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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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England<br />

Dem besonderen Gegenstand der Geisteskrankheit wird nach britischem Recht nicht so viel<br />

Bedeutung beigemessen wie nach deutschem BGB.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Handelsrecht ist zu e<strong>in</strong>em großen Teil Vertragsrecht. Für die Kaufleute gilt <strong>in</strong> Großbritannien<br />

grundsätzlich das allgeme<strong>in</strong>e Vertragsrecht law of contract. Kaufmännische Sonderrechte<br />

f<strong>in</strong>den sich nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen, sodass nicht auf e<strong>in</strong> eigenständiges Handelsvertragsrecht<br />

geschlossen werden kann. Im kaufmännischen Bereich wird davon ausgegangen, dass die beiden<br />

Parteien e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung rechtlichen B<strong>in</strong>dungswillen haben (the <strong>in</strong>tention to create a<br />

legal relationship).<br />

Englische Kaufleute sehen häufig davon ab, ihre vertraglichen Beziehungen schriftlich zu<br />

fixieren. Bezüglich mündlicher Abreden diskrim<strong>in</strong>iert englisches Recht die betreffenden Parteien<br />

nicht. Kommt es zu schriftlichen Ausarbeitungen, werden diese selten von den Kauf-<br />

leuten selbst erstellt; sie bedienen sich dazu eher e<strong>in</strong>es Juristen. Merkmal englischer Verträge<br />

ist deren Genauigkeit und Präzisierung, andererseits s<strong>in</strong>d sie erheblich länger und umständlich<br />

als solche fremder Nationen. Dies resultiert daraus, dass versucht wird, so viele E<strong>in</strong>zelheiten<br />

wie möglich ausdrücklich zu regeln. (vgl. The Encyclopedia of Forms and Precedents, 42<br />

ständig aktualisierte Bände für das englische Zivilrecht)<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Gesetzgeber hat das im Wettbewerbsrecht lückenhafte common law durch e<strong>in</strong>zelne<br />

Vorschriften ergänzt. So hält der Trade Descriptions Act 1968 strafrechtliche Sanktionen<br />

bereit, wenn im Geschäftsverkehr Waren falsch beschriftet oder bezeichnet wurden. Zivilrechtliche<br />

Ansprüche können auf dieses Gesetz nicht gestützt werden. Als Warenkennzeichnung<br />

werden beispielsweise Angaben über Menge, Größe, Gewicht, Material, Herstellungsverfahren,<br />

Eigenschaften, Prüfungen angesehen. Jedoch fallen auch falsche oder irreführende<br />

Preisangaben und sogar Täuschungen über vom Königshaus verliehene Auszeichnungen<br />

darunter. Ebenso ist die E<strong>in</strong>fuhr von Gütern mit falscher Ursprungsbezeichnung oder Verletzung<br />

von Warenzeichen verboten. E<strong>in</strong> Gesetz aus dem Jahre 1972 fordert darüber h<strong>in</strong>aus,<br />

dass das ausländische Herkunftsland auf importierten Waren deutlich ersichtlich se<strong>in</strong> muss.<br />

Der Weights and Measures Act 1985 – Nachfolger der Gesetze aus 1963 und 1976 –<br />

ermächtigt das Wirtschaftsm<strong>in</strong>isterium, Vorschriften über die Abgabe von Maßen und<br />

Gewichten zu erlassen. Auch Ladenschlusszeiten s<strong>in</strong>d gesetzlich geregelt.<br />

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