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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Belgien<br />

gegenüber verb<strong>in</strong>dlich wird, ungeachtet, ob sie für oder gegen den Plan<br />

gestimmt haben. Hypothekengläubiger, Pfandgläubiger, besonders<br />

bevorrechtigte Gläubiger, der nicht bezahlte Verkäufer mit Eigentumsvorbehalt<br />

und die Staatskasse s<strong>in</strong>d im Pr<strong>in</strong>zip nur gebunden, wenn sie dem Plan<br />

zugestimmt haben.<br />

Der def<strong>in</strong>itive Aufschub sowie der provisorische Aufschub, gelten nicht für<br />

Mitschuldner und Bürgen des Schuldners. Die Gläubiger können ungeh<strong>in</strong>dert<br />

gegen den Bürgen und Mitschuldner vorgehen. Für ihr eigenes Regressrecht<br />

gegen den Schuldner s<strong>in</strong>d die Mitschuldner jedoch an die Bestimmungen des<br />

Plans gebunden.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen<br />

Grundstrukturen?<br />

Den Kern des Wettbewerbsrechts bildet das erwähnte Gesetz über<br />

Handelspraktiken, Information und Schutz des Verbrauchers.<br />

Das belgische „Gesetz über die Handelspraktiken und die Information und den<br />

Schutz des Verbrauchers“ vom 14.7.1991 enthält <strong>in</strong> über 120 Artikeln zahlreiche<br />

typisierte E<strong>in</strong>zeltatbestände, aber auch zwei dem deutschen § 1 UWG<br />

vergleichbare Generalklauseln zum Schutz von Mitbewerbern e<strong>in</strong>erseits und den<br />

Verbrauchern andererseits. Verboten ist danach „jede gegen die anständigen<br />

Gebräuche auf kaufmännischem Gebiet verstoßende Handlung“, durch die<br />

Mitbewerber bzw. Verbraucher verletzt werden können. Irreführende<br />

Werbeangaben über Produkte, Dienstleistungen oder die Person des Verkäufers<br />

s<strong>in</strong>d gleichfalls ausdrücklich untersagt. Dabei obliegt dem Werbenden für<br />

bestimmte, im Gesetz e<strong>in</strong>zeln aufgeführte Angaben der Wahrheitsbeweis. Bei<br />

werbemäßigen Übertreibungen s<strong>in</strong>d die belgischen Gerichte allerd<strong>in</strong>gs<br />

traditionell sehr großzügig. Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn sie<br />

„ohne Notwendigkeit“ e<strong>in</strong>en Mitbewerber identifiziert. Aus- und<br />

Schlussverkäufe s<strong>in</strong>d gesetzlich geregelt. Der Verkauf zu Verlustpreisen ist<br />

verboten. Rabatte s<strong>in</strong>d erlaubt, Zugaben dagegen grundsätzlich untersagt. Auch<br />

die im Versandhandel besonders beliebten Gratisverlosungen s<strong>in</strong>d neuerd<strong>in</strong>gs<br />

ohne Rücksicht auf die Begleitumstände generell verboten. Hat der Werbende<br />

ke<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Belgien, können ersatzweise auch Verleger, Drucker oder<br />

Vertreiber unzulässiger Werbung auf Unterlassung <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />

werden.<br />

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