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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Österreich<br />

87<br />

) Vgl dazu Koziol, Zur Wirksamkeit der „Fakultativklausel“, RdW 1986, 327; s auch<br />

OGH <strong>in</strong> RdW 1988, 289: ecolex 1995, 26.<br />

88<br />

) Zur Anwendung auf Leas<strong>in</strong>gverträge: Krejci, Anpassungsklauseln <strong>in</strong> Leas<strong>in</strong>gverträgen,<br />

Schnorr-FS (1988) 663 ff.<br />

89<br />

) Vgl auch OGH <strong>in</strong> SZ 69/245.<br />

90<br />

) EB 311 Blg NR 20. GP 24; dazu Kiendl, JBl 1995, 96 ff; St. Kor<strong>in</strong>ek, JBl 1999,<br />

Mäßigung von Angeld und Reugeld<br />

werden kann, sondern daß jeweilige Geschäft typische Durchschnittskunde den Inhalt und die<br />

Tragweite der Klausel nicht „durchschauen“ kann 91 ). Ob damit § 6 Abs 3 KSchG über § 869<br />

h<strong>in</strong>ausgeht, ist fraglich 92 ).<br />

Klauseln, mit denen sich Unternehmer „soweit gesetzlich zulässig“ von der Haftung<br />

freizeichnen, widersprechen dem Transparenzgebot, weil sie den Konsumenten den Inhalt und<br />

die Tragweite der Klausel nicht erkennen lassen 93 ).<br />

Fraglich ist auch das Verhältnis von § 6 Abs 3 KSchG zur Unklarheitenregel des §<br />

915. Nach dieser gehen Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden (also bei Verwendung von<br />

AGB zu Lasten des Unternehmers), nach dem Wortlaut des § 6 Abs 3 KSchG h<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d<br />

unklare Bestimmungen unwirksam. ZT wird die Ansicht vertreten, § 6 Abs 3 KSchG sei im<br />

Verhältnis zu § 915 lax specialis, so daß unklare Klauseln <strong>in</strong> Verbraucherverträgen überhaupt<br />

unwirksam s<strong>in</strong>d 94 ). Nach richtiger Ansicht wird § 915 jedoch nicht verdrängt. Lassen sich<br />

Unklarheiten gemäß § 915 zugunsten des Verbrauchers lösen, f<strong>in</strong>det § 6 Abs 3 KSchG ke<strong>in</strong>e<br />

Anwendung 95 ).<br />

IX. Mäßigung von Angeld und Reugeld<br />

Ist e<strong>in</strong> Unternehmer zur E<strong>in</strong>behaltung oder Rückforderung des Angeldes berechtigt<br />

oder ist e<strong>in</strong> Verbraucher e<strong>in</strong>em Unternehmer gegenüber zur Zahlung e<strong>in</strong>es Reugeldes<br />

verpflichtet, so kann es der Richter wie e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe nach § 1336 Abs 2 mäßigen (§ 7<br />

KSchG).<br />

X. Gewährleistung 96 )<br />

Die RL 99/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf wollte den<br />

gewährleistungsrechtlichen Schutz der Verbraucher wesentlich verstärken. Die meisten<br />

Bestimmungen der RL wurden <strong>in</strong> Österreich allerd<strong>in</strong>gs als allgeme<strong>in</strong>es Gewährleistungsrecht<br />

e<strong>in</strong>geführt (s oben S 63 ff). In das KSchG<br />

141

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