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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Polen<br />

9) Gibt es geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

In Polen gibt es e<strong>in</strong>en gesonderten Gesetzestext zur Bekämpfung des Unlauteren Wettbewerbs<br />

(UWG). Der Zweck dieser Gesetze ist <strong>in</strong> Art. 1 UWG festgelegt: „Das Gesetz regelt die<br />

Unterb<strong>in</strong>dung und Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Wirtschaftsverkehr,<br />

<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der <strong>in</strong>dustriellen und landwirtschaftlichen Produktion sowie im Bau-,<br />

Handels- und Dienstleistungswesen im Interesse der Öffentlichkeit, der Unternehmer und der<br />

Kunden, vor allem der Verbraucher.“<br />

Das ausführende Organ ist die polnische Wettbewerbsbehörde, das Kartellamt, welches am<br />

24. Februar 1990 e<strong>in</strong>gerichtet wurde, dessen Aufgabe im der Gewährleitung der Entwicklung<br />

e<strong>in</strong>es fairen Wettbewerbs, dem Schutz von Unternehmen vor Monopolpraktiken und<br />

Verbraucher<strong>in</strong>teressen besteht. Im Oktober 1996 wurden se<strong>in</strong>e Kompetenzbereiche durch<br />

weitere rechtliche Bestimmungen erweitert, und se<strong>in</strong> Name <strong>in</strong> Amt für Wettbewerb und<br />

Verbraucherschutz umgewandelt.<br />

Am 1. April 2001 trat die Verordnung über Wettbewerb und<br />

Verbraucherschutz vom 15. Dezember 2000 <strong>in</strong> Kraft. Die neue Verordnung ändert<br />

<strong>in</strong>sbesondere die sogenannte „rule of reason“ (Vertretbarkeitsklausel), die sie nun<br />

vollständig der im EU-Recht angenommenen Formel anpasst. Sie ersetzt das relative<br />

Verbot des Missbrauchs e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden Position durch e<strong>in</strong> absolutes Verbot und<br />

def<strong>in</strong>iert die Verträge m<strong>in</strong>derer Bedeutung, die nach der Verordnung nicht untersagt s<strong>in</strong>d.<br />

Das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz wacht über den freien Wettbewerb und<br />

schützt die Verbraucher <strong>in</strong> Polen. Der Hauptsitz des Amtes bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Warschau und es<br />

existieren weitere 9 Regionalbüros <strong>in</strong> polnischen Großstädten. Zu se<strong>in</strong>en zentralen Aufgaben<br />

gehören die Bekämpfung monopolistischer Praktiken, die<br />

Fusionskontrolle und der Verbraucherschutz. Aus der Sicht ausländischer Investoren<br />

s<strong>in</strong>d wahrsche<strong>in</strong>lich diejenigen Maßnahmen des Amts und se<strong>in</strong>er regionalen<br />

Dienststellen die <strong>in</strong>teressantesten, die sich auf die Fusionskontrolle beziehen.<br />

Die Zustimmung des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz ist bei<br />

Unternehmensfusionen erforderlich, deren geme<strong>in</strong>same Umsatzhöhe <strong>in</strong> den Folgejahren 50<br />

Mio. EUR übersteigt. Die Zustimmung des Amtes betrifft im E<strong>in</strong>zelnen:<br />

- den Zusammenschluss von zwei oder mehreren unabhängigen Unternehmen,<br />

- Übernahmen durch Erwerb von Aktien, anderen Vermögenswerten, Anteilen, e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmens oder Teilen von diesem bzw. anderweitig, sodass e<strong>in</strong>e direkte bzw.<br />

<strong>in</strong>direkte Kontrolle über e<strong>in</strong> oder mehrere Unternehmen erzielt wird,<br />

- Gründung e<strong>in</strong>es Jo<strong>in</strong>t-Venture- Unternehmens,<br />

- Erwerb von Anteilen e<strong>in</strong>er anderen Gesellschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Umfang, der m<strong>in</strong>destens<br />

25 % der Stimmen auf der Teilhaber- bzw. Aktionärshauptversammlung sichert,<br />

- Die Übernahme von Funktionen <strong>in</strong> Konkurrenzunternehmen auf Vorstandsebene<br />

bzw. <strong>in</strong> Kontrollorganen durch e<strong>in</strong> und dieselbe Person.<br />

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