Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Polen<br />
9) Gibt es geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />
In Polen gibt es e<strong>in</strong>en gesonderten Gesetzestext zur Bekämpfung des Unlauteren Wettbewerbs<br />
(UWG). Der Zweck dieser Gesetze ist <strong>in</strong> Art. 1 UWG festgelegt: „Das Gesetz regelt die<br />
Unterb<strong>in</strong>dung und Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Wirtschaftsverkehr,<br />
<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der <strong>in</strong>dustriellen und landwirtschaftlichen Produktion sowie im Bau-,<br />
Handels- und Dienstleistungswesen im Interesse der Öffentlichkeit, der Unternehmer und der<br />
Kunden, vor allem der Verbraucher.“<br />
Das ausführende Organ ist die polnische Wettbewerbsbehörde, das Kartellamt, welches am<br />
24. Februar 1990 e<strong>in</strong>gerichtet wurde, dessen Aufgabe im der Gewährleitung der Entwicklung<br />
e<strong>in</strong>es fairen Wettbewerbs, dem Schutz von Unternehmen vor Monopolpraktiken und<br />
Verbraucher<strong>in</strong>teressen besteht. Im Oktober 1996 wurden se<strong>in</strong>e Kompetenzbereiche durch<br />
weitere rechtliche Bestimmungen erweitert, und se<strong>in</strong> Name <strong>in</strong> Amt für Wettbewerb und<br />
Verbraucherschutz umgewandelt.<br />
Am 1. April 2001 trat die Verordnung über Wettbewerb und<br />
Verbraucherschutz vom 15. Dezember 2000 <strong>in</strong> Kraft. Die neue Verordnung ändert<br />
<strong>in</strong>sbesondere die sogenannte „rule of reason“ (Vertretbarkeitsklausel), die sie nun<br />
vollständig der im EU-Recht angenommenen Formel anpasst. Sie ersetzt das relative<br />
Verbot des Missbrauchs e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden Position durch e<strong>in</strong> absolutes Verbot und<br />
def<strong>in</strong>iert die Verträge m<strong>in</strong>derer Bedeutung, die nach der Verordnung nicht untersagt s<strong>in</strong>d.<br />
Das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz wacht über den freien Wettbewerb und<br />
schützt die Verbraucher <strong>in</strong> Polen. Der Hauptsitz des Amtes bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Warschau und es<br />
existieren weitere 9 Regionalbüros <strong>in</strong> polnischen Großstädten. Zu se<strong>in</strong>en zentralen Aufgaben<br />
gehören die Bekämpfung monopolistischer Praktiken, die<br />
Fusionskontrolle und der Verbraucherschutz. Aus der Sicht ausländischer Investoren<br />
s<strong>in</strong>d wahrsche<strong>in</strong>lich diejenigen Maßnahmen des Amts und se<strong>in</strong>er regionalen<br />
Dienststellen die <strong>in</strong>teressantesten, die sich auf die Fusionskontrolle beziehen.<br />
Die Zustimmung des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz ist bei<br />
Unternehmensfusionen erforderlich, deren geme<strong>in</strong>same Umsatzhöhe <strong>in</strong> den Folgejahren 50<br />
Mio. EUR übersteigt. Die Zustimmung des Amtes betrifft im E<strong>in</strong>zelnen:<br />
- den Zusammenschluss von zwei oder mehreren unabhängigen Unternehmen,<br />
- Übernahmen durch Erwerb von Aktien, anderen Vermögenswerten, Anteilen, e<strong>in</strong>es<br />
Unternehmens oder Teilen von diesem bzw. anderweitig, sodass e<strong>in</strong>e direkte bzw.<br />
<strong>in</strong>direkte Kontrolle über e<strong>in</strong> oder mehrere Unternehmen erzielt wird,<br />
- Gründung e<strong>in</strong>es Jo<strong>in</strong>t-Venture- Unternehmens,<br />
- Erwerb von Anteilen e<strong>in</strong>er anderen Gesellschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Umfang, der m<strong>in</strong>destens<br />
25 % der Stimmen auf der Teilhaber- bzw. Aktionärshauptversammlung sichert,<br />
- Die Übernahme von Funktionen <strong>in</strong> Konkurrenzunternehmen auf Vorstandsebene<br />
bzw. <strong>in</strong> Kontrollorganen durch e<strong>in</strong> und dieselbe Person.<br />
157