Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Österreich<br />
Beim Konkurs wird das Vermögen des Schuldners unter Aufsicht e<strong>in</strong>es Masseverwalters<br />
gestellt.<br />
Im Rahmen des Konkursverfahrens besteht auch noch die Möglichkeit e<strong>in</strong>en<br />
Zwangsausgleich anzustreben. Bei Bezahlung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destquote von 20%, wird dem<br />
Schuldner unter bestimmten Zustimmungsvoraussetzungen die Restschuld nachgelassen.<br />
Der gerichtliche Ausgleich ist e<strong>in</strong> Insolvenzverfahren, bei dem – ähnlich wie beim<br />
Zwangsausgleich – die Restschuld nachgelassen werden kann (M<strong>in</strong>destquote 40%). Der<br />
Schuldner bleibt – im Gegensatz zum Konkurs und zum Zwangsausgleich – weiterh<strong>in</strong> über<br />
se<strong>in</strong> Vermögen verfügungsbefugt und steht nur unter Aufsicht des Ausgleichsverwalters.<br />
Natürliche Personen können auch versuchen, im Zuge e<strong>in</strong>es Privatkonkurs e<strong>in</strong>e<br />
Restschuldbefreiung zu erlangen.<br />
Details<br />
Außergerichtlicher Ausgleich<br />
Der außergerichtliche Ausgleich ist e<strong>in</strong>e Art privatrechtlicher Vertrag, <strong>in</strong> dem alle beteiligten<br />
Gläubiger e<strong>in</strong>gebunden s<strong>in</strong>d. Stimmt nur e<strong>in</strong> Gläubiger der Vere<strong>in</strong>barung nicht zu, so scheitert<br />
der außergerichtliche Ausgleich. Allerd<strong>in</strong>gs können verschieden Quoten angeboten werden.<br />
So stimmen erfahrungsgemäß die Sozialversicherungsträger e<strong>in</strong>em Forderungsverzicht nie zu,<br />
sodass diese voll zu befriedigen s<strong>in</strong>d. Wenn verschiedene Quoten angeboten werden, sollte<br />
dies den Gläubigern mitgeteilt werden, da ansonsten die Vere<strong>in</strong>barung wegen Irrtums<br />
angefochten werden kann.<br />
Vorteil des außergerichtlichen Ausgleichs ist, dass ke<strong>in</strong>e Gerichtskosten anfallen. Außerdem<br />
dr<strong>in</strong>gt das Problem der Zahlungsschwierigkeit nicht so an die Öffentlichkeit wie bei den<br />
verpflichtend zu verlautbarenden gerichtlichen Insolvenzverfahren.<br />
Bürgschaften erlöschen – im Gegensatz zum Zwangsausgleich und gerichtlichen Ausgleich –<br />
im selben Ausmaß wie die Hauptschuld.<br />
Konkurs<br />
Der Konkurs dient der Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners, der ab<br />
Konkurseröffnung "Geme<strong>in</strong>schuldner" genannt wird. Es gibt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelexekutionen mehr.<br />
Gerichtliche Pfandrechte - mit Ausnahmen solche für Abgabenschulden – die <strong>in</strong>nerhalb von<br />
60 Tagen vor Konkurseröffnung begründet wurden, erlöschen.<br />
Ab Konkurseröffnung ist der Geme<strong>in</strong>schuldner über se<strong>in</strong> Vermögen nicht mehr<br />
verfügungsbefugt. Der vom Gericht bestellte Masseverwalter ist nunmehr Herr über das<br />
Konkursvermögen (=Masse). Zahlungen an den Geme<strong>in</strong>schuldner nach Konkurseröffnung<br />
wirken daher nicht schuldbefreiend. Es wird e<strong>in</strong>e Postsperre über den Geme<strong>in</strong>schuldner<br />
verhängt. Dies bedeutet, dass nur mehr der Masseverwalter die Post ausgehändigt bekommt.<br />
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