Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Niederlande<br />
Der Verkauf der Teilfläche e<strong>in</strong>es Grünstücks ist möglich, <strong>in</strong>dem die Parteien den zu<br />
übertragenden Teil <strong>in</strong> der Urkunde mit genügender Deutlichkeit selbst abgrenzen. Es genügt<br />
dafür, dass sie die Teilfläche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Planskizze e<strong>in</strong>zeichnen oder anhand e<strong>in</strong>deutiger<br />
Merkmale beschreiben.<br />
Das Gesetz spricht durchgehend von der „E<strong>in</strong>tragung“ (<strong>in</strong>schrijv<strong>in</strong>g) <strong>in</strong> das zuständige<br />
Register. Tatsächlich wird im niederländischen Registersystem aber nichts „e<strong>in</strong>getragen“ wie<br />
<strong>in</strong> das deutsche Grundbuch. Im Register, das bei den Ämtern des Rijksdienst van het Kadaster<br />
en de Openbare Registers geführt wird, werden die Übertragungsurkunden gesammelt und<br />
aufbewahrt.<br />
Sowohl der Veräußerer bzw. derjenige, der das Recht bestellt, als auch der Erwerber s<strong>in</strong>d<br />
befugt die Urkunde e<strong>in</strong>zureichen, Art. 3:89 I BW. Regelmäßig übernimmt der Notar dieses<br />
Geschäft im Auftrag des Erwerbers. Als Beweis der E<strong>in</strong>lieferung beim Register wird e<strong>in</strong><br />
Beleg ausgehändigt, der die Art des Vorgangs und den Zeitpunkt der E<strong>in</strong>reichung auf die<br />
M<strong>in</strong>ute genau feststellt, Art. 3:18 BW.<br />
*Kadasterwet = Katastergesetz<br />
8) Welche Stellung haben Gläubiger im Insolvenzfall?<br />
Drei Formen<br />
Das niederländische Insolvenzrecht (Faillissementswet, Fw) kennt drei wichtige Regelungen<br />
bei der Insolvenz e<strong>in</strong>es Schuldners gegenüber se<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Gläubigern: den Konkurs,<br />
das Vergleichsverfahren (Zahlungsaufschub) und das gesetzliche Verbraucher-<br />
Insolvenzverfahren (Schuldenbere<strong>in</strong>igung) für natürliche Personen. Im Folgenden sollen die<br />
drei Formen und die Stellung der Gläubiger im jeweiligen Fall dargestellt werden<br />
Konkurs<br />
Jeder Gläubiger <strong>in</strong>nerhalb oder außerhalb der Niederlande kann über e<strong>in</strong>en Schuldner <strong>in</strong><br />
den Niederlanden (e<strong>in</strong>e natürliche oder e<strong>in</strong>e juristische Person) e<strong>in</strong> Konkursverfahren<br />
eröffnen. Hierzu muss e<strong>in</strong> schriftlicher Antrag durch se<strong>in</strong>en Anwalt als Prozessvertreter<br />
(procureur) an das Gericht gestellt werden(Eröffnungsverfahren: Art. 2 ff. Fw). In diesem<br />
Antrag trägt der Gläubiger vor, dass er e<strong>in</strong>e Forderung an den Schuldner hat und dass dieser<br />
sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zustand bef<strong>in</strong>det, <strong>in</strong> dem er die Zahlung(en) e<strong>in</strong>gestellt hat (Art. 1 Fw). Der<br />
Schuldner kann auch selbst den Konkurs anmelden. Über das Vermögen des Schuldners<br />
verfügt ausschließlich der Konkursverwalter (curator).<br />
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