Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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türkischer Teil Zyperns<br />
Im Folgenden werden Beispiele für unlautere AGB- oder Formularvertragsklauseln<br />
beschrieben:<br />
• Beschränkung der Haftung bei Personenschäden <strong>in</strong>folge Vertragsverletzungen<br />
• Abd<strong>in</strong>gung oder unverhältnismäßige Beschränkung von Gewährleistungsrechten<br />
• Unverhältnismäßige Schadensersatzpflichten zu Lasten des Verbrauchers<br />
• Freies Rücktrittsrecht des Verkäufers ohne gleichzeitig auch dem Verbraucher dieses<br />
Recht e<strong>in</strong>zuräumen<br />
• Recht zur Beendigung von unbefristeten Verträgen ohne vorherige Ankündigung<br />
• Befugnis der Verkäuferseite, auch ohne die im Vertrag festgelegten Gründe die<br />
Vertragsbed<strong>in</strong>gungen zu ändern<br />
• Befugnis der Verkäuferseite, auch ohne berechtigten Grund die Beschaffenheit der<br />
Kaufsache bzw. Dienstleistung zu ändern<br />
Diese Aufzählung stellt zum Teil e<strong>in</strong>e Konkretisierung des eher allgeme<strong>in</strong> gehaltenen<br />
Wortlautes des Gesetzestextes dar.<br />
6) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />
Beim Erwerb von Grundstücken <strong>in</strong> der Türkei s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Vielzahl von Vorschriften und<br />
Regelungen zu beachten, die von den meisten Vermittlern nicht überschaubar und von<br />
Geschäftspartnern <strong>in</strong> der Türkei oftmals übergangen werden.<br />
Zunächst wird das Grundstücksrecht von den sachenrechtlichen Vorschriften des türkischen<br />
Zivilgesetzbuches (ZGB) bestimmt. E<strong>in</strong>e weitere wichtige Rolle spielt das Grundbuchgesetz.<br />
Aufgrund dieses Gesetzes ist die gut organisierte Grundbuchverwaltung mit Generaldirektion<br />
für das Grundbuch- und Katasterwesen (Tapu ve Kadastro Genel Müdürüğü) <strong>in</strong> Ankara an der<br />
Spitze tätig.<br />
Der eigentliche Eigentumserwerb von Grundstücken:<br />
Auf der Grundlage schuldrechtlicher Verpflichtungsverträge erfolgt die<br />
Eigentumsübertragung, welche den klassischen Erwerb von Grundeigentum darstellt. Der<br />
neue Eigentümer wird <strong>in</strong> das Grundbuch e<strong>in</strong>getragen. Diese E<strong>in</strong>tragung erfolgt wiederum auf<br />
der Grundlage gegenseitiger Verpflichtungserklärungen, die vor dem Grundbuchbeamten<br />
abzugeben s<strong>in</strong>d (Art 26 Grundbuchgesetz) und über die e<strong>in</strong>e öffentliche Urkunde (resmĭ<br />
senet) erstellt wird (Art. 213 türk. OR). Dies spiegelt zugleich den eigentlichen Kaufvertrag<br />
wieder.<br />
Das Grundstücksvorverkaufsversprechen (satiş vaadi) ist e<strong>in</strong>e regelmäßig getätigte Handlung,<br />
die auch notariell zu beurkunden ist. Doch stellt dies rechtlich lediglich e<strong>in</strong>en Vorvertrag dar,<br />
durch den der Erwerb durch Dritte nicht geh<strong>in</strong>dert werden kann. Wird dieser Vorvertrag<br />
allerd<strong>in</strong>gs im Grundbuch beigeschrieben (şerh), so ist der Dritte verpflichtet, das Grundstück<br />
dem ursprünglichen Käufer zu veräußern.<br />
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