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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Österreich<br />

Recht nach der relativen Berechnungsmethode, wobei allerd<strong>in</strong>gs der Zeitpunkt der Lieferung<br />

maßgebend ist 116 ).<br />

Konkurrierend zu den Rechtsbehelfen der Art 46 bis 52 kann der Käufer<br />

Schadenersatz verlangen (Art 74 bis 77). Wie im österreichischen Recht beseitigt daher die<br />

Aufhebung des Vertrages nicht den Anspruch auf das Erfüllungs<strong>in</strong>teresse. Der Käufer kann<br />

aber selbstverständlich e<strong>in</strong>en Nachteil nicht „doppelt liquidieren“ 117 ).<br />

Bei vertragswidriger Leistung, also bei Rechts- oder Sachmängeln, aber auch bei<br />

Aliud- oder M<strong>in</strong>derlieferung 118 ), läuft e<strong>in</strong>e relative Frist zur Geltendmachung (Art 39 Abs 1,<br />

Art 43 Abs 1): Die Vertragswidrigkeit muß dem Verkäufer <strong>in</strong>nerhalb angemessener Frist ab<br />

tatsächlicher oder möglicher Feststellung angezeigt werden 119 ). Hat der Käufer für die<br />

Unterlassung der Rüge aber e<strong>in</strong>e „vernünftige Entschuldigung“, bleibt ihm das Recht auf<br />

Preism<strong>in</strong>derung und Ersatz des positiven Schadens<br />

111<br />

) Dazu Geist, Die Gefahrtragung nach dem UN-Übere<strong>in</strong>kommen über den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Warenkauf, WBl 1988, 388ff; Heilmann, Mängelgewährleistung 220ff;<br />

L<strong>in</strong>dacher <strong>in</strong> Hoyer/Posch, Wiener Kaufrecht 168ff; Posch <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht<br />

165ff.<br />

112<br />

) Posch, Pflichten des Käufers, Rechtsbehelfe des Verkäufers, Gefahrenübergang<br />

und Schadenersatz, <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 171f.<br />

113<br />

) Dazu Petrikic, Nacherfüllungsrecht 54ff.<br />

114<br />

) Zur Bedeutung der Behebbarkeit des Mangels für die Beurteilung der<br />

Wesentlichkeit Karollus, UN-Kaufrecht: Vertragsaufhebung und Nacherfüllung bei Lieferung<br />

mangelhafter Ware, ZIP 1993, 490.<br />

115<br />

) S etwa Schlechtriem, Fristsetzungen bei Leistungsstörungen im E<strong>in</strong>heitlichen UN-<br />

Kaufrecht (ClSG) und der E<strong>in</strong>fluß des § 326 BGB, Tr<strong>in</strong>kner-FS (1995) 321ff.<br />

116<br />

) Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 123; Schlechtriem, UN-Kaufrecht 70.<br />

117<br />

) Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 116.<br />

118<br />

) Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 111.<br />

119<br />

) Ausführlich hiezu Heilmann, Mängelgewährleistung 284ff; Resch, Zur Rüge bei<br />

Sachmängeln nach UN-Kaufrecht; ÖJZ 1992, 470; OGH <strong>in</strong> JBl 1999, 318 (Karollus).<br />

Der Kauf<br />

Art 44). E<strong>in</strong> Sachmangel kann überdies nur geltend gemacht werden, wenn ihn der Käufer<br />

spätestens zwei Jahre nach Übergabe anzeigt, es sei denn, daß e<strong>in</strong>e andere Frist vere<strong>in</strong>bart<br />

wurde (Art 39 Abs 2.).<br />

148

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