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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Litauen<br />

Hiervon grenzen sich M<strong>in</strong>derkaufleute ab, die natürliche Personen ohne Kaufmannsstatus<br />

verkörpern. Grundlage für die Def<strong>in</strong>ition des M<strong>in</strong>derkaufmanns ist im litauischen Gesetz die<br />

wirtschaftliche Tätigkeit. Der M<strong>in</strong>derkaufmann beschäftigt ke<strong>in</strong>e Mitarbeiter, verfügt nicht<br />

über Handelsräume oder treibt an Kiosken oder Verkaufsständen Handel. Im Gegensatz zu<br />

Handelsunternehmen, die sich als Unternehmen registrieren lassen, müssen M<strong>in</strong>derkaufleute<br />

für ihre Tätigkeit e<strong>in</strong> sog. Patent e<strong>in</strong>holen.<br />

Handelstätigkeit darf nur mit Patenterteilung oder Registrierung ausgeübt werden.<br />

Weiterh<strong>in</strong> bestimmt das Handelsgesetz noch die Regelungen zur Erteilung und Ausübung der<br />

Prokura und unterscheidet zum Kaufmann an sich noch die Handelsangestellten (angestellte<br />

Mitarbeiter). Letztere beschränken sich <strong>in</strong> ihrer Tätigkeit unmittelbar auf Handelsgeschäfte<br />

(Kauf etc.).<br />

Das litauische Handelsgesetz sieht noch weitere allgeme<strong>in</strong>e Regeln des Handelsgeschäftes<br />

vor, auf die hier nur kurz e<strong>in</strong>gegangen wird. Dies s<strong>in</strong>d v. a. die Regeln für das<br />

Zustandekommen von Verträgen, Anforderungen zur Warenqualität und<br />

Informationspflichten des Verkäufers.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Im Jahr 2000 wurde das Verbraucherschutzgesetz aus dem Jahr 1994 durch e<strong>in</strong> neues Gesetz<br />

abgelöst.<br />

Die operative Überwachung zum Schutz der Verbraucher wir durch verschiedene<br />

Institutionen gewährleistet. Seit 2001 hat der Litauische Verbraucherschutzrat den Schutz der<br />

Interessen der Verbraucher, die Gesamtkoord<strong>in</strong>ation der Marktüberwachung und die<br />

Durchführung des Gesetzes zur Produktsicherheit übernommen. Er ist direkt dem<br />

Justizm<strong>in</strong>isterium unterstellt und für den Vollzug des Verbraucherschutzgesetzes zuständig.<br />

Der Verbraucherschutzrat ist somit Nachfolger des Wettbewerbsrates, der diese Funktion<br />

noch nach altem Recht übernommen hatte.<br />

Nachdem der Litauische Verbraucherschutzrat für die Gesamtkoord<strong>in</strong>ation der<br />

Marktüberwachung verantwortlich ist, wird die Marktkoord<strong>in</strong>ation an sich durch verschiedene<br />

staatliche Stellen übernommen, z.B. Lebensmittel- und Veter<strong>in</strong>ärdienst oder Aufsichtsamt für<br />

Tabak und Alkohol.<br />

Daneben existieren noch verschiedene nichtstaatliche Verbrauchervere<strong>in</strong>igungen, die<br />

teilweise <strong>in</strong> der Litauischen Verbrauchervere<strong>in</strong>igungen oder im Litauischen Landesverband<br />

für Verbraucherschutz zusammengefasst s<strong>in</strong>d.<br />

Die Kennzeichnung und Etikettierung von Waren s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den „Bestimmungen des<br />

Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums über die Etikettierung und Markierung von Waren zum Verkauf <strong>in</strong><br />

Litauen“ festgelegt. Waren müssen demnach bestimmte Markierungsbestandteile enthalten,<br />

wie z.B. Name und Adresse des Herstellers/Importeurs, Angaben zur Haltbarkeit oder e<strong>in</strong>e<br />

Gebrauchsanweisung. Sie müssen <strong>in</strong> litauischer Sprache auf der Ware oder der Verpackung<br />

angebracht se<strong>in</strong>.<br />

Verschiedene Vorschriften zur Information der Verbraucher f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Artikel 5 des<br />

Verbraucherschutzgesetzes. Verbraucher haben bspw. e<strong>in</strong>en Anspruch auf Informationen zum<br />

Produkt bzw. Dienstleistung, zur Qualität, zum Preis oder Verkaufs- und zu<br />

Gewährleistungsfristen. Verantwortlich ist der jeweilige Hersteller bzw. Verkäufer.<br />

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