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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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türkischer Teil Zyperns<br />

Im Folgenden werden Beispiele für unlautere AGB- oder Formularvertragsklauseln<br />

beschrieben:<br />

• Beschränkung der Haftung bei Personenschäden <strong>in</strong>folge Vertragsverletzungen<br />

• Abd<strong>in</strong>gung oder unverhältnismäßige Beschränkung von Gewährleistungsrechten<br />

• Unverhältnismäßige Schadensersatzpflichten zu Lasten des Verbrauchers<br />

• Freies Rücktrittsrecht des Verkäufers ohne gleichzeitig auch dem Verbraucher dieses<br />

Recht e<strong>in</strong>zuräumen<br />

• Recht zur Beendigung von unbefristeten Verträgen ohne vorherige Ankündigung<br />

• Befugnis der Verkäuferseite, auch ohne die im Vertrag festgelegten Gründe die<br />

Vertragsbed<strong>in</strong>gungen zu ändern<br />

• Befugnis der Verkäuferseite, auch ohne berechtigten Grund die Beschaffenheit der<br />

Kaufsache bzw. Dienstleistung zu ändern<br />

Diese Aufzählung stellt zum Teil e<strong>in</strong>e Konkretisierung des eher allgeme<strong>in</strong> gehaltenen<br />

Wortlautes des Gesetzestextes dar.<br />

6) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Beim Erwerb von Grundstücken <strong>in</strong> der Türkei s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Vielzahl von Vorschriften und<br />

Regelungen zu beachten, die von den meisten Vermittlern nicht überschaubar und von<br />

Geschäftspartnern <strong>in</strong> der Türkei oftmals übergangen werden.<br />

Zunächst wird das Grundstücksrecht von den sachenrechtlichen Vorschriften des türkischen<br />

Zivilgesetzbuches (ZGB) bestimmt. E<strong>in</strong>e weitere wichtige Rolle spielt das Grundbuchgesetz.<br />

Aufgrund dieses Gesetzes ist die gut organisierte Grundbuchverwaltung mit Generaldirektion<br />

für das Grundbuch- und Katasterwesen (Tapu ve Kadastro Genel Müdürüğü) <strong>in</strong> Ankara an der<br />

Spitze tätig.<br />

Der eigentliche Eigentumserwerb von Grundstücken:<br />

Auf der Grundlage schuldrechtlicher Verpflichtungsverträge erfolgt die<br />

Eigentumsübertragung, welche den klassischen Erwerb von Grundeigentum darstellt. Der<br />

neue Eigentümer wird <strong>in</strong> das Grundbuch e<strong>in</strong>getragen. Diese E<strong>in</strong>tragung erfolgt wiederum auf<br />

der Grundlage gegenseitiger Verpflichtungserklärungen, die vor dem Grundbuchbeamten<br />

abzugeben s<strong>in</strong>d (Art 26 Grundbuchgesetz) und über die e<strong>in</strong>e öffentliche Urkunde (resmĭ<br />

senet) erstellt wird (Art. 213 türk. OR). Dies spiegelt zugleich den eigentlichen Kaufvertrag<br />

wieder.<br />

Das Grundstücksvorverkaufsversprechen (satiş vaadi) ist e<strong>in</strong>e regelmäßig getätigte Handlung,<br />

die auch notariell zu beurkunden ist. Doch stellt dies rechtlich lediglich e<strong>in</strong>en Vorvertrag dar,<br />

durch den der Erwerb durch Dritte nicht geh<strong>in</strong>dert werden kann. Wird dieser Vorvertrag<br />

allerd<strong>in</strong>gs im Grundbuch beigeschrieben (şerh), so ist der Dritte verpflichtet, das Grundstück<br />

dem ursprünglichen Käufer zu veräußern.<br />

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