Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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türkischer Teil Zyperns<br />
4) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />
Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />
Bekannt s<strong>in</strong>d nach schweizerischem Vorbild allen üblichen Sicherungsmittel wie zum<br />
Beispiel Bürgschaft, Garantie, Schuldübernahme und er Eigentumsvorbehalt. Auch die<br />
gängigen d<strong>in</strong>glichen Sicherungsmittel, wie zum Beispiel die Hypothek und Grundschuld,<br />
existieren.<br />
Zu den im <strong>in</strong>ternationalen Warenkauf vielfach verwendeten Eigentumsvorbehalt ist<br />
anzumerken, dass er nach türkischem Recht gemäß Artikel 764 des am 01.01.02 <strong>in</strong> Kraft<br />
getretenen neuen ZGB (Zivilgesetzbuch) nur dann wirksam ist, wenn er am Geschäftssitz der<br />
Käufers <strong>in</strong> dem von e<strong>in</strong>em Notar geführten besonderen Register e<strong>in</strong>getragen ist.<br />
Zusätzlich gilt bei Kaufverträgen von Grundstücken <strong>in</strong> der Türkei, dass e<strong>in</strong> notariell<br />
beurkundetes Grundstückskaufversprechen (satiş vaadi) rechtlich lediglich e<strong>in</strong>en Vorvertrag<br />
darstellt. Dieser schützt vor gutgläubigen Erwerb Dritter nicht, es sei denn, es existiert e<strong>in</strong><br />
Vermerk im Grundbuch (şerh).<br />
5) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />
Laut Türkischen Verbraucherschutzgesetz s<strong>in</strong>d Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen dem<br />
Grunde nach zulässig. Entsprechende Regelungen hierzu s<strong>in</strong>d im Art. 6 VerbrSG verankert.<br />
Im Speziellen enthält der Art. 6 VerbrSG Bestimmungen, die den Verbraucher vor<br />
„unlauteren“ AGB-Klauseln schützen sollen. Des Weiteren wurde durch das Industrie- und<br />
Handelsm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>e Verordnung (AGB-VO) erlassen, welche entsprechende<br />
Bestimmungen konkretisiert.<br />
Als „unlauter“ gelten <strong>in</strong>sbesondere Klauseln, die gegen Treue und Glauben verstoßen und<br />
dadurch zu e<strong>in</strong>em vertraglichen Ungleichgewicht zu Lasten des Verbrauchers führen. Gemäß<br />
Art. 6 AGB-VO s<strong>in</strong>d dies solche Klauseln, die für den Verbraucher unverständlich formuliert<br />
s<strong>in</strong>d. Bei Auslegungsschwierigkeiten soll die für den Verbraucher günstigere Auslegung<br />
durchschlagen. Nach Art. 6 II VerbrSG, Art. 7 AGB-VO s<strong>in</strong>d unlautere Klauseln nichtig.<br />
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