Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Österreich<br />
Voraussetzungen<br />
1. Es muss kostendeckendes Vermögen vorhanden se<strong>in</strong>, damit die Kosten des<br />
Konkursverfahrens (Masseverwalter etc.) bezahlt werden können. Fehlt es an diesem<br />
kostendeckenden Vermögen kann das Gericht vom Schuldner e<strong>in</strong>en Kostenvorschuss von bis<br />
zu EUR 4.000,- verlangt. Das vertretungsbefugte Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer<br />
e<strong>in</strong>er GesmbH oder Vorstand e<strong>in</strong>er AG) e<strong>in</strong>er juristischen Person haftet neben der<br />
Gesellschaft für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens bis zu EUR 4.000,-.<br />
2. Antrag e<strong>in</strong>es Gläubigers oder des Schuldners: Jeder Gläubiger, der e<strong>in</strong>e – wenn auch nicht<br />
fällige – Forderung <strong>in</strong>nehat, kann den Konkursantrag stellen. Gläubigermehrheit ist nicht<br />
erforderlich. Der Gläubiger muss auch die Zahlungsunfähigkeit (siehe unten) besche<strong>in</strong>igen.<br />
Bei Personenhandels- und Erwerbsgesellschaften ist der persönlich haftende Gesellschafter<br />
antragslegitimiert und –verpflichtet. Bei GesmbH´ s ist der handelsrechtlichen<br />
Geschäftsführer bei AGs der Vorstand verpflichtet, den Antrag zu stellen.<br />
3. Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung: Es muss Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Diese liegt<br />
dann vor, wenn die fälligen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> angemessener Frist nicht mehr beglichen<br />
werden können. Dagegen liegt bloße Zahlungsstockung vor, wenn sofort flüssiges Bargeld<br />
fehlt, aber Aussicht auf baldige Deckung besteht. Außerdem ist bei juristischen Personen die<br />
Überschuldung e<strong>in</strong> Konkurseröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva die<br />
Aktiva überwiegen und e<strong>in</strong>e negative Fortbestandsprognose vorliegt.<br />
4. Vernehmung des Geme<strong>in</strong>schuldners: Formale Voraussetzung ist weiters, dass der<br />
Geme<strong>in</strong>schuldner <strong>in</strong> der "Vernehmungstagsatzung" e<strong>in</strong>vernommen werden muss. Der<br />
Geschäftsführer e<strong>in</strong>er GesmbH oder Vorstand e<strong>in</strong>er AG haftet neben der Gesellschaft für die<br />
Anlaufkosten des Konkursverfahrens bis zu EUR 4.000,-.<br />
Abweisung mangels kostendeckendem Vermögen<br />
Gibt es ke<strong>in</strong> die Anlaufkosten des Konkursverfahrens deckendes Vermögen, wird der<br />
Konkurs "mangels Masse" abgewiesen. Die E<strong>in</strong>zelexekutionen laufen weiter. In der Folge<br />
wird <strong>in</strong> der Regel der Gewerbesche<strong>in</strong> entzogen.<br />
Beg<strong>in</strong>n der Rechtswirkungen<br />
Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung beg<strong>in</strong>nen mit dem Tag, der der Aufnahme <strong>in</strong> die<br />
Insolvenzdatei (bis 31.12.1999: Veröffentlichung des Ediktes) folgt.<br />
Das Verfahren<br />
Das Konkursverfahren dient der Feststellung der Aktiva und der Verwertung der Masse, die<br />
dann auf Masse- und Konkursgläubiger (siehe oben) aufgeteilt wird. Es wird e<strong>in</strong>e<br />
Prüfungstagsatzung anberaumt, <strong>in</strong> der die Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. Der<br />
Masseverwalter anerkennt oder bestreitet die Forderungen.<br />
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