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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Lettland<br />

Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

Lettland ( lettisch Latvija ), Republik <strong>in</strong> Nordosteuropa und e<strong>in</strong>es der neuen EU-Mitglieder<br />

umfasst e<strong>in</strong>e Fläche von 63700 qkm und hat 2,39 Mio. E<strong>in</strong>wohner. Riga ist die Hauptstadt,<br />

die größte Stadt, sowie die wichtigste Handels- und Industriestadt des Landes.<br />

Die heutige Republik Lettland ist rechtlicher Nachfolger der unabhängigen Republik, die<br />

von 1918 bis 1940 bestand. Die Verfassung von 1922 trat 1993 nach dem Zusammenbruch<br />

der Sowjetunion und der Erlangung der Unabhängigkeit wieder <strong>in</strong> Kraft und gilt als<br />

Rechtsgrundlage des Landes.<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Laut Teil 4: Verpflichtungsgesetz, Abteilung 5, Artikel 1473 des Zivilgesetzbuches von Lettland<br />

(Civillikums ähnlich dem deutschen BGB) besteht allgeme<strong>in</strong>e Vertragsfreiheit. Verträge können<br />

mündlich, schriftlich oder durch notarielle Beurkundung abgeschlossen werden.<br />

Soweit sich die Vertragsparteien auf die mündliche Form gee<strong>in</strong>igt haben ist es vom Gesetz<br />

zulässig, jedoch nicht wenn die Form für diese Vertragsart vorgeschrieben ist. Wenn trotz der<br />

gesetzlichen Vorschrift der mündliche Abschluss beibehalten wird, so ist dieser bis zur Erfüllung<br />

der gesetzlichen Formerfordernisse rechtlich unwirksam.<br />

Das Gesetz (Art. 1482 – 1494) schreibt bei Kaufverträgen grundsätzlich die Schriftform vor.<br />

Ausgeschlossen von dieser Regelung ist der Kle<strong>in</strong>handel, wo der Vertrag durch Angebot und<br />

Annahme entsteht und die Ware bezahlt wird. Grundeigentumsübertragungen bedürfen der<br />

notariellen Schriftform vor der E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Grundbuch.<br />

Unterschiede zu den Bestimmungen des deutschen BGB s<strong>in</strong>d z. B., dass das lettische Recht ke<strong>in</strong>e<br />

Elektronische Form e<strong>in</strong>es Vertrages zulässt bzw. ke<strong>in</strong>e Regelungen dazu enthält.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Leider haben wir bei unseren Recherchen im Handelsrecht von Lettland (Komerclikums)<br />

und im Zivilgesetzbuch von Lettland (Civillikums) ke<strong>in</strong>e Sonderrechte für Kaufleute f<strong>in</strong>den<br />

können. Lettlands Handelsrecht ist seit 01.01.2002 <strong>in</strong> Kraft und be<strong>in</strong>haltet die Grundlagen<br />

des deutschen HGB’ es, GmbH-Gesetzes, Aktiengesetzes und Umwandlungsgesetzes,<br />

somit kann man sagen, dass es ähnlich wie im deutschen Recht, vermutlich ke<strong>in</strong>e<br />

Sonderrechte für Kaufleute gibt.<br />

3. Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz ist im Verbraucherschutzgesetz verankert. Der Zweck dieses Gesetzes <strong>in</strong><br />

Lettland ist es die Rechte des Verbrauchers beim Kontakt mit Herstellern, Händlern, sowie<br />

Dienstleistungsunternehmen zu schützen. Nach dem lettischen Recht s<strong>in</strong>d die Rechte des<br />

Verbrauchers dann verletzt, wenn:<br />

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