11.05.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Deutschland<br />

BGB auch von e<strong>in</strong>em Nichtberechtigten birgt für die Sicherungsgläubiger erhebliche Risiken,<br />

da die Berechtigung an den tatsächlichen Besitz anknüpft. Hat also jemand e<strong>in</strong>e Sache im<br />

Besitz, so gilt nach § 1006 BGB e<strong>in</strong>e gesetzliche Vermutung dafür, dass er auch<br />

verfügungsberechtigt ist.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat zum Schutze des Verbrauchers und des kaufmännischen<br />

Geschäftverkehrs gesetzliche Regelungen erlassen, die e<strong>in</strong>e wirksame E<strong>in</strong>beziehung von<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen (AGB) <strong>in</strong> Verträge regeln, sowie Klauselverbote<br />

aussprechen, falls der Verwender die vertragliche Gestaltungsfreiheit e<strong>in</strong>seitig zu Lasten der<br />

anderen Vertragspartei auslegt. AGB f<strong>in</strong>den im deutschen Recht weitgehende Verwendung<br />

und schaffen faktisch e<strong>in</strong>e eigene Privatrechtsordnung.<br />

Der Begriff der AGB und die Voraussetzungen unter denen sie wirksam <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Vertrag<br />

e<strong>in</strong>bezogen werden können, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 305 BGB niedergelegt. Um AGB handelt es sich, wenn<br />

die gewählten Klauseln für e<strong>in</strong>e Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden s<strong>in</strong>d und der<br />

Verwender diese bei Vertragsabschluss der anderen Vertragspartei stellt.<br />

AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbed<strong>in</strong>gungen zwischen den Vertragsparteien<br />

im e<strong>in</strong>zelnen ausgehandelt s<strong>in</strong>d.<br />

Nach § 305 Abs. 2 BGB wird vorausgesetzt, dass der Verwender:<br />

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich (z.B. deutlich sichtbaren Aushang am Ort des<br />

Vertragsabschlusses) auf sie h<strong>in</strong>weist<br />

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft<br />

3. die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB e<strong>in</strong>verstanden ist.<br />

§ 305 b BGB bestimmt, dass <strong>in</strong>dividuelle Vertragsabreden immer Vorrang vor AGB haben.<br />

Überraschende und mehrdeutige Klauseln gehen nach § 305 c BGB zu Lasten des<br />

Verwenders. Werden AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag<br />

im übrigen wirksam. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen richten sich nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag ist nur dann <strong>in</strong>sgesamt unwirksam, wenn das<br />

Festhalten an ihm für e<strong>in</strong>e Vertragspartei e<strong>in</strong>e unzumutbare Härte darstellen würde, § 306<br />

BGB.<br />

24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!