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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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türkischer Teil Zyperns<br />

Der Vertrag <strong>in</strong> der Praxis gestaltet sich oftmals schwierig, da grundsätzlich Verträge die auf<br />

den Eigentumserwerb ausgerichtet s<strong>in</strong>d von Bauwerkverträgen unterscheiden. Diese werden<br />

jedoch häufig mite<strong>in</strong>ander verbunden, wodurch die Geltendmachung von<br />

Gewährleistungsansprüchen erschwert wird. E<strong>in</strong> weiterer, sehr wichtiger und auch typischer<br />

Mangel ist, die e<strong>in</strong>seitige Benachteiligung des Käufers, welche von demselbigen oftmals nicht<br />

erkannt wird und ihn zur vollständigen Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet. In der Regel<br />

fehlt es an exakten Übergabemodalitäten und häufig ist auch der Verzicht auf notarielle<br />

Beurkundung zu beobachten, was dazu führt, dass der Vertrag, sofern der Grundstückserwerb<br />

zu e<strong>in</strong>em wesentlichen Teil gehört, bis zur Verpflichtungserklärung vor dem<br />

Grundbuchbeamten, schwebend unwirksam ist.<br />

Nach Artikel 35 des türkischen Grundbuchgesetzes dürfen Ausländer nur Immobilien<br />

erwerben, wenn das Gegenseitigkeitspr<strong>in</strong>zips gilt, dies besagt, dass es türkischen<br />

Staatsbürgern gestattet se<strong>in</strong> muss, auch Immobilien <strong>in</strong> den jeweiligen Ländern zu kaufen.<br />

Noch wichtig zu vermerken ist, das folgende Kosten anfallen.<br />

• Kaufpreis<br />

• Notarkosten<br />

• Grundbuchgebühr (4% vom Kaufpreis)<br />

• Gebühren bei der Eigentumsumschreibung, für Käufer und Verkäufer<br />

• Grundsteuer (4%), die alle vier Jahre zu verrichten ist<br />

7) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

E<strong>in</strong> mit dem deutschen UWG vergleichbares Gesetz zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb<br />

gibt es <strong>in</strong> der Türkei nicht.<br />

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist <strong>in</strong> der Türkei <strong>in</strong> zwei verschiedenen Gesetzen<br />

geregelt, zum e<strong>in</strong>en im türkischen Handelsgesetzbuch (HGB) <strong>in</strong> den Art. 55-65, zum anderen<br />

im türkischen Obligationengesetzbuch (OGB) <strong>in</strong> Art. 48. Dies ist e<strong>in</strong>e Situation, die immer<br />

wieder kritisiert wird und e<strong>in</strong>e Regelung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zigen Gesetz vorteilhaft wäre. Dies ist<br />

auch e<strong>in</strong> wichtiger Streitpunkt zum Beitritt der Türkei <strong>in</strong> die EU.<br />

Die Regelungen des türkischen Handelsgesetzbuchs (HGB) s<strong>in</strong>d nur auf Kaufleute<br />

anwendbar. In allen anderen Fällen greifen die Regelungen des türkischen<br />

Obligationengesetzbuchs (OGB) e<strong>in</strong>.<br />

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