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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Portugal<br />

Gegenstand s<strong>in</strong>d Verträge, die an der Haustüre, <strong>in</strong> der Wohnung sowie am Arbeitsplatz des<br />

Verbrauchers, während e<strong>in</strong>es vom Gewerbetreibenden organisierten Ausflugs, auf Treffen <strong>in</strong><br />

der Wohnung e<strong>in</strong>er Person sowie an e<strong>in</strong>em sonstigen Ort auf E<strong>in</strong>ladung des<br />

Gewerbetreibenden geschlossen werden. Auch hier gilt die Widerrufsfrist von 14 Tagen; der<br />

Lieferer hat <strong>in</strong> diesem Fall die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen b<strong>in</strong>nen 30 Tagen<br />

zurückzuzahlen. E<strong>in</strong>e Zahlung vor Empfang der Ware oder der Dienstleistung darf nicht<br />

gefordert werden.<br />

Das Gesetzesdekret enthält außerdem Bestimmungen zum Automatenverkauf, zu<br />

Sonderverkäufen und verbotenen Arten von Verkäufen (Ketten-, Pyramide- oder<br />

Schneeballverkäufe).<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z. B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z. B. Grundschuld) vor?<br />

Als Kreditsicherungsmittel sieht das portugiesische Zivilgesetzbuch („Código Civil“ –<br />

entspricht dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch) das Arrest, die Kaution, die Bürgschaft,<br />

das Pfandrecht, den Eigentumsvorbehalt und die Hypothek vor.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Die Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d Gegenstand des Gesetzesdekretes Nr. 446/85<br />

vom 25.10.1985, geändert von den Gesetzesdekreten Nr. 220/95 vom 31. August 1995 und<br />

249/99 vom 7.7.1999.<br />

Die Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen, die Teil von E<strong>in</strong>zelvertragsangeboten s<strong>in</strong>d, werden<br />

unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen durch ihre Annahme Bestandteil jener Verträge. Sie müssen<br />

im Voraus, <strong>in</strong> adäquater Weise und vollständig mitgeteilt werden. Individuelle<br />

Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen, selbst wenn sie Teil<br />

von Formularen s<strong>in</strong>d, die von beiden Parteien unterschrieben werden. Zweifel bei der<br />

Auslegung Allgeme<strong>in</strong>er Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen gehen zu Lasten des Verwenders.<br />

Absolut verboten s<strong>in</strong>d die Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen, die<br />

- gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßen;<br />

- dem Verwender die ausschließliche Fähigkeit zusprechen, die Qualität der Waren oder der<br />

Dienstleistungen festzustellen oder festzulegen,<br />

- juristische oder materielle Kenntnisse der Vertragsparteien besche<strong>in</strong>igen;<br />

- die Risikoverteilung ändern;<br />

- die Kriterien der Beweislast verändern;<br />

- von vornhere<strong>in</strong> die Möglichkeit der gerichtlichen Inanspruchnahme ausschließen oder<br />

begrenzen.<br />

In den Beziehungen mit den Verbrauchern s<strong>in</strong>d je nach Vertragsrahmen z.B. Bestimmungen<br />

relativ verboten, die:<br />

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