägung des französischen Konsumentenschutzes geben. Hierzu bedienen<br />

wir uns dem Verbot missbräuchlicher Klauseln, auf das im franzischen Recht besonders Wert<br />

gelegt wird:<br />

Gerichte s<strong>in</strong>d dafür zuständig, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln zu untersagen.<br />

Dabei können sie sich auf zwei nützliche Verzeichnisse beziehen. E<strong>in</strong>erseits die dem „Code<br />

de la consommation“ als Anlage beigefügte, aus der bereits erwähnten europäischen<br />

Richtl<strong>in</strong>ie entnommene, Liste mit 17 allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlichen missbräuchlichen Klauseln.<br />

Zum anderen die Empfehlung der „Commission des Clausens Abusives“ (CCA), die e<strong>in</strong>e Art<br />

„rote Liste“ von missbräuchlichen Klauseln darstellt. Diese dient auch Verbrauchern als Hilfe<br />

zur Erkennung rechtswidriger Formulierungen.<br />

2.3. Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und ihre Ausgestaltung<br />

Das UN-Kaufrecht regelt das Zustandekommen(Angebot und Annahme) von Kaufverträgen<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Vere<strong>in</strong>barung von AGB´s. Den eigentlichen Schwerpunkt bilden jedoch die<br />

Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers sowie ausführliche Bestimmungen für<br />

den Fall , dass e<strong>in</strong>e Seite die ihr obliegenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.<br />

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