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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Niederlande<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Verträge s<strong>in</strong>d grundsätzlich formfrei; diese Formfreiheit geht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em wesentlichen Punkt<br />

weiter als im deutschen Recht: auch Grundstückskaufverträge bedürfen ke<strong>in</strong>er besonderen<br />

Form. Von den obligatorischen Verträgen s<strong>in</strong>d formgebunden vor allem der Mietkauf<br />

(huurkoop – Art. 7A: 1576i Burgerlijk Wetboek*) und das arbeitsrechtliche<br />

Wettbewerbsverbot (non-concurrentiebed<strong>in</strong>g – Art. 7A: 1637x Burgerlijk Wetboek).<br />

Im Schenkungsrecht gelten vorläufig noch die Vorschriften des alten BW (Burgerlijk<br />

Wetboek): nach Art. 7A: 1719 BW ist bei dem Schenkungsvertrag sowohl für das Angebot als<br />

auch für die Annahme die notarielle Beurkundung erforderlich; andernfalls ist der Vertrag<br />

unheilbar nichtig. Der Formfehler wird auch durch den Vollzug nicht geheilt. Formfrei s<strong>in</strong>d<br />

Handschenkungen (gift van hand tot hand, Art. 7A: 1724 BW). Auch der Vollzug e<strong>in</strong>er<br />

formnichtigen Schenkung heilt den Formfehler als Handschenkung aber nur unter der<br />

Voraussetzung, dass der Schenker sich der Formnichtigkeit bewusst war; andernfalls fehlt es<br />

an der Freigebigkeit, weil der Schenker sich gebunden glaubte. Nach Inkrafttreten der<br />

Neuregelung soll auch der schuldrechtliche Schenkungsvertrag formfrei wirksam se<strong>in</strong>.<br />

Testamente unterliegen <strong>in</strong> den Niederlanden bezüglich Form und Inhalt engeren<br />

Beschränkungen als im deutschen Recht. E<strong>in</strong> Testament kann immer nur von e<strong>in</strong>er Person<br />

errichtet werden (Art. 4.3.5.1). Geme<strong>in</strong>schaftliche Testamente und Erbverträge s<strong>in</strong>d<br />

ausgeschlossen. Mit Ausnahme des Kodizills (letztwillige Verfügung) kann letztwillig nur<br />

durch notarielle Urkunde (openbaar testament) oder durch e<strong>in</strong>e dem Notar <strong>in</strong> Verwahrung<br />

gegebene privatschriftliche Urkunde ( besloten testament) verfügt werden (Art. 4.3.5.2).<br />

Alle <strong>in</strong> den Niederklanden errichteten Testamente werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zentralen Register<br />

(Centraal Testamenten Register) <strong>in</strong> Den Haag vermerkt.<br />

Die Tarifverträge s<strong>in</strong>d ebenfalls formbedürftig: sie müssen privatschriftlich oder notariell<br />

beurkundet se<strong>in</strong>.<br />

* Burgerlijk Wetboek (BW) = niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Die Vorschriften des „exzeptionellen“ Handelsrechts s<strong>in</strong>d ebenso wie die Sondervorschriften<br />

für Unternehmen und Kaufleute nicht <strong>in</strong> besonderen Abschnitten, sondern am systematischen<br />

Ort ihres Regelungsgegenstandes <strong>in</strong> das Gesetzbuch e<strong>in</strong>gegliedert.<br />

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