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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Slowakei<br />

8) Welche Stellung haben Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Die Gläubiger können e<strong>in</strong>en Konkursantrag stellen, wenn folgende Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt s<strong>in</strong>d:<br />

- Beim Schuldner liegt Überschuldung vor<br />

- Der Schuldner ist länger als 30 Tage bei se<strong>in</strong>en Gläubigern <strong>in</strong> Verzug.<br />

Mit dem Konkursantrag beg<strong>in</strong>nt e<strong>in</strong> eigenständiges Gerichtsverfahren, das beim<br />

Konkursgericht geführt wird. Die Gläubiger nehmen am Gerichtsprozess teil und haben<br />

gesetzliche Rechte und Pflichten. Im Pr<strong>in</strong>zip gilt, dass sie über den Verkauf des Besitzes des<br />

Schuldners abstimmen. Der eigentliche Prozess des Verkaufs, sowie die Verwaltung des<br />

Besitzes werden vom gerichtlich ernannten Besitzverwalter geführt. Die Gläubiger haben das<br />

Recht bei Unzufriedenheit diesen zu widerrufen. Der Richter <strong>in</strong> diesem Falle ist verpflichtet<br />

e<strong>in</strong>en neuen Verwalter zu bestellen.<br />

Wenn es um die Befriedigung des Gläubigers im Rahmen des Konkursverfahrens geht, geht<br />

man nach der gesetzlich vorgegebenen Rangordnung vor. Vorrang haben spezielle Kategorien<br />

von Gläubigern, wie beispielsweise das F<strong>in</strong>anzamt, Krankenkassen, Sozialversicherung,<br />

Angestellte des Schuldners. Der „normale“ Gläubiger hat e<strong>in</strong>e verbesserte Stellung wenn er <strong>in</strong><br />

das Konkursverfahren mit e<strong>in</strong>er existierenden Sicherheit e<strong>in</strong>getreten ist, z. B.: Pfandrecht,<br />

welches se<strong>in</strong>e Forderung sichert.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Der Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist im §§ 41 - 55 HGB und im eigenen<br />

Kartellgesetz geregelt. Zuständig für den Vollzug kartellrechtlicher Regelungen ist die<br />

Antimonopolbehörde.<br />

Der Besitzstand auf dem Gebiet des Wettbewerbs umfasst das Kartellrecht und die<br />

Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er be<strong>in</strong>haltet Regeln und Verfahren, die<br />

der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen<br />

(wettbewerbsbeschränkende Vere<strong>in</strong>barungen und Missbrauch marktbeherrschender<br />

Stellungen) dienen und die Regierungen daran h<strong>in</strong>dern, staatliche Beihilfen zu gewähren, die<br />

den Wettbewerb im B<strong>in</strong>nenmarkt verfälschen. Die Wettbewerbsregeln gelten generell<br />

unmittelbar <strong>in</strong> der gesamten Europäischen Union und die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer<br />

Durchsetzung une<strong>in</strong>geschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten. Im Kartellbereich<br />

decken die slowakischen Rechtsvorschriften die wichtigsten Grundsätze der<br />

geme<strong>in</strong>schaftlichen Kartellvorschriften <strong>in</strong> Bezug auf wettbewerbsbeschränkende<br />

Vere<strong>in</strong>barungen, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Fusionskontrolle<br />

ab.<br />

Im E<strong>in</strong>klang mit der Annährung an das EU-Recht wurden <strong>in</strong>s slowakische Recht sog.<br />

Gruppenausnahmen für Kartellabsprachen <strong>in</strong>korporiert.<br />

Der Slowakei wurden zwei Übergangszeiträume e<strong>in</strong>geräumt, während deren unter bestimmten<br />

Auflagen e<strong>in</strong>em Unternehmen des Stahlsektors bis höchstens Ende 2009 und e<strong>in</strong>em<br />

Unternehmen des Kraftfahrzeugsektors ebenfalls unter bestimmten Auflagen bis Ende 2008<br />

steuerliche Beihilfen gewährt werden können.<br />

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