Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Österreich<br />
Abs 1). Nach Art 35 Abs 3 haftet der Verkäufer aber nicht, wenn der Käufer bei<br />
Vertragsabschluß die Vertragswidrigkeit 109 kannte oder darüber nicht <strong>in</strong> Unkenntnis se<strong>in</strong><br />
konnte 108 ) (zur Vergleichbaren Bestimmung des §928 ABGB s oben s 80f). Die<br />
vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware ist gemäß Art 36 Abs 1 für den Zeitpunkt des<br />
Gefahrenüberganges zu beurteilen 109 ). Der Verkäufer hat auch dafür e<strong>in</strong>zustehen, dass die<br />
Ware von Rechten Dritter frei ist (Art 41 f) 110 ).<br />
Wird die Ware nach dem Gefahrenübergang beschädigt oder zerstört, muß der Käufer den<br />
Kaufpreis zahlen, es sei denn, die Beschäftigung oder der Untergang ist auf e<strong>in</strong> Verhalten des<br />
Verkäufers zurückzuführen (Art 66). Im e<strong>in</strong>zelnen enthalten die<br />
Vertragliche Schuldverhältnisse<br />
Art 67 bis 69 genauere Regelungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges 111 ), die im<br />
wesentlichen dem österreichischen Recht entsprechen 112 ).<br />
Bei Vertragsverletzungen des Verkäufers kann der Käufer Erfüllung verlangen oder<br />
Vertragsaufhebung begehren (Art 46 bis 52), Als Unterfälle des Erfüllungsahnsruches kennt<br />
das UN-Kaufrecht das Recht auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, wenn die Ware nicht<br />
vertragsgemäß ist (Art 46 Abs 2 und 3) 113 ). Sowohl das Recht auf Aufhebung als auch jenes<br />
auf Ersatzlieferung setzen grundsätzlich e<strong>in</strong>e wesentliche Vertragsverletzung 114 ) voraus (Art<br />
49 Abs 1 lit a; Art 46 Abs 2).<br />
Bei an sich unwesentlicher Vertragsverletzung kommt aber e<strong>in</strong>e Vertragsaufhebung<br />
wegen Nichtlieferung <strong>in</strong> Betracht, wobei der Käufer dem Verkäufer hier allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e<br />
angemessene Nachfrist setzen muß, außer dieser weigert sich, den Vertrag zu erfüllen (Art 49<br />
Abs 1 lit b) 115 ).<br />
Wegen vertragswidriger Beschaffenheit der Ware oder zu ger<strong>in</strong>ger Quantität kann der<br />
Käufer auch den Preis herabsetzen (Art 50). Die M<strong>in</strong>derung erfolgt wie im österreichischen<br />
108 ) Zur Auslegung des Art 35 Abs 3: Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL – Kaufrecht 109; Schwenzer <strong>in</strong> 109<br />
Schlechtriem, Kommentar, Art 35 Rz 34.<br />
109 ) Den Beweis, dass die Sache im maßgebenden Zeitpunkt fehlerhaft war, muß nach der Übergabe der Käufer<br />
führen: Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL – Kaufrecht 110; s auch Schwenzer <strong>in</strong> Caemmerer/Schlechtriem,<br />
Kommentar, Art 35 Rz 49; aA Karollus, UN-Kafrecht 121; Magnus <strong>in</strong> Staud<strong>in</strong>ger Art 36 Rz 25.<br />
110 ) Hierzu Langenecker, UN-E<strong>in</strong>heitskaufrecht und Immaterialgüterrechte (1993).<br />
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