Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Lettland<br />
Allgeme<strong>in</strong>es:<br />
Lettland ( lettisch Latvija ), Republik <strong>in</strong> Nordosteuropa und e<strong>in</strong>es der neuen EU-Mitglieder<br />
umfasst e<strong>in</strong>e Fläche von 63700 qkm und hat 2,39 Mio. E<strong>in</strong>wohner. Riga ist die Hauptstadt,<br />
die größte Stadt, sowie die wichtigste Handels- und Industriestadt des Landes.<br />
Die heutige Republik Lettland ist rechtlicher Nachfolger der unabhängigen Republik, die<br />
von 1918 bis 1940 bestand. Die Verfassung von 1922 trat 1993 nach dem Zusammenbruch<br />
der Sowjetunion und der Erlangung der Unabhängigkeit wieder <strong>in</strong> Kraft und gilt als<br />
Rechtsgrundlage des Landes.<br />
1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />
Laut Teil 4: Verpflichtungsgesetz, Abteilung 5, Artikel 1473 des Zivilgesetzbuches von Lettland<br />
(Civillikums ähnlich dem deutschen BGB) besteht allgeme<strong>in</strong>e Vertragsfreiheit. Verträge können<br />
mündlich, schriftlich oder durch notarielle Beurkundung abgeschlossen werden.<br />
Soweit sich die Vertragsparteien auf die mündliche Form gee<strong>in</strong>igt haben ist es vom Gesetz<br />
zulässig, jedoch nicht wenn die Form für diese Vertragsart vorgeschrieben ist. Wenn trotz der<br />
gesetzlichen Vorschrift der mündliche Abschluss beibehalten wird, so ist dieser bis zur Erfüllung<br />
der gesetzlichen Formerfordernisse rechtlich unwirksam.<br />
Das Gesetz (Art. 1482 – 1494) schreibt bei Kaufverträgen grundsätzlich die Schriftform vor.<br />
Ausgeschlossen von dieser Regelung ist der Kle<strong>in</strong>handel, wo der Vertrag durch Angebot und<br />
Annahme entsteht und die Ware bezahlt wird. Grundeigentumsübertragungen bedürfen der<br />
notariellen Schriftform vor der E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Grundbuch.<br />
Unterschiede zu den Bestimmungen des deutschen BGB s<strong>in</strong>d z. B., dass das lettische Recht ke<strong>in</strong>e<br />
Elektronische Form e<strong>in</strong>es Vertrages zulässt bzw. ke<strong>in</strong>e Regelungen dazu enthält.<br />
2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />
Leider haben wir bei unseren Recherchen im Handelsrecht von Lettland (Komerclikums)<br />
und im Zivilgesetzbuch von Lettland (Civillikums) ke<strong>in</strong>e Sonderrechte für Kaufleute f<strong>in</strong>den<br />
können. Lettlands Handelsrecht ist seit 01.01.2002 <strong>in</strong> Kraft und be<strong>in</strong>haltet die Grundlagen<br />
des deutschen HGB’ es, GmbH-Gesetzes, Aktiengesetzes und Umwandlungsgesetzes,<br />
somit kann man sagen, dass es ähnlich wie im deutschen Recht, vermutlich ke<strong>in</strong>e<br />
Sonderrechte für Kaufleute gibt.<br />
3. Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />
Der Verbraucherschutz ist im Verbraucherschutzgesetz verankert. Der Zweck dieses Gesetzes <strong>in</strong><br />
Lettland ist es die Rechte des Verbrauchers beim Kontakt mit Herstellern, Händlern, sowie<br />
Dienstleistungsunternehmen zu schützen. Nach dem lettischen Recht s<strong>in</strong>d die Rechte des<br />
Verbrauchers dann verletzt, wenn:<br />
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