Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Litauen<br />
Die EG-Produkthaftungsrichtl<strong>in</strong>ie ist Vorbild des Gesetzes über die Produktsicherheit von<br />
1999. Demnach s<strong>in</strong>d Hersteller, Importeure und der Hersteller von Waren bzw. Erbr<strong>in</strong>ger von<br />
Dienstleistungen verpflichtet, sichere Produkte auf den Markt zu br<strong>in</strong>gen und den<br />
Verbraucher über eventuelle Risiken zu <strong>in</strong>formieren sowie beim Auftreten von<br />
Produktfehlern, das Produkt vom Markt zu nehmen.<br />
Artikel 20 des Gesetzes über die Produktsicherheit regelt die Haftung für Schäden des<br />
Verbrauchers aus Sicherheitsmängeln.<br />
4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />
ausgestaltet?<br />
Das neue Zivilgesetzbuch sieht verschiedene Gewährleistungsregelungen der Vertragsparteien<br />
vor. Der Käufer hat zunächst bestimmte Untersuchungs- und Rügepflichten, die <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>er angemessenen Frist nach Entdeckung geltend gemacht werden müssen. § 6.337 ZGB<br />
enthält die Pflicht zur Warenqualitätsuntersuchung des Käufers. Weiterh<strong>in</strong> hat er nach § 6.348<br />
ZGB bei Auftreten von Mängeln e<strong>in</strong>e Benachrichtigungspflicht.<br />
Die Gewährleistungsrechte gestalten sich <strong>in</strong> Nachbesserung, Ersatzlieferung, M<strong>in</strong>derung,<br />
Wandlung, Aufhebung des Vertrages bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Fristsetzung<br />
und schließlich Schadensersatzanspruch.<br />
Das litauische ZGB erlaubt im Gegensatz zum deutschen Recht e<strong>in</strong>en Ausschluss der<br />
Gewährleistung.<br />
5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />
Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />
Die Kreditsicherung ist vornehmlich im Hypothekengesetz und im Gesetz über<br />
Mobiliarsicherheiten geregelt. Diese Regelungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> das neue Zivilgesetzbuch am<br />
1.1.2003 e<strong>in</strong>geflossen. Zu unterscheiden s<strong>in</strong>d Mobiliarsicherheiten, Immobiliarsicherheiten<br />
und Personalsicherheiten. Auf die wesentlichen Sicherungs<strong>in</strong>strumente, wie Pfandrecht,<br />
Hypothek, Bürgschaft und Garantie wird im folgenden näher e<strong>in</strong>gegangen.<br />
Das Pfandrecht kann als gesetzliches oder vertragliches Pfandrecht begründet werden. Gemäß<br />
Artikel 4.201 ZGB kann es folgende Gegenstände erfassen:<br />
- jede bewegliche Sache, die nach <strong>in</strong>dividuellen oder Gattungsmerkmalen bestimmt ist<br />
(Ausnahme: Gegenstände, die nach dem Hypothekengesetz verpfändet werden; das<br />
litauische Gesetz kennt auch die Hypothek an beweglichen Sachen)<br />
- Wertpapiere<br />
- Geistige Eigentumsrechte<br />
- D<strong>in</strong>gliche Rechte<br />
- Geldmittel auf dem Bankkonto des Verpfänders<br />
- Forderungen, die sich aus e<strong>in</strong>em schriftlichen Vertrag ergeben<br />
Die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Register bei der zentralen Hypothekenregisterstelle ist konstitutiv für<br />
das Entstehen des Pfandrechts.<br />
Der Hypothek kommt <strong>in</strong> Litauen e<strong>in</strong>e wichtige Bedeutung zu. Sie ist im Hypothekengesetz<br />
vom 29.8.2000 geregelt und weist gegenüber dem deutschen Recht grundlegende<br />
Unterschiede auf. E<strong>in</strong>e Hypothek kann auch bewegliche Vermögensgegenstände erfassen. Sie<br />
ist nicht auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte beschränkt. Mit Entstehen ist e<strong>in</strong>e<br />
E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s zentrale Hypothekenregister erforderlich (konstitutiv).<br />
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