Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Deutschland<br />
BGB auch von e<strong>in</strong>em Nichtberechtigten birgt für die Sicherungsgläubiger erhebliche Risiken,<br />
da die Berechtigung an den tatsächlichen Besitz anknüpft. Hat also jemand e<strong>in</strong>e Sache im<br />
Besitz, so gilt nach § 1006 BGB e<strong>in</strong>e gesetzliche Vermutung dafür, dass er auch<br />
verfügungsberechtigt ist.<br />
6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />
Der deutsche Gesetzgeber hat zum Schutze des Verbrauchers und des kaufmännischen<br />
Geschäftverkehrs gesetzliche Regelungen erlassen, die e<strong>in</strong>e wirksame E<strong>in</strong>beziehung von<br />
Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen (AGB) <strong>in</strong> Verträge regeln, sowie Klauselverbote<br />
aussprechen, falls der Verwender die vertragliche Gestaltungsfreiheit e<strong>in</strong>seitig zu Lasten der<br />
anderen Vertragspartei auslegt. AGB f<strong>in</strong>den im deutschen Recht weitgehende Verwendung<br />
und schaffen faktisch e<strong>in</strong>e eigene Privatrechtsordnung.<br />
Der Begriff der AGB und die Voraussetzungen unter denen sie wirksam <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Vertrag<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden können, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 305 BGB niedergelegt. Um AGB handelt es sich, wenn<br />
die gewählten Klauseln für e<strong>in</strong>e Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden s<strong>in</strong>d und der<br />
Verwender diese bei Vertragsabschluss der anderen Vertragspartei stellt.<br />
AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbed<strong>in</strong>gungen zwischen den Vertragsparteien<br />
im e<strong>in</strong>zelnen ausgehandelt s<strong>in</strong>d.<br />
Nach § 305 Abs. 2 BGB wird vorausgesetzt, dass der Verwender:<br />
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich (z.B. deutlich sichtbaren Aushang am Ort des<br />
Vertragsabschlusses) auf sie h<strong>in</strong>weist<br />
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft<br />
3. die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB e<strong>in</strong>verstanden ist.<br />
§ 305 b BGB bestimmt, dass <strong>in</strong>dividuelle Vertragsabreden immer Vorrang vor AGB haben.<br />
Überraschende und mehrdeutige Klauseln gehen nach § 305 c BGB zu Lasten des<br />
Verwenders. Werden AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag<br />
im übrigen wirksam. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen richten sich nach den<br />
gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag ist nur dann <strong>in</strong>sgesamt unwirksam, wenn das<br />
Festhalten an ihm für e<strong>in</strong>e Vertragspartei e<strong>in</strong>e unzumutbare Härte darstellen würde, § 306<br />
BGB.<br />
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