Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Österreich<br />
5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />
Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z. B. Grundschuld) vor?<br />
Kreditsicherheiten sollen dem Kreditgeber die Möglichkeit bieten, sich aus den Sicherheiten<br />
zu befriedigen, wenn der Kreditnehmer se<strong>in</strong>e Zahlungsverpflichtungen (Tilgung und Z<strong>in</strong>s)<br />
nicht erfüllen kann. Nach ihrer Sicherungsart lassen sich die Kreditsicherheiten <strong>in</strong><br />
Personalsicherheiten und <strong>in</strong> Realsicherheiten unterteilen. Bei den Personalsicherheiten<br />
liegen schuldrechtliche Ansprüche, bei den Realsicherheiten dagegen sachenrechtliche<br />
Ansprüche des Sicherungsnehmers vor. Bei e<strong>in</strong>er Personalsicherheit haftet neben dem<br />
Kreditnehmer e<strong>in</strong>e dritte Person für den Kredit, während bei e<strong>in</strong>er Realsicherheit dem<br />
Kreditgeber zur Sicherung bestimmte Rechte an Vermögenswerten e<strong>in</strong>geräumt werden.<br />
Formen der Personalsicherheit s<strong>in</strong>d die Bürgschaft, die Garantie und der Schuldbeitritt.<br />
Realsicherheiten stellen z. B. die Verpfändung oder Sicherungsübereignung beweglicher<br />
Sachen, die Zession von Rechten und die Begründung von Rechten an Grundstücken<br />
(Grundschuld, Hypothek) sowie der Eigentumsvorbehalt dar.<br />
Nach dem Grad der Abhängigkeit von der gesicherten Forderung kann man <strong>in</strong> akzessorische<br />
und <strong>in</strong> abstrakte Sicherheiten unterscheiden. Bestand, Umfang und Dauer e<strong>in</strong>er<br />
akzessorischen Sicherheit hängt von Bestand, Umfang und Dauer der gesicherten Forderung<br />
ab. Das Sicherungsrecht kann für sich alle<strong>in</strong> weder begründet noch übertragen werden.<br />
Akzessorische Sicherheiten, bei denen e<strong>in</strong>e vollkommene Verknüpfung zwischen Sicherheit<br />
und gesicherter Forderung vorliegt, s<strong>in</strong>d die Bürgschaft, die Verpfändung und die Hypothek<br />
und der Schuldbeitritt. Bei der abstrakten Sicherheit ist der Sicherungsnehmer nach außen<br />
h<strong>in</strong> im Verhältnis zu Dritten voll- und selbständig berechtigter Inhaber der Sicherheit. Im<br />
Innenverhältnis ist der Sicherungsnehmer jedoch gegenüber dem Sicherungsgeber<br />
verpflichtet, von der Sicherheit ke<strong>in</strong>en über den Sicherungszweck h<strong>in</strong>ausgehenden Gebrauch<br />
zu machen. Dritte Personen können sich allerd<strong>in</strong>gs auf dieses Innenverhältnis nicht berufen.<br />
Zu den abstrakten Sicherheiten zählen die Sicherungsübereignung, Zession, Grundschuld,<br />
Eigentumsvorbehalt oder die Garantie.<br />
Beweglich:<br />
Eigentumsvorbehalt (gesetzlich nicht geregelt!)<br />
Sicherungsübereignung<br />
Verpfändung<br />
Garantie<br />
Bürgschaft (§§ 1346 ABGB ff; <strong>in</strong> den verschiedensten Ausgestaltungen; z.B. Ausfallsbürge,<br />
als Bürge und Zahler, )<br />
Wechselsicherung<br />
Sicherungsabtretung (Zession; <strong>in</strong> den verschiedensten Ausgestaltungen z.B. still/offen,<br />
Mantel- u Globalzession etc.)<br />
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