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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Österreich<br />

Beim Konkurs wird das Vermögen des Schuldners unter Aufsicht e<strong>in</strong>es Masseverwalters<br />

gestellt.<br />

Im Rahmen des Konkursverfahrens besteht auch noch die Möglichkeit e<strong>in</strong>en<br />

Zwangsausgleich anzustreben. Bei Bezahlung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destquote von 20%, wird dem<br />

Schuldner unter bestimmten Zustimmungsvoraussetzungen die Restschuld nachgelassen.<br />

Der gerichtliche Ausgleich ist e<strong>in</strong> Insolvenzverfahren, bei dem – ähnlich wie beim<br />

Zwangsausgleich – die Restschuld nachgelassen werden kann (M<strong>in</strong>destquote 40%). Der<br />

Schuldner bleibt – im Gegensatz zum Konkurs und zum Zwangsausgleich – weiterh<strong>in</strong> über<br />

se<strong>in</strong> Vermögen verfügungsbefugt und steht nur unter Aufsicht des Ausgleichsverwalters.<br />

Natürliche Personen können auch versuchen, im Zuge e<strong>in</strong>es Privatkonkurs e<strong>in</strong>e<br />

Restschuldbefreiung zu erlangen.<br />

Details<br />

Außergerichtlicher Ausgleich<br />

Der außergerichtliche Ausgleich ist e<strong>in</strong>e Art privatrechtlicher Vertrag, <strong>in</strong> dem alle beteiligten<br />

Gläubiger e<strong>in</strong>gebunden s<strong>in</strong>d. Stimmt nur e<strong>in</strong> Gläubiger der Vere<strong>in</strong>barung nicht zu, so scheitert<br />

der außergerichtliche Ausgleich. Allerd<strong>in</strong>gs können verschieden Quoten angeboten werden.<br />

So stimmen erfahrungsgemäß die Sozialversicherungsträger e<strong>in</strong>em Forderungsverzicht nie zu,<br />

sodass diese voll zu befriedigen s<strong>in</strong>d. Wenn verschiedene Quoten angeboten werden, sollte<br />

dies den Gläubigern mitgeteilt werden, da ansonsten die Vere<strong>in</strong>barung wegen Irrtums<br />

angefochten werden kann.<br />

Vorteil des außergerichtlichen Ausgleichs ist, dass ke<strong>in</strong>e Gerichtskosten anfallen. Außerdem<br />

dr<strong>in</strong>gt das Problem der Zahlungsschwierigkeit nicht so an die Öffentlichkeit wie bei den<br />

verpflichtend zu verlautbarenden gerichtlichen Insolvenzverfahren.<br />

Bürgschaften erlöschen – im Gegensatz zum Zwangsausgleich und gerichtlichen Ausgleich –<br />

im selben Ausmaß wie die Hauptschuld.<br />

Konkurs<br />

Der Konkurs dient der Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners, der ab<br />

Konkurseröffnung "Geme<strong>in</strong>schuldner" genannt wird. Es gibt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelexekutionen mehr.<br />

Gerichtliche Pfandrechte - mit Ausnahmen solche für Abgabenschulden – die <strong>in</strong>nerhalb von<br />

60 Tagen vor Konkurseröffnung begründet wurden, erlöschen.<br />

Ab Konkurseröffnung ist der Geme<strong>in</strong>schuldner über se<strong>in</strong> Vermögen nicht mehr<br />

verfügungsbefugt. Der vom Gericht bestellte Masseverwalter ist nunmehr Herr über das<br />

Konkursvermögen (=Masse). Zahlungen an den Geme<strong>in</strong>schuldner nach Konkurseröffnung<br />

wirken daher nicht schuldbefreiend. Es wird e<strong>in</strong>e Postsperre über den Geme<strong>in</strong>schuldner<br />

verhängt. Dies bedeutet, dass nur mehr der Masseverwalter die Post ausgehändigt bekommt.<br />

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