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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Portugal<br />

Verwandte oder Gesellschaften der gleichen Gruppe bilden e<strong>in</strong>e neue Art von nachrangigen<br />

Gläubigern; dies ermöglicht es, e<strong>in</strong>en Teil des Verdachts bezüglich des tatsächlichen<br />

Vorhandense<strong>in</strong>s von bestimmten Krediten auszuräumen.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenen Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen ?<br />

Die Regelungen zum Wettbewerb s<strong>in</strong>d:<br />

Gesetzesdekret Nr. 370/93 vom 29. Oktober 1993, mit den Änderungen vom Gesetzesdekret<br />

Nr. 140/98 vom 16. Mai 1998 (verbietet <strong>in</strong>dividuelle Praktiken, die den Handel<br />

e<strong>in</strong>schränken). Verboten s<strong>in</strong>d diskrim<strong>in</strong>ierende Verkaufspreise und –bed<strong>in</strong>gungen,<br />

verschiedene Fristen für die Ausführung von Bestellungen, verschiedene Arten von<br />

Verpackung, Lieferung und Zahlung, die e<strong>in</strong>em Preisunterschied <strong>in</strong> den Kosten oder im<br />

Service nicht entsprechen.<br />

Die Händler, Importeure, Vertreiber, Dienstleistende usw. müssen Preistabellen mit den<br />

entsprechenden Verkaufsbed<strong>in</strong>gungen führen und sie auf Anfrage zur Verfügung stellen.<br />

Verkäufe unter dem Kaufpreis (plus Steuern und eventuelle Transportkosten) s<strong>in</strong>d verboten,<br />

es sei denn, es handelt sich um verderbliche oder technisch veraltete Ware, Schluss- oder<br />

Ausverkauf. Es ist außerdem verboten, Preise, Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen und<br />

Verkaufsmodalitäten von e<strong>in</strong>em Lieferer zu erhalten, die e<strong>in</strong>e übertriebene Vergünstigung<br />

darstellen. Die Bußgelder betragen zwischen ca. 750 Euro und 15.000 Euro.<br />

Gesetzesdekret Nr. 10/2003 vom 18. Januar 2003: schafft die Behörde für den Wettbewerb<br />

(entspricht dem deutschen Bundeskartellamt). Dieser Behörde obliegt es, die Aufsicht über<br />

wettbewerbsschädigende Praktiken und deren Bestrafung zu führen sowie Zusammenschlüsse<br />

von Unternehmen zu billigen oder zu verbieten.<br />

Gesetz Nr. 18/2003 vom 11. Juni 2003: bestimmt die Wettbewerbsregeln <strong>in</strong> Anlehnung an die<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der <strong>in</strong> den<br />

Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.<br />

Verboten s<strong>in</strong>d Absprachen und Praktiken unter Unternehmen, die dazu führen, dass der<br />

Wettbewerb verh<strong>in</strong>dert, gefälscht oder e<strong>in</strong>geschränkt wird; außerdem der Missbrauch e<strong>in</strong>er<br />

marktbeherrschenden Stellung und der wirtschaftlichen Abhängigkeit (z.B. Lieferfirmen).<br />

Zusammenschlüsse von Unternehmen unterstehen der Anmeldepflicht beim Überschreiten<br />

e<strong>in</strong>er Marktquote von 30% oder beim Erzielen von Umsatzerlösen <strong>in</strong> Portugal von über 150<br />

Millionen Euro durch beteiligte Unternehmen oder über 2 Millionen Euro Umsatzerlöse durch<br />

m<strong>in</strong>destens zwei beteiligte Unternehmen. Das Gesetz def<strong>in</strong>iert auch die Zusammenarbeit<br />

dieser Behörde mit den Regulierungsbehörden verschiedener Bereiche.<br />

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