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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Österreich<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Ja. Siehe im Anhang „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />

Ja. Weiterführend siehe im Anhang unter Punkt F „Das UN-Kaufrecht“.<br />

B. Die Vertragsbestimmungen des § 6 Abs 2 KSchG<br />

Die In § 6 Abs 2 KSchG aufgezählten Vertragsbestimmungen s<strong>in</strong>d für den Verbraucher<br />

nicht verb<strong>in</strong>dlich, wenn der Unternehmer nicht beweist, dass sie im e<strong>in</strong>zelnen ausgehandelt<br />

worden s<strong>in</strong>d.<br />

Die Vorschrift betrifft Klauseln, deren sachliche Unangemessenheit für sich alle<strong>in</strong> nicht<br />

zur Ungültigkeit führt. E<strong>in</strong>e Klausel ist nur dann ungültig, wenn sie nicht im e<strong>in</strong>zelnen<br />

ausgehandelt worden ist, womit vor allem Bestimmungen <strong>in</strong> AGB oder Formularen geme<strong>in</strong>t<br />

s<strong>in</strong>d. Daß e<strong>in</strong>e Klausel ausgehandelt worden ist, muß der Unternehmer beweisen.<br />

Der Begriff des „Aushandelns“ bereitet Schwierigkeiten. Nötig ist wohl, dass die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen erörtert wurden und der Verbraucher auf die Formalisierung e<strong>in</strong>fluß nehmen<br />

konnte 85 ).<br />

Unwirksam s<strong>in</strong>d nach §6 Abs 2 KSchG Bestimmungen, nach denen der Unternehmer ohne<br />

sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann (Z 1) oder ihm das Recht<br />

e<strong>in</strong>geräumt wird, se<strong>in</strong>e Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung<br />

e<strong>in</strong>em Dritten, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist, zu überb<strong>in</strong>den (Z 2).<br />

Die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er Substitutionsmöglichkeit ist jedoch zulässig, wenn sie durch<br />

gesetzliche Bestimmungen gedeckt ist; vgl § 1010 Fall 2 und § 14 RAO 86 )<br />

83<br />

) Kritisch dazu Wukoschitz, RdW 1997, 266.<br />

84<br />

) Apathy <strong>in</strong> Schwimann § 6 KSchG Rz 49f.<br />

85<br />

) Dazu Fitz, Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen – <strong>in</strong>dividuelle Abreden, <strong>in</strong> Krejci, Handbuch 249ff;<br />

Welser, JBI 1980, 8.<br />

86<br />

) Dazu Hofer, Substitution und Untervertretung, JBI 1980, 625; Welser, JBI 1980, 77f.<br />

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