Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Österreich<br />
Hoyer/Posch, Wiener Kaufrecht 177ff; Ryffel, Die Schadenersatzhaftung des Verkäufers nach<br />
dem Wiener Übere<strong>in</strong>kommen über <strong>in</strong>ternationale Warenkaufverträge (1992); Czernich, wbl<br />
1997, 231 f.<br />
123 ) Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 130f; Keil, Haftungsbefreiung 148ff; Rummel <strong>in</strong><br />
Hoyer – Posch, Wiener Kaufrecht 190.<br />
Vertragliche Schuldverhältnisse<br />
In die Organisation des Schuldners e<strong>in</strong>gegliederte Hilfspersonen s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e „Dritten“ im<br />
S<strong>in</strong>ne des Arrt 79. Dem Schuldner steht hier nur der Befreiungsbeweis nach Abs 1 offen, der<br />
ihm aber kaum gel<strong>in</strong>gen wird, weil es sich hier typisch um se<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>flussbereich handelt 124 ).<br />
Nach Art 74 ist der gesamte Schaden, e<strong>in</strong>schließlich des entgangenen Gew<strong>in</strong>ns, zu<br />
ersetzen. Allerd<strong>in</strong>gs hat die vertragsbrüchige Partei nur für den Schaden aufzukommen, den<br />
sie bei Vertragsabschluß als Folge der Vertragsverletzung voraussehen musste. Die<br />
E<strong>in</strong>schränkung auf den voraussehbaren Schaden führt zu e<strong>in</strong>er Begrenzung der<br />
Schadenersatzpflicht, die dem österreichischen Recht <strong>in</strong> dieser Form unbekannt ist. In vielen<br />
Fällen wird man aber wegen der Voraussetzung der Adäquanz und des<br />
Rechtswidrigkeitszusammenhanges zum selben Ergebnis gelangen 125 ). Art 77 bestimmt e<strong>in</strong>e<br />
Schadensm<strong>in</strong>derungspflicht des Geschädigten. Kommt er ihr nicht nach, so verliert er den<br />
Anspruch auf den nicht verh<strong>in</strong>derten Schaden (vgl § 1304) 126 ).<br />
E<strong>in</strong>e Vertragspartei, die mit der Zahlung e<strong>in</strong>es Geldbetrages <strong>in</strong> Verzug gerät, hat<br />
gemäß Art 78 als M<strong>in</strong>destersatz Z<strong>in</strong>sen zu zahlen; dies selbst dann, wenn die<br />
Befreiungsgründe des Art 79 vorliegen. Die Höhe der Verzugsz<strong>in</strong>sen richtet sich nach<br />
nationalem Recht 127 ).<br />
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