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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Österreich<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z. B. Grundschuld) vor?<br />

Kreditsicherheiten sollen dem Kreditgeber die Möglichkeit bieten, sich aus den Sicherheiten<br />

zu befriedigen, wenn der Kreditnehmer se<strong>in</strong>e Zahlungsverpflichtungen (Tilgung und Z<strong>in</strong>s)<br />

nicht erfüllen kann. Nach ihrer Sicherungsart lassen sich die Kreditsicherheiten <strong>in</strong><br />

Personalsicherheiten und <strong>in</strong> Realsicherheiten unterteilen. Bei den Personalsicherheiten<br />

liegen schuldrechtliche Ansprüche, bei den Realsicherheiten dagegen sachenrechtliche<br />

Ansprüche des Sicherungsnehmers vor. Bei e<strong>in</strong>er Personalsicherheit haftet neben dem<br />

Kreditnehmer e<strong>in</strong>e dritte Person für den Kredit, während bei e<strong>in</strong>er Realsicherheit dem<br />

Kreditgeber zur Sicherung bestimmte Rechte an Vermögenswerten e<strong>in</strong>geräumt werden.<br />

Formen der Personalsicherheit s<strong>in</strong>d die Bürgschaft, die Garantie und der Schuldbeitritt.<br />

Realsicherheiten stellen z. B. die Verpfändung oder Sicherungsübereignung beweglicher<br />

Sachen, die Zession von Rechten und die Begründung von Rechten an Grundstücken<br />

(Grundschuld, Hypothek) sowie der Eigentumsvorbehalt dar.<br />

Nach dem Grad der Abhängigkeit von der gesicherten Forderung kann man <strong>in</strong> akzessorische<br />

und <strong>in</strong> abstrakte Sicherheiten unterscheiden. Bestand, Umfang und Dauer e<strong>in</strong>er<br />

akzessorischen Sicherheit hängt von Bestand, Umfang und Dauer der gesicherten Forderung<br />

ab. Das Sicherungsrecht kann für sich alle<strong>in</strong> weder begründet noch übertragen werden.<br />

Akzessorische Sicherheiten, bei denen e<strong>in</strong>e vollkommene Verknüpfung zwischen Sicherheit<br />

und gesicherter Forderung vorliegt, s<strong>in</strong>d die Bürgschaft, die Verpfändung und die Hypothek<br />

und der Schuldbeitritt. Bei der abstrakten Sicherheit ist der Sicherungsnehmer nach außen<br />

h<strong>in</strong> im Verhältnis zu Dritten voll- und selbständig berechtigter Inhaber der Sicherheit. Im<br />

Innenverhältnis ist der Sicherungsnehmer jedoch gegenüber dem Sicherungsgeber<br />

verpflichtet, von der Sicherheit ke<strong>in</strong>en über den Sicherungszweck h<strong>in</strong>ausgehenden Gebrauch<br />

zu machen. Dritte Personen können sich allerd<strong>in</strong>gs auf dieses Innenverhältnis nicht berufen.<br />

Zu den abstrakten Sicherheiten zählen die Sicherungsübereignung, Zession, Grundschuld,<br />

Eigentumsvorbehalt oder die Garantie.<br />

Beweglich:<br />

Eigentumsvorbehalt (gesetzlich nicht geregelt!)<br />

Sicherungsübereignung<br />

Verpfändung<br />

Garantie<br />

Bürgschaft (§§ 1346 ABGB ff; <strong>in</strong> den verschiedensten Ausgestaltungen; z.B. Ausfallsbürge,<br />

als Bürge und Zahler, )<br />

Wechselsicherung<br />

Sicherungsabtretung (Zession; <strong>in</strong> den verschiedensten Ausgestaltungen z.B. still/offen,<br />

Mantel- u Globalzession etc.)<br />

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