Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Niederlande<br />
1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />
Verträge s<strong>in</strong>d grundsätzlich formfrei; diese Formfreiheit geht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em wesentlichen Punkt<br />
weiter als im deutschen Recht: auch Grundstückskaufverträge bedürfen ke<strong>in</strong>er besonderen<br />
Form. Von den obligatorischen Verträgen s<strong>in</strong>d formgebunden vor allem der Mietkauf<br />
(huurkoop – Art. 7A: 1576i Burgerlijk Wetboek*) und das arbeitsrechtliche<br />
Wettbewerbsverbot (non-concurrentiebed<strong>in</strong>g – Art. 7A: 1637x Burgerlijk Wetboek).<br />
Im Schenkungsrecht gelten vorläufig noch die Vorschriften des alten BW (Burgerlijk<br />
Wetboek): nach Art. 7A: 1719 BW ist bei dem Schenkungsvertrag sowohl für das Angebot als<br />
auch für die Annahme die notarielle Beurkundung erforderlich; andernfalls ist der Vertrag<br />
unheilbar nichtig. Der Formfehler wird auch durch den Vollzug nicht geheilt. Formfrei s<strong>in</strong>d<br />
Handschenkungen (gift van hand tot hand, Art. 7A: 1724 BW). Auch der Vollzug e<strong>in</strong>er<br />
formnichtigen Schenkung heilt den Formfehler als Handschenkung aber nur unter der<br />
Voraussetzung, dass der Schenker sich der Formnichtigkeit bewusst war; andernfalls fehlt es<br />
an der Freigebigkeit, weil der Schenker sich gebunden glaubte. Nach Inkrafttreten der<br />
Neuregelung soll auch der schuldrechtliche Schenkungsvertrag formfrei wirksam se<strong>in</strong>.<br />
Testamente unterliegen <strong>in</strong> den Niederlanden bezüglich Form und Inhalt engeren<br />
Beschränkungen als im deutschen Recht. E<strong>in</strong> Testament kann immer nur von e<strong>in</strong>er Person<br />
errichtet werden (Art. 4.3.5.1). Geme<strong>in</strong>schaftliche Testamente und Erbverträge s<strong>in</strong>d<br />
ausgeschlossen. Mit Ausnahme des Kodizills (letztwillige Verfügung) kann letztwillig nur<br />
durch notarielle Urkunde (openbaar testament) oder durch e<strong>in</strong>e dem Notar <strong>in</strong> Verwahrung<br />
gegebene privatschriftliche Urkunde ( besloten testament) verfügt werden (Art. 4.3.5.2).<br />
Alle <strong>in</strong> den Niederklanden errichteten Testamente werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zentralen Register<br />
(Centraal Testamenten Register) <strong>in</strong> Den Haag vermerkt.<br />
Die Tarifverträge s<strong>in</strong>d ebenfalls formbedürftig: sie müssen privatschriftlich oder notariell<br />
beurkundet se<strong>in</strong>.<br />
* Burgerlijk Wetboek (BW) = niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch<br />
2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />
Die Vorschriften des „exzeptionellen“ Handelsrechts s<strong>in</strong>d ebenso wie die Sondervorschriften<br />
für Unternehmen und Kaufleute nicht <strong>in</strong> besonderen Abschnitten, sondern am systematischen<br />
Ort ihres Regelungsgegenstandes <strong>in</strong> das Gesetzbuch e<strong>in</strong>gegliedert.<br />
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