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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Tschechien<br />

Schutz für ausländische Unternehmen<br />

Wie sich aus § 43 Abs. 2 HGB herleiten lässt, ist für ausländische Unternehmen <strong>in</strong> der<br />

Tschechischen Republik e<strong>in</strong> lückenloser Schutz vor unlauteren Wettbewerbshandlungen<br />

nicht gewährleistet. Die vorgenannte Norm sieht vor, dass ausländischen Personen<br />

grundsätzlich nur dann e<strong>in</strong> Schutz nach den Bestimmungen des tschechischen HGB zuteil<br />

wird, falls diese <strong>in</strong> der Tschechischen Republik nach den Maßgaben des<br />

Handelsgesetzbuchs tätig werden ( § 21 Abs. 3 HGB ).<br />

Somit ist bei ausländischen Personen ohne eigenes Unternehmen oder Zweigstelle <strong>in</strong> der<br />

Tschechischen Republik stets zu prüfen, ob diese nach e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternationalen<br />

Übere<strong>in</strong>kommen oder e<strong>in</strong>em bilateralen Abkommen mit der Tschechischen Republik<br />

Schutz vor unlauteren Wettbewerbshandlungen beanspruchen können. Von Bedeutung ist<br />

hier die bereits e<strong>in</strong>gangs zitierte Pariser Verbandsübere<strong>in</strong>kunft, zu deren<br />

Unterzeichnerstaaten neben der Tschechischen Republik auch die Bundesrepublik<br />

Deutschland gehört.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> der Tschechischen Republik?<br />

Ja, auch <strong>in</strong> der Tschechischen Republik zählt das UN-Kaufrecht mittlerweile zum festen<br />

Bestandteil kaufmännischer und rechtlicher Praxis. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts<br />

s<strong>in</strong>d nicht anwendbar, wenn e<strong>in</strong> staatlicher Vorbehalt besteht (Art. 92-96). Nach Art. 95<br />

können die Vertragsstaaten so u.a. die Anwendungsvariante des Art. 1 Abs. 1 lit. b<br />

ausschließen. Die ehemalige CSFR hat e<strong>in</strong>en solchen Vorbehalt erklärt. Tschechische<br />

Gerichte müssen daher das UN-Kaufrecht nur anwenden, wenn beide Parteien des zu<br />

beurteilenden Kaufvertrags ihre Niederlassungen <strong>in</strong> verschiedenen Vertragsstaaten haben.<br />

Quellen:<br />

Beck-Onl<strong>in</strong>e Datenbank<br />

WIRO-Heft<br />

199

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