Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Belgien<br />
gegenüber verb<strong>in</strong>dlich wird, ungeachtet, ob sie für oder gegen den Plan<br />
gestimmt haben. Hypothekengläubiger, Pfandgläubiger, besonders<br />
bevorrechtigte Gläubiger, der nicht bezahlte Verkäufer mit Eigentumsvorbehalt<br />
und die Staatskasse s<strong>in</strong>d im Pr<strong>in</strong>zip nur gebunden, wenn sie dem Plan<br />
zugestimmt haben.<br />
Der def<strong>in</strong>itive Aufschub sowie der provisorische Aufschub, gelten nicht für<br />
Mitschuldner und Bürgen des Schuldners. Die Gläubiger können ungeh<strong>in</strong>dert<br />
gegen den Bürgen und Mitschuldner vorgehen. Für ihr eigenes Regressrecht<br />
gegen den Schuldner s<strong>in</strong>d die Mitschuldner jedoch an die Bestimmungen des<br />
Plans gebunden.<br />
9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen<br />
Grundstrukturen?<br />
Den Kern des Wettbewerbsrechts bildet das erwähnte Gesetz über<br />
Handelspraktiken, Information und Schutz des Verbrauchers.<br />
Das belgische „Gesetz über die Handelspraktiken und die Information und den<br />
Schutz des Verbrauchers“ vom 14.7.1991 enthält <strong>in</strong> über 120 Artikeln zahlreiche<br />
typisierte E<strong>in</strong>zeltatbestände, aber auch zwei dem deutschen § 1 UWG<br />
vergleichbare Generalklauseln zum Schutz von Mitbewerbern e<strong>in</strong>erseits und den<br />
Verbrauchern andererseits. Verboten ist danach „jede gegen die anständigen<br />
Gebräuche auf kaufmännischem Gebiet verstoßende Handlung“, durch die<br />
Mitbewerber bzw. Verbraucher verletzt werden können. Irreführende<br />
Werbeangaben über Produkte, Dienstleistungen oder die Person des Verkäufers<br />
s<strong>in</strong>d gleichfalls ausdrücklich untersagt. Dabei obliegt dem Werbenden für<br />
bestimmte, im Gesetz e<strong>in</strong>zeln aufgeführte Angaben der Wahrheitsbeweis. Bei<br />
werbemäßigen Übertreibungen s<strong>in</strong>d die belgischen Gerichte allerd<strong>in</strong>gs<br />
traditionell sehr großzügig. Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn sie<br />
„ohne Notwendigkeit“ e<strong>in</strong>en Mitbewerber identifiziert. Aus- und<br />
Schlussverkäufe s<strong>in</strong>d gesetzlich geregelt. Der Verkauf zu Verlustpreisen ist<br />
verboten. Rabatte s<strong>in</strong>d erlaubt, Zugaben dagegen grundsätzlich untersagt. Auch<br />
die im Versandhandel besonders beliebten Gratisverlosungen s<strong>in</strong>d neuerd<strong>in</strong>gs<br />
ohne Rücksicht auf die Begleitumstände generell verboten. Hat der Werbende<br />
ke<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Belgien, können ersatzweise auch Verleger, Drucker oder<br />
Vertreiber unzulässiger Werbung auf Unterlassung <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
werden.<br />
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