Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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türkischer Teil Zyperns<br />
Im Januar 2004 bewilligten die beiden zypriotischen Teile die Wiederaufnahme von<br />
Verhandlungen über die geme<strong>in</strong>same Aufnahme <strong>in</strong> die EU. Nach straff organisierten und<br />
umfangreichen Verhandlungen entschied UN Chef Annan selbst über e<strong>in</strong>ige umstrittene<br />
Punkte. Das Ergebnis wurde von türkischer und zypriotisch türkischer Seite akzeptiert.<br />
Griechenland und der griechisch-zypriotische Teil lehnten es ab, da ihrer Me<strong>in</strong>ung nach den<br />
Türken zu große Zugeständnisse gemacht wurden.<br />
Bei der Volksabstimmung, die wie geplant am 24. April 2004 stattfand, sprachen sich etwa<br />
65 Prozent der türkischen Zyprer für e<strong>in</strong>e Wiedervere<strong>in</strong>igung mit dem griechischen Süden<br />
aus, während die griechischen Zyprioten e<strong>in</strong>e Wiedervere<strong>in</strong>igung mit rund 75 Prozent der<br />
Stimmen ablehnten. Die Wiedervere<strong>in</strong>igung war somit – vorerst – gescheitert. Die Vere<strong>in</strong>ten<br />
Nationen, <strong>in</strong>sbesondere Kofi Annan, bedauerten diesen Ausgang des Referendums. Am<br />
1. Mai 2004 trat nun zwar de jure die gesamte Insel der EU bei, de facto jedoch nur der<br />
griechische Süden.<br />
1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />
E<strong>in</strong>leitend ist zu sagen, dass die Türkei und damit auch der türkische Teil Zyperns - anders als<br />
Deutschland - bisher nicht dem Wiener Übere<strong>in</strong>kommen über Verträge über den<br />
<strong>in</strong>ternationalen Warene<strong>in</strong>kauf (CISG) angehört.Im Allgeme<strong>in</strong>en kann nach türkischem Recht<br />
(OGB) e<strong>in</strong> Vertrag formfrei geschlossen werden. Die Formvorschrift nach Art. 288 türk. ZPO<br />
(Schriftlichkeit von Verträgen über e<strong>in</strong>en bestimmten Wert) hat lediglich e<strong>in</strong>e<br />
Beweisfunktion. In der Praxis werden jedoch häufig Verträge entweder durch Vere<strong>in</strong>barung<br />
der Vertragspartner oder gesetzliche Vorschriften an die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Form gebunden.<br />
Beispiele für Gesetzliche Formvorschriften (entsprechende gesetzliche Regelung):<br />
• Grundstückskauf (notarielle Beurkundung, ZGB)<br />
• Kauf e<strong>in</strong>es Geschäftsanteils (notariell, Art. 520 V HGB)<br />
• Kauf von Erbteilen (schriftlich, Art. 612 ZGB)<br />
• Kfz-Kauf (notariell, Art. 20 lit. D. Straßenverkehrsgesetz)<br />
• Abzahlungskauf (schriftlich, Art. 6 VerbrSG)<br />
• Haustürkauf (teilweise schriftlich, Art. 9 VerbrSG)<br />
Verstößt e<strong>in</strong> Vertragspartner gegen vere<strong>in</strong>barte oder gesetzliche Formvorschriften, so hat der<br />
Mangel der Form die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge (Art. 11 OGB).<br />
Zu beachten ist, dass das türkische Recht e<strong>in</strong>e Vielzahl von Formvorschriften (vere<strong>in</strong>barte<br />
oder gesetzliche) kennt, die gerade von Ausländischen Geschäftspartnern nicht erwartet<br />
werden. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich vor Abschuss von Verträgen zu klären, welche<br />
besonderen Vorschriften gelten.<br />
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