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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Österreich<br />

Das UN-Kaufrecht kennt nicht die Unterscheidung zwischen ursrünglicher und nachträglicher<br />

Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, Gewährleistung und positiver<br />

Forderungsverletzung, sondern nur die Vertragsverletzung schlechth<strong>in</strong> 103 ). Bestimmte<br />

Rechtsbefehle stehen e<strong>in</strong>er Partei nur zu, wenn e<strong>in</strong>e wesentliche Vertragsverletzung vorliegt.<br />

Der Kauf<br />

Wesentlich ist e<strong>in</strong>e Vertragsverletzung, wenn sie Dazu führt, dass die Durchführung des<br />

Vertrages für den Gläubiger nicht mehr von Interesse ist und dies entweder von der<br />

vertragsbrüchigen Partei vorausgesehen wurde oder für e<strong>in</strong>e vernünftige Partei vorhersehbar<br />

war (Art 25) 104 ). E<strong>in</strong>e wesentliche Vertragsverletzung ist z.B. der Verzug bei e<strong>in</strong>em<br />

Fixgeschäft 105 ).<br />

Wenn schon vor Fälligkeit der Leistung offensichtlich ist, dass e<strong>in</strong>e Partei e<strong>in</strong>e wesentliche<br />

Vertragsverletzung begehen wird, kann die andere den Vertrag aufheben. Unabhängig von der<br />

Wesentlichkeit der Vertragsverletzung gibt Art 71 e<strong>in</strong>er Partei das Recht, die eigene Leistung<br />

zurückzuhalten, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Erfüllung der<br />

Gegenleistung unsicher ist.<br />

b) Pflichten des Verkäufers<br />

Der Verkäufer ist nach Art 30 verpflichtet, die Ware samt den sie betrffenden Dokumenten<br />

zu liefern und dem Käufer Eigentum zu verschaffen. Art 31 regelt den Erfüllungsort, Art 33<br />

die Erfüllungszeit. Ergibt sich aus dem Vertrag weder e<strong>in</strong> Zeitpunkt noch e<strong>in</strong> Zeitraum für die<br />

Lieferung, hat der Verkäufer <strong>in</strong> angemessener Frist nach Vertragsabschluß zu leisten; zum<br />

Unterschied vom ABGB bedarf es ke<strong>in</strong>er Mahnung 106 ).<br />

Der Verkäufer muß vertragsgemäße Ware liefern 107 ).Dazu gehört auch, dass die Ware<br />

h<strong>in</strong>sichtlich Verpackung und Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht (Art 35<br />

103 ) Welser, die Vertragsverletzung des Verkäufers und ihre Sanktionen, <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL –<br />

Kaufrecht 116; Honsell, die Vertragsverletzung des Verkäufers nach dem Wiener Kaufrecht, SJZ<br />

1992, 345; Petrikic, Nacherfüllungsrecht 15 f.<br />

104 ) Hierzu Schlechtriem <strong>in</strong> Schlechtriem, Kommentar, Art 25 Rz 9; Musger, Die wesentliche<br />

Vertragsverletzung (1989); Aicher <strong>in</strong> Hoyer – Posch, Wiener Kaufrecht 123ff; Wilhelm, UN-Kaufrecht 18ff;<br />

Petrikic, Nacherfüllungsrecht 17ff.<br />

105 ) Schlechtriem <strong>in</strong> Schlechtriem, Kommentar, Art 25 Rz 18; U. Huber, Die Haftung des Verkäufers für Verzug<br />

und Sachmängel nach dem Wiener Kaufrechtsübere<strong>in</strong>kommen, JBI 1989, 276.<br />

106 )Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL – Kaufrecht 108.<br />

107 ) Ausführlich hierzu Heilmann, Mängelgewährleistung 166ff.<br />

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