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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Tschechien<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Pfandrecht<br />

In Tschechien gibt es seit 2003 e<strong>in</strong> neues öffentliches Pfandregister. Durch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong><br />

dieses <strong>in</strong> elektronischer Form von der tschechischen Notarkammer geführte Register kann e<strong>in</strong><br />

besitzloses Pfand begründet werden. Als Kreditsicherungsmittel bietet e<strong>in</strong> solches<br />

Pfandrecht etwa bei der Lieferung beweglicher Sachen (z.B. Masch<strong>in</strong>en und Anlagen) e<strong>in</strong>e<br />

attraktive Alternative zu dem <strong>in</strong> Tschechien etwas e<strong>in</strong>geschränkten Eigentumsvorbehalt.<br />

Durch die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Pfandregister erfolgt die Begründung des Pfandrechts, die jeder<br />

Notar vornehmen kann. Es besteht auch die Möglichkeit, dass jedermann, wenn er e<strong>in</strong><br />

berechtigtes Interesse nachweist oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers der<br />

verpfändeten Sache vorlegt, über e<strong>in</strong>en tschechischen Notar e<strong>in</strong>en Auszug oder e<strong>in</strong>e<br />

Bestätigung anfordern, ob e<strong>in</strong> Pfandrecht im Pfandregister e<strong>in</strong>getragen ist. Auch e<strong>in</strong>e<br />

Verbesserung der Effektivität der Verwertung von Pfandgegenständen wurde durchgeführt.<br />

Neue Kreditsicherheiten<br />

E<strong>in</strong>e wesentliche langfristige Verbesserung lassen die Änderungen im Bereich der<br />

Kreditsicherheiten erwarten: GmbH-Anteile s<strong>in</strong>d fortan verpfändbar und können ebenso wie<br />

Liegenschaften jetzt auch außergerichtlich von dazu befugten Unternehmen versteigert<br />

werden. Während neue Pfandgläubiger für e<strong>in</strong>e außergerichtliche Versteigerung zwar<br />

unverändert e<strong>in</strong> Gerichtsurteil oder e<strong>in</strong>en anderen vollstreckbaren Titel brauchen, belohnte der<br />

Gesetzgeber die mutigen Kreditgeber, die sich schon bisher auf e<strong>in</strong>e Hypothek als Sicherheit<br />

e<strong>in</strong>gelassen haben: Sie müssen gar nur e<strong>in</strong>e Ehrenerklärung abgeben, dass der Schuldner nicht<br />

zahlt, und schon kann versteigert werden.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Die Regelungen des § 273 Abs. 1 HGB sehen vor, dass e<strong>in</strong>zelne Bestandteile des Vertrags<br />

durch Verweise auf die Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen ersetzt werden können. Das<br />

HGB unterscheidet zwischen Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen, welche von<br />

Fachkammern oder Interessenverbänden herausgegeben wurden, und zwischen<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>es der Vertragspartner. Im ersten Fall geht man davon aus, dass<br />

sich beide Vertragspartner kennen, sofern sie derselben Branche angehören oder mit Waren<br />

derselben Gattung handeln. Andernfalls müssen die Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

dem Vertrag beigefügt werden. Allerd<strong>in</strong>gs muss beachtet werden, dass die von den<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen abweichenden vertraglichen Regelungen gem. § 273<br />

Abs. 2 HGB stets Vorrang vor diesen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Ausschluss<br />

vertraglich nicht ausdrücklich geregelt wurde.<br />

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