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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Italien<br />

1. Bestimmungen über wettbewerbsbeschränkende Vere<strong>in</strong>barungen (Artt.2,4) , zum<br />

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (Art. 3) und über die<br />

Zusammenschlusskontrolle (Art. 5-9)<br />

2. Regelungen zur E<strong>in</strong>richtung der Wettbewerbsbehörde und deren Aufgaben (Art. 10-<br />

20)<br />

3. Beschreibungen zu den gutachterlichen und beratenden Tätigkeiten der<br />

Wettbewerbsbehörde. (Art. 21-24)<br />

4. Zuweisungen von Befugnissen bei der Kontrolle von Unternehmensfusionen an die<br />

Regierung (Art. 25,26)<br />

5. Vorschriften zur Beteiligung von Industrieunternehmen am Kapital von<br />

Kredit<strong>in</strong>stituten (Art. 27-30) Dieses Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>zwischen im Art. 19ff.<br />

T.U.B. geregelt.<br />

6. Schlussbestimmungen (Artt.31-34)<br />

Neben dem allgeme<strong>in</strong>en Kartellgesetz treten für spezifische Rechtsbereiche, wie<br />

Verlagswesen und Rundfunk gesonderte Regelungen <strong>in</strong> Kraft. Diese sollten das<br />

Entstehen von marktbeherrschenden Stellungen <strong>in</strong> diesem Bereichen verh<strong>in</strong>dern, zur<br />

Aufrechterhaltung der pluralistischen Informationsgesellschaft.<br />

Grundlage des italienischen Wettbewerbsrechts s<strong>in</strong>d heute die Art. 2598-2601 c. c. Art.2598.<br />

Es unterscheidet folgende Fälle: den Namens- und Kennzeichenmissbrauch, die sklavische<br />

Nachahmung, das sonstige Hervorrufen von Verwechslungsgefahr, die Anschwärzung, das<br />

Anmaßen von Vorzügen und –generalklauselartig- den Verstoß gegen die berufliche<br />

Korrektheit.<br />

Als Sanktionen hierfür sehen die Art. 2599, 2600 c. c. Unterlassung, Folgenbeseitigung und<br />

Schadensersatzansprüche vor.<br />

Um die entsprechenden EG-Richtl<strong>in</strong>ien umzusetzen regelt e<strong>in</strong> Sondergesetz mit der<br />

Gesetzesverordnung Nr. 74 irreführende und vergleichende Werbung.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land ?<br />

Seit dem 1.1.1988 gehört Italien zu den Mitgliedstaaten des Übere<strong>in</strong>kommens der Vere<strong>in</strong>ten<br />

Nationen über Verträge über den <strong>in</strong>ternationalen Warenkauf (CISG). Somit kommt <strong>in</strong> Italien<br />

das UN-Kaufrecht zum Tragen. Das UN-Kaufrecht ist e<strong>in</strong>e im Jahre 1980 geschlossene<br />

Konvention, die <strong>in</strong> über 60 Vertragsstaaten gilt und die <strong>in</strong>ternationale Kaufverträge (z.B.<br />

wenn e<strong>in</strong> deutscher Händler e<strong>in</strong>e Masch<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em Hersteller <strong>in</strong> Italien kauft) über<br />

Warenlieferungen regelt.<br />

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