Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Polen<br />
8) Welche Stellung haben Gläubiger im Insolvenzfall?<br />
Seit dem 1. Oktober 2003 ist e<strong>in</strong> neues Insolvenzgesetz <strong>in</strong> Kraftgetreten.<br />
Ziel des neuen Gesetzes ist die Gewährleistung e<strong>in</strong>es umfangreicheren Schutzes von<br />
Kreditgebern und fördert die Möglichkeiten von Umstrukturierungsmaßnahmen<br />
während des Insolvenzverfahrens. Dabei geht es hauptsächlich um die Sicherung der weiteren<br />
Geschäftstätigkeit e<strong>in</strong>er Gesellschaft im H<strong>in</strong>blick auf Beschäftigung und<br />
Unternehmens<strong>in</strong>tegrität.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus zielt das Gesetz auf die Erholung des Unternehmens, Befriedigung der<br />
Gläubiger, den Schutz vor erneuter Insolvenz, Anwendung von Umschuldungsmaßnahmen<br />
und e<strong>in</strong>e Verstärkung verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns.<br />
Der Insolvenzprozess ist <strong>in</strong> zwei Etappen unterteilt. Die erste Etappe umfasst die<br />
Bekanntgabe und Offenlegung der Insolvenz und des Insolvenzprozesses als solchen, falls<br />
Insolvenzgründe vorliegen. Die zweite Phase betrifft die Durchführung des<br />
Insolvenzprozesses, die mit der vollständigen bzw. teilweisen Befriedigung von<br />
Gläubigeransprüchen, oder mit der Annahme von Kompromisslösungen endet.<br />
Die Wahl des Weges zur Befriedigung der Gläubiger wird gerichtlich festgelegt.<br />
Das neue Gesetz implementiert e<strong>in</strong> Konzept der Sicherung der Aktiva e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>solventen<br />
Unternehmens. Ziel ist, dass die Unternehmensaktiva des <strong>in</strong>solventen Unternehmens nicht im<br />
Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Insolvenz und dem Moment der Bestimmung e<strong>in</strong>es<br />
Insolvenzverwalters bzw. e<strong>in</strong>es Gerichtsbevollmächtigten veräußert werden.<br />
E<strong>in</strong>e wesentliche Veränderung, die das neue Gesetz mit sich br<strong>in</strong>gt, ist die Möglichkeit e<strong>in</strong>er<br />
Unternehmensumstrukturierung. Dieses Verfahren ist gerichtet auf e<strong>in</strong>e beschleunigte<br />
Lösungsf<strong>in</strong>dung und wird <strong>in</strong> der Praxis vom <strong>in</strong>solventen Unternehmen selbst durchgeführt.<br />
Anwendung f<strong>in</strong>det diese Möglichkeit im Fall von Unternehmen, die zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>en Teil<br />
ihrer Verb<strong>in</strong>dlichkeiten regulieren können, sich dennoch aber <strong>in</strong> Insolvenzgefahr bef<strong>in</strong>den.<br />
Grundlage für die Rettung des Unternehmens ist e<strong>in</strong> Umstrukturierungsplan.<br />
Umstrukturierungen können jedoch nur im Fall von im Gerichtsregister e<strong>in</strong>getragenen<br />
Unternehmen angewendet werden.<br />
Das Gesetz erweitert darüber h<strong>in</strong>aus die Anwendung von grenzüberschreitenden<br />
Insolvenz- und Umstrukturierungsverfahren. Im Moment der Insolvenz e<strong>in</strong>es<br />
ausländischen Unternehmens gelten für dessen polnische Niederlassungen und<br />
Repräsentanzen die Vorschriften des Insolvenzgesetzes. Das polnische Rechts stützt sich<br />
hierbei auf das Rechtsmodell der UNICITRAL-Bestimmungen von 1997. Mit dem EU-<br />
Beitritt Polens werden <strong>in</strong>nereuropäische Insolvenzverfahren entsprechend EU-Recht<br />
verb<strong>in</strong>dlich.<br />
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