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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Tschechien<br />

Kurzprofil:<br />

Die Tschechische Republik liegt geographisch gesehen ungefähr <strong>in</strong> der Mitte <strong>Europa</strong>s und<br />

umfasst e<strong>in</strong> Gebiet von 78.866 km 2 . Sie ist e<strong>in</strong> B<strong>in</strong>nenstaat, der 326 km von der Ostsee und<br />

322 km vom Adriatischen Meer entfernt liegt. Die Tschechische Republik grenzt an<br />

Deutschland (geme<strong>in</strong>same Grenze von 810 km), an Polen (762 km), an Österreich (466 km)<br />

und an die Slowakei (265 km). Die höchste Erhebung des Landes ist mit 1602 die Snezka<br />

(Schneekoppe) und der niedrigste Punkt liegt <strong>in</strong> der Nähe von Hrensko, wo die Elbe das<br />

Gebiet der Tschechischen Republik verlässt (117 m über Meeresspiegel).<br />

Daten (nach Fischer-Weltalmanach 2004 2002 Vergleichszahlen Bundesrepublik<br />

Deutschland 2004):<br />

Fläche von Tschechien <strong>in</strong> Tausend km² (Weltrangplatz): 79 (114) 357 (61)<br />

E<strong>in</strong>wohnerzahl von Tschechien <strong>in</strong> Tausend (Weltrangplatz): 10 224 (76) 10 278 (74) 82<br />

333 (12)<br />

Bevölkerungsdichte von Tschechien, E<strong>in</strong>wohner je km²: 130 130 231<br />

Bruttosozialprodukt von Tschechien <strong>in</strong> US-$ je E<strong>in</strong>wohner: 5 310 5 020 23 560<br />

Wert der Landeswährung, Tschechien, 1 Euro = Landeswährung: 32 Tschechische Kronen<br />

33 Kc<br />

Arbeitslosigkeit von Tschechien, Arbeitslosenquote: 9,8 % 8,8 % % 9,8 %<br />

Inflationsrate im Durchschnitt: 2002: 1,8 %, 1990-2001: 10,6 % 1990-1999: 12,4 % 1,8%<br />

Auslandsverschuldung von Tschechien <strong>in</strong> Millionen US-$: 21 691 22 583 ???<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

1.1 Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit<br />

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist im § 263 HGB verankert. Die Vertragsparteien dürfen<br />

von den Regelungen dieses Buchs des HGB abweichen oder die Anwendbarkeit von<br />

Bestimmungen ausschließen, welche nicht als zw<strong>in</strong>gend vorgegeben s<strong>in</strong>d. Daraus ergibt<br />

sich, dass die Parteien zunächst die unabd<strong>in</strong>gbaren Regelungen des HGB zu beachten haben<br />

(bei Handelsbeziehungen vgl. § 263 HGB), dann die im Handelsgesetzbuch enthaltenen<br />

besonderen Vertragstypen und ihre Regelungen zu berücksichtigen haben (§ 269 Abs. 1<br />

HGB) oder e<strong>in</strong>en dort nicht aufgeführten (unbenannten) Vertragstyp verwenden (§ 269 Abs.<br />

2 HGB) können.<br />

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