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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Schweden<br />

Im Handelsrecht hat Schweden wie fast alle nordischen Staaten den Weg der<br />

E<strong>in</strong>zelgesetzgebung e<strong>in</strong>geschlagen, mit dem Ziel der Vere<strong>in</strong>heitlichung der Rechtgebung <strong>in</strong><br />

den skand<strong>in</strong>avischen Staaten. Insoweit gelten seit 1974 <strong>in</strong> Schweden folgende 3 wesentliche<br />

handelsrechtliche E<strong>in</strong>zelgesetze:<br />

- Firmengesetz (firmalag – FL)<br />

- Handelsregistergesetz (handelsregisterlag – HL) und Handelsregisterverordnung<br />

(handelsregisterförordn<strong>in</strong>g)<br />

- Prokuragesetz (prokuralag – ProkL)<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Schweden hat e<strong>in</strong>en besonders starken ausgeprägten Verbraucherschutz. Bereits 1973 wurde<br />

das erste so genannte Verbraucherkaufgesetz beschlossen, das 1991 e<strong>in</strong>e umfassende Reform<br />

erfahren hat. Die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen Schwedens s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />

im so genannten Verbraucherkaufgesetz (Konsumentköplagen / KKL) niedergelegt. Diese<br />

Gesetze s<strong>in</strong>d im normalen Kaufrecht nicht erfasst, wenngleich e<strong>in</strong>ige Regelungen aus dem<br />

Kaufrecht analog angewendet werden können. Sie dienen primär dem Käufer, denn sie<br />

verschaffen diesem e<strong>in</strong>e bessere Stellung gegenüber dem Verkäufer.<br />

Im Wesentlichen f<strong>in</strong>det man verbraucherschutzrechtliche Regelungen <strong>in</strong> folgenden<br />

Gesetzten:<br />

- Verbraucherkaufgesetz (1990; §932)<br />

- Gesetz über den Haustürkauf (1981; §1361)<br />

- Verbraucherkreditgesetz (1992; §813)<br />

- Konsumentenversicherungsgesetz (1980; §38)<br />

- Konsumentendienstleistungsgesetz (1985; §716)<br />

- Gesetz über das Marktverhalten (1995; §450)<br />

Diese Regelungen f<strong>in</strong>den Anwendung auf den Kauf sowie ggf. auch den Tausch beweglicher<br />

Sachen, die e<strong>in</strong> Gewerbetreibender e<strong>in</strong>em Verbraucher hauptsächlich für den privaten<br />

Gebrauch verkauft.<br />

E<strong>in</strong>e besondere Stellung hat der so genannte Ombudsmann, der die Bürger vor<br />

Machtmissbrauch und Misswirtschaft <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung schützen soll. So kann<br />

sich jeder Bürger, der sich ungerecht behandelt fühlt, an den Ombudsmann wenden, der dann<br />

kontrolliert, ob die Behörden und Beamten die Gesetze und Verordnungen befolgen.<br />

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