11.05.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

türkischer Teil Zyperns<br />

4) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Bekannt s<strong>in</strong>d nach schweizerischem Vorbild allen üblichen Sicherungsmittel wie zum<br />

Beispiel Bürgschaft, Garantie, Schuldübernahme und er Eigentumsvorbehalt. Auch die<br />

gängigen d<strong>in</strong>glichen Sicherungsmittel, wie zum Beispiel die Hypothek und Grundschuld,<br />

existieren.<br />

Zu den im <strong>in</strong>ternationalen Warenkauf vielfach verwendeten Eigentumsvorbehalt ist<br />

anzumerken, dass er nach türkischem Recht gemäß Artikel 764 des am 01.01.02 <strong>in</strong> Kraft<br />

getretenen neuen ZGB (Zivilgesetzbuch) nur dann wirksam ist, wenn er am Geschäftssitz der<br />

Käufers <strong>in</strong> dem von e<strong>in</strong>em Notar geführten besonderen Register e<strong>in</strong>getragen ist.<br />

Zusätzlich gilt bei Kaufverträgen von Grundstücken <strong>in</strong> der Türkei, dass e<strong>in</strong> notariell<br />

beurkundetes Grundstückskaufversprechen (satiş vaadi) rechtlich lediglich e<strong>in</strong>en Vorvertrag<br />

darstellt. Dieser schützt vor gutgläubigen Erwerb Dritter nicht, es sei denn, es existiert e<strong>in</strong><br />

Vermerk im Grundbuch (şerh).<br />

5) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Laut Türkischen Verbraucherschutzgesetz s<strong>in</strong>d Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen dem<br />

Grunde nach zulässig. Entsprechende Regelungen hierzu s<strong>in</strong>d im Art. 6 VerbrSG verankert.<br />

Im Speziellen enthält der Art. 6 VerbrSG Bestimmungen, die den Verbraucher vor<br />

„unlauteren“ AGB-Klauseln schützen sollen. Des Weiteren wurde durch das Industrie- und<br />

Handelsm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>e Verordnung (AGB-VO) erlassen, welche entsprechende<br />

Bestimmungen konkretisiert.<br />

Als „unlauter“ gelten <strong>in</strong>sbesondere Klauseln, die gegen Treue und Glauben verstoßen und<br />

dadurch zu e<strong>in</strong>em vertraglichen Ungleichgewicht zu Lasten des Verbrauchers führen. Gemäß<br />

Art. 6 AGB-VO s<strong>in</strong>d dies solche Klauseln, die für den Verbraucher unverständlich formuliert<br />

s<strong>in</strong>d. Bei Auslegungsschwierigkeiten soll die für den Verbraucher günstigere Auslegung<br />

durchschlagen. Nach Art. 6 II VerbrSG, Art. 7 AGB-VO s<strong>in</strong>d unlautere Klauseln nichtig.<br />

211

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!