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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Österreich<br />

Vertraglische Schuldverhältnisse<br />

Auch Formvorschriften können die Gültigkeit e<strong>in</strong>es Rechtgeschäftes bee<strong>in</strong>flussen; Art 11<br />

bestimmt aber, dass die dem Abkommen unterliegenden Verträge formfrei s<strong>in</strong>d. Die<br />

Vertragsstaatn können allerd<strong>in</strong>gs die Anwendung dieser Bestimmungen ausschließen(Art 12),<br />

so dass sich dann die Form nach nationalem Recht richtet.<br />

3. Vertragsabschluß 100 )<br />

Die Vorschriften über den Abschluß der Kaufverträge stimmen weitgehend mit jenen des<br />

ABGB übere<strong>in</strong>(s Bd I S 109ff) 101 ). Das Angebot kann allerd<strong>in</strong>gs nicht bloß bis zum Zugang,<br />

sondern bis zur Absendung der Annahmeerklärung des Empfängers widerrufen werden. Die<br />

Rückgabe ist aber ausgeschlossen, wenn im Offert dessen Unwiderruflichkeit zum Ausdruck<br />

kommt oder der Empfänger vernünftigerweise darauf vertrauen konnte und dementsprechend<br />

gehandelt hat.(Art 16).<br />

Enthält die Annahme unwesentliche Ergänzungen oder Abweichungen um Angebot,<br />

kommt der Vertrag zustande, wenn der Anbietende das Fehlen der Übere<strong>in</strong>stimmung nicht<br />

unverzüglich beanstandet(Art 19 abs. 2).Ergänzungen oder Abweichungen, die Preis,<br />

Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, Ort und Zeit der Lieferung, Umfang der Haftung<br />

oder die Beilegung von Streitigkeiten betreffen, werden aber als wesentlich angesehen (Art 19<br />

Abs 3) 102 ).<br />

Nach Art 21 Abs 1 ist e<strong>in</strong>e verspätete Annahme wirksam, wenn der Offerent<br />

unverzüglich den Annehmenden <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne mündlich oder schriftlich unterrichtet.<br />

Nach ABGB wäre h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>e verspätete Annahme als Angebot zu werten, so dass der<br />

Vertrag erst mit Zugang der zweiten Erklärung des ursprünglichen Offerenten zustande<br />

käme. Art 21 Abs 2 enthält e<strong>in</strong>e dem § 862 a ABGB vergleichbare Regelung.<br />

4. Materielles Kaufrecht<br />

a) Vertragsverletzung<br />

100<br />

) Dazu Bydl<strong>in</strong>ski <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL - Kaufrecht 60ff; Stern, Erklärungen im UNCITRAL –<br />

Kaufrecht(1990) 15ff. Zur Bestimmbarkeit des Preises: OGH <strong>in</strong> JBI 1995, 253 (Karollus; kritisch zu<br />

dieser E Rummel, Probleme des Dissenses beim Vertragsschluß, RZ 1996, 3 f); vgl dazu auch<br />

Hofmann, Zur Auslegung des §273 ZPO, RZ 1996,9.<br />

101<br />

) Siehe dazu Bucher, Preisvere<strong>in</strong>barung als Vorraussetzung der Vertragsgültigkeit beim Kauf,<br />

Melanges Riotet (1990) 371.<br />

102<br />

) Art 19 Abs 3 stellt nach hA e<strong>in</strong>e widerlegbare Auslegungsregel dar: OGH <strong>in</strong> JBI 1997, 592 mwN<br />

= ecolex 1997, 656 (Wilhelm).<br />

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