Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Österreich<br />
9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />
Ja. Siehe im Anhang „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“.<br />
10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />
Ja. Weiterführend siehe im Anhang unter Punkt F „Das UN-Kaufrecht“.<br />
B. Die Vertragsbestimmungen des § 6 Abs 2 KSchG<br />
Die In § 6 Abs 2 KSchG aufgezählten Vertragsbestimmungen s<strong>in</strong>d für den Verbraucher<br />
nicht verb<strong>in</strong>dlich, wenn der Unternehmer nicht beweist, dass sie im e<strong>in</strong>zelnen ausgehandelt<br />
worden s<strong>in</strong>d.<br />
Die Vorschrift betrifft Klauseln, deren sachliche Unangemessenheit für sich alle<strong>in</strong> nicht<br />
zur Ungültigkeit führt. E<strong>in</strong>e Klausel ist nur dann ungültig, wenn sie nicht im e<strong>in</strong>zelnen<br />
ausgehandelt worden ist, womit vor allem Bestimmungen <strong>in</strong> AGB oder Formularen geme<strong>in</strong>t<br />
s<strong>in</strong>d. Daß e<strong>in</strong>e Klausel ausgehandelt worden ist, muß der Unternehmer beweisen.<br />
Der Begriff des „Aushandelns“ bereitet Schwierigkeiten. Nötig ist wohl, dass die e<strong>in</strong>zelnen<br />
Bed<strong>in</strong>gungen erörtert wurden und der Verbraucher auf die Formalisierung e<strong>in</strong>fluß nehmen<br />
konnte 85 ).<br />
Unwirksam s<strong>in</strong>d nach §6 Abs 2 KSchG Bestimmungen, nach denen der Unternehmer ohne<br />
sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann (Z 1) oder ihm das Recht<br />
e<strong>in</strong>geräumt wird, se<strong>in</strong>e Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung<br />
e<strong>in</strong>em Dritten, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist, zu überb<strong>in</strong>den (Z 2).<br />
Die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er Substitutionsmöglichkeit ist jedoch zulässig, wenn sie durch<br />
gesetzliche Bestimmungen gedeckt ist; vgl § 1010 Fall 2 und § 14 RAO 86 )<br />
83<br />
) Kritisch dazu Wukoschitz, RdW 1997, 266.<br />
84<br />
) Apathy <strong>in</strong> Schwimann § 6 KSchG Rz 49f.<br />
85<br />
) Dazu Fitz, Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen – <strong>in</strong>dividuelle Abreden, <strong>in</strong> Krejci, Handbuch 249ff;<br />
Welser, JBI 1980, 8.<br />
86<br />
) Dazu Hofer, Substitution und Untervertretung, JBI 1980, 625; Welser, JBI 1980, 77f.<br />
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